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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-07-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186207175
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620717
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620717
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-07
- Tag1862-07-17
- Monat1862-07
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.07.1862
- Autor
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Pf Anzeiger. — Amtsblatt dkS Sönigl. BkzirlsgmW mid des Raths der Stadt SeiM. I>o 198. Donnerstag den 17. Juli. Ws, I^t 189L. Bekanntmachung. Für die am Ende der Waldstraße über die Elster zu erbauende Brücke werden nachstehende Materiallieferungen erforderlich: 1) 748 Stück vollmäßige 18zollige Quader; 2) circa 416 Kubikfuß Sandsteinfußwaare in verschiedenen Dimensionen; 3) 28 Schock vollmäßige 12zollige Grundstücken; 4) 3V Ruthen — L Ruthe zu 9V Kubikellen — Bruchsteine ; L) 266 Scheffel Spitzgrundkalk; 6) 236 Scheffel Altenburger Graukalk. Diejenigen, welche sich bei Viesen Lieferungen betheiligen wollen, werden hiermit aufgesordert, die näheren Bedingungen früh von 8 — Id Uhr in unserm Wasserbau-Bureau einzusehen und ihre Anerbietungen bis zum d8 Juli 18VB daselbst versiegelt niederzulegen. Leipzig, den 16. Juli 1862. De- VkathS der Stadt Leipzig Bau-Deputation. ' Bekanntmachung. Die Steinmetz-, Maurer- und Zimmer-Arbeiten für die am Ende der Waldstraße über die Elster zu erbauende Brücke sollen im Wege der Submission vergeben werden. Diejenigen, welche sich um diese Arbeiten bewerben wollen, werden hiermit aufgefordert, die Anschläge und näheren Bedingungen früh von 8—Id Uhr bei unserm Wasserbau-Bureau einzusehen und ihre Forderungen bis zum dS. Juli L88d daselbst versiegelt nicderzulegen. Leipzig, den t6. Juli 1862. De- AkathS der Stadt Leipzig Bau-Deputation. Verhandlungen der Stadtverordneten am 9. Juli 1862. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Promenade befindlichen Fläche. Die obere Terrasse ist zum Theil bebaut, indem ein thurmähnlicher, mit Schiefer bekleideter Anbau des Hauses auf dieselbe vorspringt. Die Eigenthumsverhältniffe nd aber vollständig geregelt; denn laut eine- von dem vorigen Besitzer ausgestellten Reverses hat derselbe für sich und seine Besitz- ES folgte der von Herrn vr. Günther vorgetragene Bericht I Nachfolger anerkannt, daß das gesammte bis zu seiner HauSgrenze de- Verfassungsausschusses über I reichende Areal, einschließlich der zum Theil bebauten obern Terrasse, 6. l ihm nur widerruflich überlassen worden sei. „Gegenwärtig wünscht die Leipziger Bank die beiden Terrassen (537,«i OEllen) des fraglichen Gartens käuflich zu erwerben" rc. Die deshalb gepflogenen Verhandlungen haben zu folgendem Ergebnisse geführt: I) Als Kaufobject werden die beiden oben beschriebenen Terrassen bezeichnet; der Gesammt - Flächeninhalt von 537,yz m Ellen die Aufhebung einer §. der Begräbnißordnung. Der Rath schreibt darüber: „Nach dem Gewerbegesetze vom 15. October 1861 unterliegen zwar die Dienste der Hochzeit- und Leichenbitter obrigkeitlicher Re gulirung, allein eine Taxe dafür ist unzulässig. „Hiermit ist §. 18 des zwischen Ihnen und uns vereinbarten Regulatives über die Begräbnisse vom 3. Juli 1850 aufgehoben. „ES scheint uns jedoch eine Consequenz dieser Aufhebung zu I mehr ein Zwang bestehe, sich der Leichen-! wird jedoch möglicherweise noch einer Modifikation unterlie gen, indem die Bank sich Vorbehalten hat, eine etwaige Cor- rection der Grenzlinie, welche die untere Terrasse von dem tiefer liegenden Garten abscheidet, zu beantragen. 2) Die Bank bewilligt für jede ihr käuflich überlassene Quadrat elle einen Kaufpreis von 5 Thlr. 3) Die Bank verpflichtet sich, das ihr zu verkaufende Areal nie mals zu bebauen, vorbehältlich jedoch einer etwaigen Modi fikation der Fluchtlinie des (früher Mangelsdorfschen) Hauses, welche selbstverständlich von besonderer Concession abhängig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Verpflichtung dann erlösche, dafern etwa das vor den Nachbarhäusern in gleicher Situation gelegene Areal veräußert werden und mit Genehmigung des Raths zur Bebauung gelangen sollte. Der Ausschuß hatte zunächst die Frage in Erwägung gezogen, ob die Stadt an jener Stelle überhaupt Areal verkaufen solle und in dieser Beziehung hervorgehoben, daß nicht die Bebauung der "" ' " rgaH ' itspfle tagen tm wahren Interesse I locale nach ftättgefundenem Umbau oder totalem Neubau dorthin I Das Abkommen der Bank mit dem' Rathe über die künftige zu verlegen. i Verwendung des Areals erschien der Mehrheit de- Ausschusses un- „An das Hintergebäude dieses Hause- stößt ein der Stadt-»bedenklich, weil das ganze Gartenareal der Umgebung Eigenthum gemeinde gehöriger Garten, welcher zeither für den Pachtzins von I der Stadtgemeinde selbst und diese dadurch in der Lage ist, Anbaue - 10 Pf. per Quadratelle an den Besitzer de- Hause- verpachtet war. I zu verhindern. Eine Minderheit des Ausschusses hielt dagegen die Dieser Garten besteht aus zwei, der HauSgrenze zunächst gelegenen I Bestimmungen dieses Abkommen- für nicht hinreichend klar und Terrassen, welche früher einen Theil der Stadtmauer und de-I bestimmt, und bezeichnte e- deshalb als nothwendig, die au-drück- Zwingerareal- bildeten, und au- einer größeren, im Niveau der I lichr Bedingung zu stellen, sein, daß auch nicht ferner bitter zu bedienen, wie dies nach tz. 2 des gedachten Regulatives bezüglich der ersten und zweiten der Leichenbestattungen der Fall ist. „Daher haben wir beschlossen, diesen tz. 2 in Wegfall zu bringen, so daß e- künftig Jedermann freisteht, ob er sich eines verpflichteten Leichenbitters bedienen will oder nicht." Die Aufhebung der tz. 2 wurde nach dem Vorschläge de- AuS- ^seS einstimmig genehmigt, eiter brachte Herr Fecht 7. ein Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über den Verkauf von 537,o» lH Ellen Commun-1 areals an die Leipziger Bank zum Vortrage. Der Rath macht darüber folgende Mittheiluug: .
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