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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208185
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620818
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620818
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-18
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.08.1862
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. X? 230. Montag den 18. August. 1862. I ! — - - - > - ... . , — . . - Bekanntmachung. Das vte Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 57, Decret wegen Bestätigung der Statuten des CreditvereinS zu Mügeln; vom 7. April 1862. - .58, Decret wegen Bestätigung der LeihhauSordnung für die Stadt Annaberg; vom I I. Juni 1862. - 59, Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten für den Actienverein der Kammgarnspinnerei zu Leipzig; vom 18. Juni 1862. - 60, Decret wegen Bestätigung der Statuten für den Steinkohlenbauverein zum Steegenschacht bei Nieder würschnitz; vom 20. Juni 1862. - 61, Decret wegen Bestätigung des Regulativs, die Penfionirung der im Dienste der Stadt Dresden befind lichen Subalternbeamten betreffend; vom 4. Juli 1862. - 62, Bekanntmachung, die AmtSstegel der Notare betreffend; vom 11. Juli 1862. - 63, Generalverordnung an die Superintendenten, das Ephoralamt und dessen Verwaltung betreffend; vom 13. Juli 1862. - 64, Verordnung, die Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen betreffend; vom 13. Juli 1862. - 65, Decret wegen Bestätigung der Statuten des Credit- und Vorschußvereins zu Lommatzsch; vom 27. Juni 1862. - 66, Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Tharand-Freiberger EtaatSeisenbahn und die Organi sation der Betriebsverwaltung auf derselben betreffend; vom 29. Juli 1862. - 67, Verordnung, einige Bestimmungen über die gerichtliche Polizei betreffend; vom 31. Juli 1862. - 68, Decret wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Werdau; vom 18. Juni 1862. - 69, Verordnung, den Bau der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend; vom 2. August 1862, - 7V, Bekanntmachung, die den Vorschuß- und HredttvereLm» « Vk»Vin, Mügeln^ Lommatzsch und Werdau bewilligte Stempelbefreiung betreffend; vom 6. August L862 ist bei uns eingegangen und wird bis zum L. September I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig am 15. August 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Thorbeck. Erlaubte Selbsthülfe zum Schutze des Eigen- thums gegen Beschädigung desselben. — Aüchtigungsrecht der Dienstherrschaften. Bielen HauS- und Grundstücksbesitzern zu Leipzig gereicht der Muthwille der Schulbuben, welche an kaum erst abgeputzten Häu sern oder Mauern durch allerhand Kreidefiguren ihre Zeichenkünste versuchen oder die Wände mit Schmuz bewerfen, zum größten Aerger. Durch eine besondere Manie, sich an fremdem Eigenthum in dieser Weise zu verewigen, scheinen sich die jüngeren Bewohner der Ulrichs gaffe und der Nachbarstraßen auszuzeichnen. So wird man z.B. stets das schöne Linduersche Haus, so weit solches nebst der Gartenmauer und nebenbei wohl auch mit Schmuz beworfen finde», und fetten wird Elgenthums (Mi. ö35 ves (Ll.-ls.-B.) zu bringen, "oder, dafern es Kinder unter 14 Jahren sind (Art. 89), deren Züchtigung durch die Polizeibehörde beziehentlich durch die Püffen oder Backenstreichen reaalirt, da erachten sich wohl gar noch die lieben Leitern durch diesen Eingriff in ihr Züchtigungsrecht oder in ihre ErziehungSprincipien beeinträchtigt, rufen die Hülfe der Obrigkeit an, und es kommt vor, daß diese in der sofortigen Abstrafung eines zu so schönen Hoffnungen berechtigenden Wand- malerS unerlaubte Selbsthülfe oder Beleidigung erkennt und den oder den viliganten HauSmann wo nicht gar mit lo doch mit einem Verwerfe und den Gerichtskosten be dürfte aber den Haus- und Grundstücksbesitzern von sein zu erfahren, daß wenigstens von dem kön. Ober- Äppellation-gerichte zu Dresden, an welches solche, an sich minder wichtige Sachen gleichfalls unter Umständen gelangen können, eine derartige, zum Schutze des EigenthumS gegen Be schädigungen desselben dienende Selbsthülfe nicht als eine unerlaubte und eben so wenig als ein Act thätlicher Beleidigung angesehen wird. Als nämlich ein GutSinspector einem Knaben, den er dabei betroffen, durch den Zaun des GutSgartens in selbigen zu kriechen, wobei der Knabe den Zaun beschädigt, einen Backenstreuh gegeben rtte, so strafte das Gericht auf Denunciation des Vaters den nspector wegen Beleidigung; das Ober-Appell.-Gericht cassirte jedoch auf eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde den Bescheid und sprach den Denunciaten straffrei (Erk. vom 27. Febr. 1861). Zu Begründung dieses Ausspruchs wurde in den Rationen angeführt: Wenn Jemand, dem die Verwaltung und Beaufsichtigung fremden GrundeigenthumS übertragen sei, einen bei muthwilliger Beschä digung desselben betroffenen Knaben, um ibn Fon Wiederholung derartiger Üugebührlichkeiten abzuhalten, in leichter Weise züchtige, so sei hierin an sich, und dafern nicht weitere, ein Anderes bedin gende Umstände hinzutreten, nicht eine thätliche Beleidigung, sondern nur ein Act erlaubter Selbsthülfe zu erkennen (vgl. Allgemeine Gerichtszeitung für da- Königreich Sachsen re., hevauSgegeben von Schwarze, Jahrg. 1861 S. 227). Bei dieser Gelegenheit mag nicht unbemerkt bleiben, daß von dem Ober-AppellationSgericht dre Dienstherrschaften gegen Anklagen der Dienstboten wegen Ueberschreitung de- Züchtigung-recht- mehr als von manchen Unterbehörden in Schutz genommen werden. Nach der Bestimmung in H. 51 der Gesindeordnuna — welche da- Ge sinde sehr wohl kennt, weil sie in jedem Gesindezeugnißhuche ab- ^edruckt steht — begründen nämlich Scheltworte oder geringe thät- hatte »un die Unterbehörde den von seinem Knechte denuncirten Dieustherrn bestraft, weil der Angeklagte den Ankläger mit einem Peitscheustocke zwermal über den Rücken geschlagen, indem es darin eine Ueberschreitung des gesetzlichen Züchtigungsrechtes erblickt hatte. Da- Ober?Appell.-Gericht entschied jedoch auf erhobene Nichtigkeit--
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