2. )r. nd od cS, er ruf nd nk- Ils- 6Q. ßen «« rg- rnd 're. rni. Vien, otha. Hof. St. lM. Stadt viere. türnb. clin. uffe. öln. reuz. iaum. sabeth- 28.20; rnkfutt 54.30; 43t/«. Span. -Eisen- nobllier les. Act. > 63 bis , April- Febr. Geld, Z 39 ' April- und von hme.) — »llm. S von u. L. Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirtsgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Sonntag den 2. März. 1862. Bekanntmachung, die Aulaffrrng der innengedachten Dachpappe als Surrogat harter Dachung betreffend. Unter Bezugnahme auf §. 3 der Verordnung, das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dachfilz betreffend, vom 29. September 1859 (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben Jahres 15. Stück S. 321) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Dachpappen und Dachfilze aus der Fabrik von L. Gänicke in Wittenberge auf Grund der angestellten Untersuchung und vorgenommenen Brennversuche als Surrogat der harten Dachung mit den in obiger Verordnung angegebenen Beschränkungen bis auf Weiteres und mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs anerkannt worden find. Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen, 8- 21 deS Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betr, vom 14. März >851 gedachten Zeitschriften in Gemäßheit 8- 14b. der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze zum Abdruck zu bringen. Dresden, am 21. Februar 1862. " M inisterium deS Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Schmiedel, S. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Dstermeffe beginnt am ü. Mai und endigt mit dem GK. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. b) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außitt Vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 59 Lhalern verboten. 5) Jedoch ist das AuSpacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Duden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung so wie spätere Schließung eines solchen BerkaufSlocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachftchtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. . 7) Den Detailhändlern, welche aus Straßen und Plätzen feil halten, ist das AuSpacken daselbst vor dem Donnerstage der Vorwoche, also vor dem 1. Mai d. I. bei einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehöxiaen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten brS zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 19) Wegen des unter gewissen Bedingungen auch auswärtigen Spediteurs nachgelassenen Betriebes der Meßspeditions geschäfte besteht ein besonderes Regulativ vom 2V. October 1837, welchem allenthalben nachzugehen ist. Leipzig am 25. Februar 1862. Der Akath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. der Unter Bezugnahme auf unsere Aufforderung vom 3V. Januar d. I. werden die hiesigen Steuerpflichtigen nochmals an sofortige Abführung ihrer Steuer-Rückstände erinnert mit dem Bedeuten, daß gegen die Säumigen mit erecutivischm Zwang-maßregeln verfahren werden wird. .Die gleichzeitig für diesen Termin gefälligen Schoß- und Sommuualgefülle sind nach L,i Pf. pr. Steuereinheit zu bezahlen. ^ Leipzig, den 1. Marz 18v2. Der Math du» Schabt Leipzig. ) Merger. Taube. Mittwoch den 5. März L. v. Abends ^7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über 1) die Verlängerung deS JohanniShoSpitalpachtS, die Speisung der HoSpitaliten, Einzslvnpachtung der Felder u. s. w. 2) die in Conto 10 deS diesjährigen Budget- postulitte Beschleußung der Georgen-, Gchloaonch- und BahnhofSstraße. , . < , l Grundsteuern. Erinnerung an Abführung des diesjährigen 1. Termins