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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-07-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186207077
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-07
- Tag1862-07-07
- Monat1862-07
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.07.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. M 188. Montag den 7. Juli. >, s -.t-> I j u 1882. Bekanntmach««g. Die Zinsen der vom Herrn Kammerrath, Comthur und Ritter rc. Christian Gottlpb Frege gegründeten Stiftung zur Belohnung ausgezeichneter, treuer und völlig unbescholtener Dienstboten, welche mindestens LO Jahre hindurch bei einer oder doch nur bei zwei Herrschaften Ln hie siger Stadt gedient haben, kommen getroffener Anordnung des Stifters gemäß an Seinem Todestage, den 30. August, zur Vertheiluna. Wir fordern daher alle Diejenigen, welche einen begründeten Anspruch auf die von unS zu verteilenden, nicht unter Zehn Thaler be tragenden Belohnungen zu haben glauben, ingleichen die, welche würdige, obiger Bestimmung entsprechende Dienstboten zu solcher Belohnung empfehlen wollen, hiermit auf, bis zum DH. August d. I. sich, beziehentlich die zu Empfehlenden unter genauer Angabe der Vor- und Zunamen, so wie des dermaligen Aufenthalts der Bewerber, ingleichen unter Bei fügung der Zeugnisse ihrer Dienstherrschaften, bei unserer RathSstube anzumelden und sich darauf unserer Entschließung zu gewärtigen. Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Leipzig am L. Juli 1802. Der Rath der Stadt Leipzig. Schleißner. vr. Koch. Bekanntmachung. Hierdurch bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß Herr Karl JuliuS Uhlig auf die ihm unter dem 27. Juli 1800 zur gewerbmäßigen Betreibung von Agenturgeschäften ertheilte Eoncesston unter dem heutigen Tage ausdrücklich verzichtet hat. Leipzig am 2. Juli l802. Der Rath Stadt Leipzig. V^.'Koch. Dr. Günther. Bekanntmachung. Unbemittelten, Ln hiesiger Stadt wohnenden Personen jeden Alters wird die unentgeltliche Impfung auch in> diesem Jahre anaeboten, und soll dieselbe während des Zeitraums vom 28. dieses Monats bi- zum 10. Juli o. jedesmal Mittwochs RachmittagS von S Uhr an in der 2. Etage der alten Waage stattfinden. Leipzig, den 24. Mai 1802. Der Rath der Stajdt Leipzig. L). Voll sack. Bekanntmachung. Die Maurerarbeit eines 90 Ellen langen SchleußeptraeteS in der Frankfurter Straße von der Leibnitzstraße bis zur Brücke über den Ochsengraben soll in Submission gegeben werden. Die Reflectanten können Zeichnungen und Anschläge auf dem Rathsbauamte einsehen und haben daselbst ihre Forderungen bis zum S. Juli d. I. versiegelt abzugeben. Leipzig den 3. Juli 1802. DeS RathS Bau-Deputation. Erörterungen und Entscheidungen, den buch- händlerischen Verkehr betreffend. Vierter Artikel. Unter welchen Voraussetzungen wird der Subskribent zu Erfüllung des SubseriptionsvertragS angepalten? Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über Kauf- und Lieferungs- Verträge, welche auch in Ermangelung anderer gesetzlicher Vor schriften beim Buchhandel in Anwendung zu bringen sind, ist der Besteller eines Werkes als Käufer desselben anzusehen und zu dessen Annahme, so wie zu Bezahlung des dafür festgesetzten Preises für verpflichtet zu halten, eine Auffassung, an welcher auch durch den Umstand, daß da- in Rede stehende Werk in einzelnen Heften erscheinen soll, nicht- geändert wird, wenn nur der Ab nehmer auf da- ganze Werk subscribirt hat. Dieser bestehende» Rechtsgrundsätze ungeachtet erlangt der Buchhändler, welcher den Subscribenten zu Abnahme der weiter erscheinenden Hefte anhalten lassen will, auch wenn dieser den Subscrrptionsvertrag einraumt. nicht immer ein verurtheilendes Erkenntniß, dafern er, namentlich bei einem artistischen oder historischen Werke, in Bezug auf dessen Kunstwerth er un Prospecte den Subscribenten ganz besondere Zusicherungen gegeben hat, sich bei der Klaganstellung nur auf das Erscheinen der spätern Hefte, nicht aber zugleich darauf bezieht, daß diese Hefte wirklich dem Prospecte und den darin ertheilte» Zusicherungen entsprechen, und wenn er nicht zugleich durch Pro duction der betreffenden Exemplare dem Beklagten die Füglichkeit gewährt, davon, daß er, der Verleger oder Herausgeber, wirklich den im Prosvecte Übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei, vollständige ueberzeugung zu fasten. Denn darüber, ob der letztere seine eigenen Obliegenheiten erfüllt habe , kann nicht erst in der ExecutionSinstanz gestritten, sondern es muß hierüber der Beklagte schon vor Erlheilung der ersten Entscheidung gehört werden, welche eine verurteilende eben nur unter der Voraussetzung des Nach weises sein kann, daß er, der Verleger, nicht bloS das erste und einige nachfolgende, sondern auch alle übrigen Hefte den im Pro specte ertbeilten Zusicherungen gemäß geliefert habe. Bon diesen Grundsätzen ging da-k. OberappellationS - Gericht zu Dresden in einem Rechtsfalle aus, wo zwar feststand, daß der Beklagte auf da- voN dem Kläger nach Maßgabe eines der Klage beigegebenen Prospecte- in einzelnen Heften herauszugebende artistische und historische Werk mit subscribm, auch die zuerst erschienenen 35 Hefte gegen Bezahlung von L Thlr. pr. Heft ab- genommen, dagegen von da ab die Nachher erschienenen Hefte anzunehmen und zu bezahlen sich geweigert hatte. Kläger hatte ttün, ohne näher anzuführen, wie viel Hefte nachher erschienen oder doch vom Beklagten nicht angenommen worden und was der Gegenstand der betreffenden Hefte gewesen, eine dahin gehende Verurteilung de- Beklagten verlangt, daß er den SubscriptionSver- trag zu erfüllen, demnach die indessen in fünf Sectionen erschienenen
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