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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.11.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-11-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186011256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18601125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18601125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-11
- Tag1860-11-25
- Monat1860-11
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.11.1860
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 330. Sonntag den 25. November. 1860. Bekanntmachung. Die im Erdgeschosse de- Gewandhauses befindlichen, mit Eingang vom Gewandgä-chen au- versehenen vier großen Niederlagen, welche bi- Ostern 1861 an die Herren Frege <L Co., WeithaS Nachfolger, Ferdinand Flinsch vermietbet sind, ingleichen die in demselben Gebäude befindliche, zur Zeit an Herrn Ad. Hawöky vermiethcte Niederlage, welche den Eingang vom Kupfergäßchen au- hat, sollen von Ostern 1861 an anderweit gegen halbjährliche Kündigung auf dem Wege öffent licher Versteigerung vermiethet werden. Miethluftige werden aufgefordert, de« BG November LSSO Vormittags LL Uhr in hiesiger Rathsstube zu erscheinen und ihre Gebote zu eröffnen, worauf weitere Beschlußfassung erfolgen wird. Die Miethbedingungen können bereit- vor dem Termine bei uns eingesehen werden. Leipzig den 10. November 1860. Der Skath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Verhandlungen der Stadtverordneten > am 21. November 1860. I (Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) I (Fortsetzung.) I 2. I Die Aufgabe der Luxussteuer. I Der Gtadtrath sagt hierüber: I „Don den verschiedenen Abgaben de-ehemaligen grünen Buch»! „würde sonach — (nach Entscheidung der Königlichen Kreisdirec- I „tion in der Miethsteuerfrage)— nur die Luxu-steuer von Equipagen „und Reitpferden übrig bleiben, für welche die Herren Stadtver ordneten unter dem 26. März 1859 Sich zustimmend ausge sprochen haben, und deren Genehmigung die Königliche Kreis- „direction, nach Inhalt der vorliegenden Verordnung, bevorworten „würde. Wir halten es jedoch unter den gegenwärtigen Umständen „nicht für räthlich, bei dieser Luxussteuer zu beharren, weil der „geringe Ertrag derselben jetzt, wo dieselbe vereinzelt dastehen würde, „mit den Erhebungskosten in keinem richtigen Verhältniß stehen „könnte, und glauben daher Ihrem Einverständniß zu begegnen, „wenn wir beschlossen haben, auch von der Luxussteuer abzusehen." Der Finanzausschuß empfahl einstimmig: dem RathSbeschlusse wegen Wegfalls der Luxu-steuer bei zutreten. Herr Adv. Klein konnte sich mit dem Motive des RathS, die Steuer aufzuheben wegen Kostspieligkeit der Erhebung, nicht einverstanden erklären. Wenn die Steuer auch nur wenige Hun dert Thaler jährlich betrage, so sei die- kein Grund sie fallen zu lassen; jedenfalls bedürfe eS dann zu ihrer Erhebung keine beson deren Beamten. Er beantragte, bei dem früheren Beschlüsse, diese Steuer beizubehalten, stehen zu bleiben und dem Rath zu erkennen zu geben, daß einer der bereit- angestellten Einnehmer die Erhebung der Steuer mit bewirken könne. . Dieser Antrag fand zahlreiche Unterstützung. Herr Prof. Burfian hielt dagegen die Beibehaltung der Steuer für inkonsequent, nachdem man von dem System der in direkten Steuern im Princip abgegangen. Herr Leppoc bemerkte zur Rechtfertigung des Ausfchußgut- achtenS, daß eS nur wünschenSwrrth sein könne, wenn recht viele und kostspielige Equipagen gehalten würden. Da- zeige von Ge deihen im Handel und Gewerbe und bringe mehr Vortheile, al- wenn man durch lästige Steuern die Bemittelten von solchen Aus gaben abschrecke. UeberdieS habe man ja diese Steuer im Princip bereit- abgeworfen. Herr Hempel und Herr Adv. Helfer, Letzterer auf das Bestehen der Hundesteuer als einer ähnlichen Luxussteuer hinwei send, erklärten sich für Beibehaltung der Steuer, während Herr Zecht mtgegnete, da- man die Hunde nicht als Luxusgegen- stände, sondern wegen der Nachtheile ihrer Vermehrung besteuere, und da- man flch vom Standpunkte einer geläuterten National ökonomie aus gegen solche Steuern entschieden erklären müsse, ab gesehen davon, daß gerade der Begriff von LuxuS- und zum Ge schäft benutzten Pferden schwer festzustellen sei, da es genüge, ein Kutschpferd nur einmal in den Rollwagen zu spannen, um ihm die Eigenschaft eines LuxuSferdeS zu entziehen. Auch Herr Rehn trat dieser Meinung bei, indem er auf die Vorthetle hindeutete, welche da- Halten von zahlreichen Equipa gen den Gewerbtreibenden, Schmieden, Sattlern rc. brächte. Der Herr. Referent fügte hinzu, daß man grundsätzlich von einer jeden Steuer, welche so leicht zu umgehen sei, absehen solle. Der Antrag des Ausschusses wurde gegen 13 Stimmen ange nommen, wodurch sich der Klein'sche Antrag erledigte. 3. ») Die Rechnung der Hundesteuer auf da- Jahr 1859 und d) die Rechnung der Stadtbibliothek und de- Schubertschen Legat- auf da» Jahr 1859. Die Einnahmen der Hundesteuer betrugen im Jahre 1859 3822 «ff 27 «zg? 5 die Ausgaben 887 «ff 2 «a?, so daß ein (Überschuß von 2935 «ff 25 5 verblieb. Die Zahl der ausgezeichneten Hunde betrug nach den Haus listen 1191, wovon 19 vor Eintritt de- Steuertermins wieder ab- > geschafft wurden; im Laufe de- Jahres vermehrte sich indeß die Zahl der Hunde wieder. Marken wurden 1731 Stück ausgege ben und zwar 1260 Stück d 3 «ff, 461 Stück Duplicatmarken, eine zu halbem Preise und 9 gratis ertheilt. Beider Justification wurde einstimmig ausgesprochen. 4. Hiernächst berichtete Herr Adv. Winter für den Verfassungs ausschuß über eine Zuschrift de- RathS, bezüglich der beantragten NamenS- neunung in Untersuchung befangen gewesener Bürger. Der VerfassungSausschuß hatte sich hierüber folgendermaßen geäußert: Der Ausschuß hielt einstimmig 1) die Ansicht des StadtratheS, daß er in Fällen, welche nach dem alten Strafverfahren behandelt worden, zur Namensnennung weder berechtigt noch ^verpflichtet sei, für nicht gerechtfertigt. Denn die Stadtverordneten haben gleiches Recht mit dem Stadtrat he in Anspruch zu nehmen. Entgegen gesetzten Falls müßte der Name Seiten der Gerichtsbehörde auch dem Stadtrathe verschwiegen bleiben. Eben so wenig bestätigt der Wortlaut de- Gesetze- vom 9. December 1837 die Meinung und Interpretation des Raths. Denn würde, um das Recht der Stadtverordneten zu begründen, die vom Stadtrath angegebene Fassung de- Gesetzes zu wählen gewesen sein, so würde die Ent scheidung über die Lhatfrage von dem Richter auf Rath und Stadtverordnete übergehen. Wenn ferner 2) der Rath in Fällen, die dem neuen Strafverfahren unter liegen, die Namen nicht nennen will, so lange die Sache noch nicht bis zur Hauptverhandlung gediehen, so hatte der Ausschuß gegen 1 Stimme auch diese Ansicht nicht
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