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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620810
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- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-10
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.08.1862
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4186 thuukchst entsprechen werde, obwohl sich hier gewisse SchHeeriDjfeiten zeigen würden, die in dem Wesen der Jagdbezirke imd Jagd-envssen- chaften bestehen. Denn wenn die übrigen Jagdberechtigten deS- elbe» Bezirk- sich einer licitationSweise vorzüvehmendeu Ver achtung widersetzen, vielmehr eine einfache Verlängerung des be- tehenden Pachtvertrages vorziehen, so dürften der die Licitation »eantragenden Stadtgemeinde die Mittel fehlen, diesen ihren An trag durchzusetzen: im Jagdbezirke entscheide die Stimmenmehrheit. Darauf entgegnete das Collegium in einem an den St-btpath gerichteten Antwortschreiben Folgende-: Hier steht da- vom Stadtrathe eingebaltene Verfahren weder mit der StLdteordnung, noch mit den späteren gesetzlichen Be stimmungen im Einklänge. Mittels CommunicateS vom 13. August: 1849 erfordert und erhielt der Stadtrath zur vorläufigen Bildung von Jagdbezirken u. s. w. unsere Zustimmung. Er behielt sich dabei entsprechende Umgestaltungen für den Eintritt künftiger abändernder Gesetzes bestimmungen vor. Dieser vorhergesehene Fall trat bereits im Jahre 1851 ein und zwar in prinzipiell umgestaltender Weise. Trotzdem ist uns von dem nothwendigen Einflüsse der gänzlichen Umgestaltung des Jagdwesens auf die städtischen Reviere nicht die geringste Mit theilung zugegangen. Nur zur Prolongation einiger weniger Jagdpachte hat der Stadtrath unsere Zustimmung eingeholt, während die im Jahre 1849 ertheilte Ermächtigung, die nach der eigenen Anschauung des Stadtrathes von der damaligen Lage der Ver hältnisse nur eine provisorische sein konnte, mit der geänderten Gesetzgebung erlöschen mußte. Dce Stadt ist nicht blos an Revieren betheiligt, in denen sie die Minderheit der Berechtigten vertritt. Sie besitzt umfassende Reviere allein oder repräsenttrt darin den weitaus größeren Theil des Grundbesitzes. Ueber die Verpachtung solcher Reviere, — wir erinnern beispiels weise an das Jagdrecht auf den Stadtfeldern — haben wir seit länger als einem Jahrzehnt keine Nachricht erhalten, obgleich seitdem Pachte abgelaufen und erneuert worden sind. Der Stadtrath hat daher hier in allen diesen Fällen die Be stimmungen der allgem. StLdteordnung aus den Augen gesetzt, welche in §. 186, sub ä. für alle Zeitverpachtungen die Zustimmung der Stadtverordneten erfordert. Er kann daoei nicht einmal den im Entwurf zum Localstatut angenommenen Gebrauch, wornach er Verpachtungen auf ein Jahr selbstständig bewirken kann, für sich anziehen. Denn eine nur einjährige, von Jahr zu Jahr auf ein Jahr erneuerte Verpachtung würde gegen die gesetzlichen Vor schriften verstoßen, welche für einen Jagdpacht als Minimum die sechsjährige Dauer vorschreiben. Diesen Bestimmungen widerspricht aber auch die weitere Be merkung des RatheS, daß im Jagdbezirke die Stimmenmehrheit entscheide und der die Licitation beantragenden Stadtgemeiude die Mittel zur Durchsetzung ihres Antrages fehlten. Abgesehen von der Thatsache, daß die Stavtgemeinde nicht allenthalben die Min derheit bildet, verweisen wir auf die Verordnung vom 28. Juni 1852. Dort wird in tz. 3 die Licitation der Jagd pachten verfügt und angeordnet, daß die Verpachtung aus freier Hand in der Regel nicht, sondern nur ausnahmsweise zu genehmigen sei. Dies geschieht ausdrücklich um die Minder heit im Bezirke vor Verlusten und Chicanen zu schützen und die Verordnung motivirt obige Bestimmung bezeichnend damit, daß „die Verpachtung der Jagden auS freier Hand, so wie die vorbehalteneAuswahl unter den Licitayten bei Jagdverpachtungen nicht selten zu ungebührlichen Begünstigungen einzelner und willkührlicher Ausschließung anderer Pachtbewerber gemißbraucht worden sind." Und wie sehr gerade das Umgekehrte besten, was der Rath für sich anführt, richtig ist, zeigen die auf benachbarten Dörfern vor gekommenen Präcevenzfälle, nach denen sogar nur ein einziger Interessent alle anderen, welche eine Pachtverläugerung genehmigt hatten, zwingen konnte, den Weg öffentlicher Verpachtung zu betreten. Beim diesjährigen Budget kam der Ausschuß -um Bau-, Oekonomie- unv Forstwesen darauf zurück, daß der Rath bei Ver pachtung der Jagd auf den Stadtfeldern im Jahre 1860, den gesetz lichen Bestimmungen entgegen, die Zustimmung de- Collegiums nicht eingeholt habe. Da sonach die vom Stadtrath einseitig beschlossene Prolongation jenes Pachtes rechtlich ungiltig sei, so empfahl der Ausschuß zu beantragen, 1) daß die Jagd auf den Stadtfelderu von Neuem licitirt werde. In Bettacht ferner, daß der Ertrag des JagdpachteS, wie ihn die Deckungsmittel diese- Conto an die Hqnd geben, außerordentlich gering erscheint, schlug der Ausschuß vor, 2) den Stadtrath um Auskunft zu ersuchen darüber: u) welches jagdbare Areal die Stadt sowohl an den in der Stadtstur gelegenen, als auch an den zu den Rittergütern gehörigen Fluren und Waldungen, sei eS au eigenem Grund und Boden, sei e« mit anderen Jagdbezirken vereint besitze, d) welche von diesen Fluren und resp. Waldungen ver pachtet seien, an wen und um welches Pachtgeld, e) zu weichen Zeiten die stach bchehMden Pgchtpertrage abtaufen. Endlich empfahl der Au-schuH noch folgende weitere Atzträge, 3) der Rath möge die Jagd in den städtischen Waldungen, mit Ausnahme dä Treibjagden, nur und ausschließlich durch die Förster auSüber» lasten, und 4) spezielle Rechnungen über den Ertrag allen WildpretS mit theilen. Aüe. diG-Wrträge fanden einstimmige Annahme und wurde strft iWPi Wtz Conto genehmigt. (Fortsetzung folgt.) Wie weit ertfttren jetzt noch Beschränkungen -es Waarenvertriebs dem Wege der Aucti»»? Ein allgemeines Verbot der Versteigerung neuer selbstgefertiater Maaren ist in der sächsischen Gesetzgebung nie begründet gewesen. Jndeß standen bisher der freien und unbeschränkten Gestattung derselben vom gewerblichen und gewerbspolizeilichen Standpuncte aus allerdings erhebliche Bedenken entgegen, daher schon mittelst Decretes vom 30. October 1830 beschränkende Bestimmungen ge troffen wurden, die bis auf Weiteres in allen dahin einschlagenden Fällen zur Richtschnur dienen sollten. Hiernach wurde, insofern nicht von Gegenständen die Rede, welche 1) au- Verlastenschaften durch die Obrigkeit oder den Notar, welcher die Inventur besorgt, oder 2) aus Concursen, von dem betreffenden ConcurSgericht, 3) als abgepfändete Sachen, von dem Gericht, welches die Hülfe vollstreckt, zur Auction kommen, die Bewilligung der Auction zur öffentlichen Versteigerung neuer Maaren in das Ermessen der betreffenden Stadträthe und Ortsobrigkeiten gestellt, denselben aber zugleich zur Bedingung gemacht, daß sie ihre diesfallstge Genehmigung nur nach zuvor angestellter Erörterung mit Rücksicht auf die Verfassungs- Verhältnisse und die Gerechtsame der verschiedenen Gewerbe und Innungen ertheilen sollten. Damit war angedeutet, daß gegründete Widersprüche von Kaufleuten oder Handwerksinnungen, welche die zur Versteigerung zu bringenden Waaren ebenfalls führen und daher durch dergleichen Auctjonen in ihrem eignen Absätze beein trächtigt werden, allerdings Berücksichtigung finden müssen und daß demnach ein in dem beregten Wege zu veranstaltender Verkauf nur an solchen Orten zu gestatten sei, wo eine Concurrenz ist obigem Maaße nicht Platz ergreife. Nach dem Erscheinen de- Gewerbegesetzes entstand die Frage, ob und in wie weit dieses theilweise Verbot der öffentlichen Ver steigerung neuer Waaren durch dieses Gesetz für aufgehoben zu achten sei, eine Frage, die um so mehr aufgeworfen werden konnte, als weder das Gesetz noch die Ausführungsverordnung eine aus drückliche Vorschrift in Bettest der Versteigerung solcher Waaren enthält. E- möchte sich nun wohl nicht bezweifeln lassen, daß die Vorschriften dieses Decrets durch das Gewerbegesetz für aufgehoben zu achten seien. Nach §. 43 dieses Gesetzes ssollen nämlich Ver- bietungSrechte, d. i. Rechte, Andere von dem Betrieb eines be stimmten Gewerbes oder der Anfertigung oder dem Verkaufe ge wisser Gegenstände in einem gewissen Orte oder Bezirke oder im ganzen Lande air-zuschließen, ferner nicht stattfiuden, mithin kann von einem gegründeten Widerspruche eines Kaufmanns oder Hand werkers, welcher die zur Versteigerung zu dringendest Waaren eben falls führt, und von Beeinträchtigungen im Absätze gar nicht mehr die Rede sein, folglich muß es jedem am Orte angemeldeten und daher zu seinem Gewerbe daselbst berechtigten Gewerb- und Handel treibenden unbenommen sein, sowohl seine eigenen als die com missionsweise übernommenen Waaren un Wege der Versteige rung zu veräußern. Denn diese Modalität des Wa-penabsatzes ist in dem Gewerbegesetze nirgends untersagt und eS ist sonach ebensowenig die vorherige Einholung der obrigkeitlichen Genehmi gung zu der beabsichtigten Versteigerung als der Nachweis des CivileigenthumS an den betreffenden Waaren erforderlich. Zu Begründung diese- Satzes bedarf e- kaum noch einer Bezugnahme auf 8. 126 des Gesetzes, wornach alle mit dem letzter« im Wider spruche stehenden ältern Gesetze und Verordnungen, Statuten und Privilegien aufgehoben sind und auf §.91 der Ausführungsver ordnung, nach welchem Diejenigen den Gewerbebetrieb betreffenden älteren Gesetze upd Verordnungen, welche auch nach Eintritt der Wirksamkeit de- Gewerbegesetzes als mit demselben nicht im Widerspruche stehend, ganz oder theilweise Geltung behalten sollen, in der Ausführungsverordnung an den betreffenden Stellen be sonder- Erwähnung gefunden, wogegen alle nicht erwähnten für »aufgehoben zu achten sind. Eine Erwähnung de- gedachten DecretS vom Jahre 1830 ist aber in der Ausführungsverordnung nicht erfolgt. Von diesen Grundsätzen ging auch das königl. Ministerium de- Innern in einer an die königl. Kreisdirectton zu Zwickau unterm 24. März d. I. erlassenen, den übrigen Kreisdirectionen
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