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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-02-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186602017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-02
- Tag1866-02-01
- Monat1866-02
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.02.1866
- Autor
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rüerii oldt. »tel z. »um. um. 'bürg. !>wan. er,. almb. jami. ogne. den. mb. vaus. Prinz. 'aum. ahnh. MN. : aus 757; ^ion.- ired.- 1.70; !omb. 4.20. »t.) wolle lerah TaMM Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 32. Donnerstag den 1. Februar. Bekanntmachung. 1866. Da neuerdings das Hausiren durch Schulkinder, insbesondere mit Brezeln, wieder überhand genommen hat, so finden wir uns veranlaßt, auf dre nachstehende Bekanntmachung abermals mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß wider Contravenienten unuachsichtlich werde eingeschritten werden. Der Rath und das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Leipzig, den 31. Januar 1866. vr. E. Stephani. Metzler. Bekanntmachung. Das Feilbieten von Gegenständen aller Art durch Schulkinder in öffentlichen Wirtschaften wird hierdurch bei Strafe verboten. Ale Diejenigen, welche ihre eigenen oder andere Kinder dazu ausschicken, oder den unter ihrer Obhut stehenden Kindern das Hausiren in Wirtschaften Nachsehen, so wie Wirthe, welche in ihren Wirtschaften das Hausiren der Kinder dulden, werden mit Geldstrafen bis zu 20 Thalern oder mit entsprechender Gefängnißstrafe belegt werden. Leipzig, den 21. April 1864. Der Rath und das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Vollsack. Metzler. Bekanntmachung. Zur Aufrechterhaltuna der öffentlichen Ordnung bei Gelegenheit des Donnerstag den 1. Februar ». «. im Kv fiattfinvenden Maskenballes der Gesellschaft wird unsere unterm 14. dieses Monats über -aS An- nnd Abfahren der Wagen in der Hainssrasse erlassene Bekanntmachung zur Rachachtung in Erinnerung gebracht und daraus besonder- hervoraehoben, dag für Fuhrwerk, welche- nicht zum Maskenbälle gehört, die Passage der Hainstrasse von Abends M/s bis L Uhr gesperrt bleibt. Unsere Polizeimannschaften haben übrigens Anweisung erhalten, über die Befolgunä unserer Anordnungen mit Aufmerksamkeit zu wachen. — Leipzig, den 30. Januar 1866. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Trinckler, Secr. Metzler. Bekanntmachung. Der am 1. Februar d. I. fällige erste Termin der Grundsteuer ist nach der zum Gesetze vom 23. August 1864 ttlafsenen Ausführungs-Verordnung vom 24. August desselben Jahres mit Drei Pfennigen von der Steuer-Einheit zu entrichten und werden die hiesigen Steuerpflichtigen hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeitrage von diesem Tage ab und spätestens binnen 14 Tagen nach demselben an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist dre gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 30. Januar 1866. vr. E. Stephani. mbe. Bekanntmachung. Freitag den 2. Februar -. I. sollen von Bormittags S Uhr an im Kukthurmer Revier ca 200 eichene, buchene, masholder, rüsterue, erlene und lindene Rutzklötze, ca je 1 Schock Schirrhölzer und Schirrstangen und 2 Schock Hebebaume, so wie RachmittagS von 2 Uhr an ca 60 eichene, 1 buchene, 8 rüsterne, 5 erlene und 2 aspene Klaftern Brenuholzfcheite unter den an Ort und Stelle im Auctionstermine bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. — Leipzig, am 15. Januar 1866. DeS RathS Forst-Deputation. ». Die LLrgerrechtsgebühren und die Frage über deren Aufhebung. (Schluß.) Nach der Städte-Ordnung begreift nun das Bürgerrecht zweierlei in sich: die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte und gewisser durch daS Bürgerrecht bedingter Besitz- und GewerbSvorrechte. Die letzteren, das ausschließliche Recht der sogenannten bürgerlichen Nahrung, sind durch das Gewerbegesetz weagefallen, und das Bürgerrecht ist sonach in der Hauptsache auf die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beschränkt, also auf die Betheiligung an den Wahlen für die Stadtgemeinde. In dieser Verminderung deS Werthes des Bürgerrechts liegt ein hinreichender Grund, auch eine Verringerung der Bürger rechtsgebühren, als des AequivalentS für dre Erlangung der in dem Bürgerrecht enthaltenen Rechte eintreten zu lassen. Dagegen würde eine gänzliche Aufgebung so lange unbillig sein, als das Bürgerrecht noch die eben gemachten Vorrechte gewährt, welche in demselben nach der Städte-Ordnung und zwar noch jetzt ent halten sind. Eine solche Herabsetzung Der Bürgerrechtsgebühren würde auch im Wege bloßer ortsstatutarischer Regulirung vorgenommen werde» können, während eine völlige Aufhebung derselben eine Abänderung deS 8. 60 der Städte-Ordnung, also eines Landesgesetzes, in sich schlichen würde. Will man nun weiter gehen und auf Abänderungen der LandeS- esetzgebung hinwirken, so liegen hier zwei Puncte vor, in denen ies als wünschenSwerth sich varstellen kann. Zunächst erscheint es dem Principe der Freizügigkeit, das schon durch das HeimathSgesetz (§. 17) und in erweitertem Maße durch daS Gewerbegesetz zur Geltung gebracht worden ist, ganz ent- prechend, die Niederlassung als selbstständiger Gewerbtreiveuder n einer Stadt nicht mehr an die Bedingung des Erwerbs des tädtischen Bürgerrechts zu knüpfen. Der sich niederlaffende Ge- werbtreibende brauchte bloS Schutzverwandter zu werden. Sodann aber stellt sich, nach der jetzigen Gesetzgebung, die Änconsequenz heraus, daß die Schutzverwandten, ohne die orts bürgerlichen Rechte zu besitzen, und ohne mithin an den städtischen Gemein de wählen Theil zu nehmen, doch an den städüschen Land tag-wählen sich betheiligen dürfen. Auch hier erscheint eS nur cousequent, daß entweder die Schutzverwandten, welche diese Rechte ausüben, auch jene Rechte haben, oder daß überhaupt gar kein Unterschied zwischen Bürgern und Schutzverwandten mehr ge macht werde. Das Letztere würde nun einen unstreitig sehr ttef gehenden und in vieler Hinsicht bedenklichen Riß in die im uebrigen p bewährte Städtevrdnung bringen, und ein hierauf gerichteter
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