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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208095
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620809
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620809
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-09
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.08.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. W 221. Sonnabend den 9. August. 1882. Tagesbefehl au die Eommuualgarde zu Leipzig den 8. August L8SI Von heute an ist die Formation der hiesigen Communalgarde folgende: Das I. Bat..besteht aus der früheren 1. Comp., 2. Comp., L. Comp., 17. Comp, und hat seinen Sammelplatz auf dem Roßplatz an der Königsstraße. DaS II. Bat. besteht aus der früheren 3. Comp., 8. Comp., II. Comp., >2. Comp, und hat seinen Sammelplatz auf dem Waageplatze vor dem Thüringer Bahnhose. DaS III. Bat. besteht auS der früheren 4. Comp., 6. Comp., 14. Comp., 16. Comp, und hat seinen Sammelplatz auf dem Obstmarkte. DaS IV. Bat. besteht auS der früheren 7. Comp., 9. Comp., 13. Comp., 15. Comp, und hat seinen Sammelplatz auf dem Fleischerplatze. Das Commando der Communalgarde. G. F. Wehr Han, Oberl. v. d. A. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig den 8. August L88I Zum ersten diesjährigen Erercieren rückt für diesmal die gesammte Communalgarde ercl. der EScadron Mittwoch den LS. August v. Nachmittags L Uhr auS. Die Mannschaften haben sich hierzu in vorschriftsmäßiger Dienstkleidung und dunkeln Beinkleidern ohne vorheriges Dienststgnal auf den betreffenden Sammelplätzen Nachmittags ^5 Uhr einzufinden. Sollte das Erercieren an diesem Tage unterbleiben müssen, so wird das Signal: Los! gegeben werden. DaS Commando der Communalgarde. G. F. Wehrhan, Oberl. v. d. A. Obst-Verpachtung. ' Die diesjährigen Obstnutzungen der städtischen Chausseen und der Anpflanzungen auf den Wiesen vor dem Floßthore sollen an den Meistbietenden gegen baare Zahlung, mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, so wie jeder andern Verfügung, verpachtet werden. ES haben darauf Reflectirende Dienstag den LI. August früh S Uhr in der Marstall - Expedition sich einzufinden, ihre Gebote zu thun und sodann weiterer Nachricht sich zu gewärtigen. Leipzig, den 7. August 1862. DeS Raths Deputation zu den Chausseen. nur der Autor, nicht aber die angebliche Verlagshandlung klagend auftreten kann. Weit spater — im Jahre 1858 — ist in einer Leipziger Buchhandlung eine ähnliche Sammlung erschienen, in welcher 64 Märchen aus der Grimmschen Druckschrift zum Abdruck gelangt sind. Die Gebrüder Grimm verlangten nun in einer bei dem Handelsgericht zu Leipzig eingereichten Klage, daß die letzt gedachte Druckschrift, soweit solche einen Abdruck dieser 64 Märchen enthalte, für Nachdruck erachtet und der Vertrieb derselben verboten, auch die Vernichtung der vorräthigen Exemplare dieses Buches, soweit solche als Nachdruck zu erklären, angeordnet und ihnen Schadenersatz zugesprochen werde. — Dre Inhaber der Leipziger Handlung als Beklagte räumten unumwunden ein, daß die Kläger Verfasser der bemerkten Sammlung seien und gaben auch nicht undeutlich zu erkennen, daß sie den Klägern die eigentliche Autor schaft der „Kinder- und HauSmärchen" nicht, vielmehr nur die Qualität dieser Autorschaft, als eine solche, welche Wiederabdruck des von ihnen in Schriften Dargestellten durch einen. Dritten als Nachdruck erscheinen lassen könne, bestreiten wollten, traten also mit dem Einwande hervor, daß die Wiedergabe der betreffenden Piecen eine den vorwaltenden Verhältnissen nach facultative und nicht als widerrechtlicher Nachdruck zu betrachten sei. Es war daher zwischen den Parteien lediglich die Rechtsfrage streitig ge worden, ob die geistige Thätigkeit der Kläger, wie sie in den Acten dargelegt worden, die Bearbeitung von Volksmärchen in der von ihnen gewählten Form, ein Autorrecht im Sinne de- oben ge dachten Gesetzes beanspruchen lasse. Die erste und zweite Instanz beantwortete diese Frage hauptsächlich mit Hinsicht auf den mangel haften und mehrdeutigen Inhalt der angestellten Lidesklage zu Ungunften der Kläger, namentlich hob die zweite Instanz hervor, es habe in der Klage einer bestimmten, zweifelsfreien Bezugnahme Erörterungen und Entscheidungen, den buch händlerischen Verkehr betreffend. Fünfter Artikel. Inwiefern verleiht die Formgebung für einen bereits vorhandenen Stoff ein Recht der Urheberschaft im Ginne des Gesetzes vom L2. Febr. 1844, den Schutz des literarischen Gigenthums betr.? Zu den bestrittenen Rechtsfragen gehört unter andern auch die: ob Derjenige, welcher Märchen, Sägen, Traditionen oder Volkslieder auS dem Munde des Volkes sammelt und zuerst in einer als literarisches Erzeugniß zu charakterisirenden Form wiedergiebt, für dieses und diese Form ein Urheber recht im Sinne des oben gedachten Gesetzes prätendiren könne? Diese Frage ist neuerdings der Gegenstand eines höchst inter essanten Nachdrucksprozesses geworden und hat bei den entscheiden den Behörden verschiedene Beantwortung gefunden. Bekanntlich haben nämlich die Gebrüder Jakob und Wilhelm Grimm, von welchen der letztere inmittelst verstorben ist, vor längerer Zeit „Kinder- und HauSmärchen", und zwar, wie aus dem Titel her- voraeht, im Benaae der Dietrichschen Buchhandlung zu Göttingen, erscheinen lassen, faktisch hat jedoch, wie actenmäßig vorliegt, diese Buchhandlung nur den Vertrieb für Rechnung der Gebr. Grimm in Commission besorgt und die gewählte Bezeichnung als BerlaaSHandlung ist nur des leichteren Vertriebes wegen eine i« Verkehr zwischen Schriftstellern und Buchhändlern nicht un gewöhnliche Form, durch welche an den Rechten der Autoren nichts geändert wird, weshalb denn auch, wenn ein solches Verhältniß vorliegt und es sich um die Verfolgung eines Nachdrucks handelt,
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