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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208220
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-22
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1862
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m. »trl rrt. !M- de au, a. otel des »iig- e. rdcn. usfie. H- bürg. Leipr Sol. str. 5. Hottl lir. d. 'S gne. usfie. an. Bav. t. div. )8.30; Mische Lredil- zSburg Paris 44-/8. ; 1°,. Ersen» nbah». 65 biß Sept.- S: loco Qu. — 14-/,4 loco nd von me.) — :n. vo« >». Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. W 23». Freitag den 22. August. 1862. Inwiefern kann Hausfriedensbruch in öffent- > Voraussetzungen und Vorbedingung«,, unter welchen das Recht ^ ^ ' , I zugestanden wurde, noch fortdauern, willkürlich nicht entziehen. Ilchen Gesicha^ts-^ öchünil^ O^er I So lange daher der Gast Sitte und Anstand nicht verletzt und sich Keaariaen werben? I sonst tadellos bettägt, ist auch der Wirth nicht befugt, aus Laune wrrvriz. oder persönlichen Rücksichten demselben den ferneren Aufenthalt in Der Verfasser des in der Gartenlaube Nr. 21 abgedruckten, I seinem Local zu untersagen, denn Laune, Willkür und Chicane mit der Ueberschrift „Rechtskunde für Jedermann. I. Hausfriedens-1 werden bekanntlich durch kein Gesetz geschützt, folglich kann auch bruch" versehenen Aufsatzes giebt S. 328 eine Definition dieses Ver- I dem Gaste das Recht nicht bestritten werden, trotz des Verbotes in gehen-, indem er bemerkt, der Hausfriedensbruch bestehe nach den! der Schankstätte zu verbleiben. neueren deutschen CriminallegiSlationen darin, daß man entweder I Von diesen Grundsätzen ist nur erst im vorigen Jahre (in einem in eines Andern Wohnung, GeschäftSlocal oder einen dazu gehö-1 Erkenntnisse vom 18. März 1861) das königl. Oberappellations- rigen geschlossenen Bezirk widerrechtlich, also ohne gesetzliche Be-1 gericht zu Dresden ausgegangen*), indem es das Verhalten des Jn- sugniß eindringe oder wider den erklärten Willen des Besitzers I Habers einer öffentlichen Schankstätte, welcher einem in letzterer er- oder seines Stellvertreters darin verweile. Daran knüpft er I scheinenden Gaste, ohne daß er demselben ungebührliches Betragen vor- die Bemerkung: „Nach Obigem kann der Hausfriedensbruch auch I werfen konnte, das fernere Verbleiben in dem Schanklocale untersagt aus der Restauration wegweisen, da diese doch ein öffentlicher Ort I Besitzers erfolgte Verweilen im Locale als ein Hausfriedensbruch ^ ^ I. — Der Commentator des Strafgesetzbuchs, **), spricht zwar dem Schankwirthe allein er hält den Gebrauch desselben doch der Wirth berechtigt, ohne irgend welche Angabe eines Grün-1 nur unter besonderen Umständen für zulässig, indem er bemerkt, des uns hinauszuweisen, und — wir müssen gehorchen, wenn wirses stehe dem Wirthe das Recht, einen Gast, „der sich unge- unS nicht als Hausfriedensbrecher bestrafen lassen woflen". Ibührlich betrage", hinauszuweisen, eben so gut — ja sogar. Der Verfasser gegenwärtiger Zeilen glaubt zu den „gebil-Ida er für das Betragen seiner Gäste verantwortlich sei, mit noch deten Leuten", von welchen der gedachte Aufsatz spricht, zu ge-! besserm Rechte — zu, als jeder Privatmann von diesem Rechte hören, aber eben weil er sich dazu rechnen darf und noch dazu! sogar unter Umständen gegen seine geladenen Gäste Gebrauch der Strafgesetzgebung und der Praxis der Gerichte einigermaßen! machen könne, wodurch sich eine abweichende Ansicht anderer Aus kundig ist, glaubt er nicht, daß —wie der Autor meint — einem! leger des Gesetzes (Held und Siebdrat) von selbst widerlege. Wirthe das Recht zuftehe, einem Gaste, der das öffentliche Local I Die Praxis des Oberappellationsgerichts unter der Herrschaft desselben besucht und sich anständig beträgt, ohne Angabe eines! des Criminalgesetzbuchs vom Jahre 1838, welches letztere (vergl. Grundes aus diesem Locale herauszuweisen, der Gast aber sich! Art. 119) unter Störung des Hausfriedens ganz dasselbe verstand, einem solchen Gebote unweigerlich zu fügen habe, wenn er nicht! was das Strafgesetzbuch darunter versteht, war übrigens ganz die- als Störer deS Hausfriedens bestraft sein wolle. I selbe, denn eS wurde bereits im Jahre 1842 in einer Untersuchungs- Die gegebene Definition des Hausfriedensbruchs ist ganz richtig! sache erkannt, „bei öffentlichen Schankstätten könne das Vergehen und entspricht wörtlich der Vorschrift des sächsischen Strafgesetz-! nur unter solchen besonderen Umständen stattfinden, welche buchs vom 11. August 1855 Art. 151. Die daraus gezogene Fol-1 ein Verbot des Eintritts in dieselben rechtfertigen"***). Diese aerung stellt sich aber als unrichtig dar. Das Gesetz will nur den be-1 Ansicht empfiehlt sich von selbst als die richtige, denn nur von straft wissen, welcher widerrechtlich in ein solches Local ein-! Demjenigen, welcher in ein öffentliches Schank- oder Tanzlocal dringt oder ohne gesetzliche Befugniß und wider den! den Eintritt oder, wenn er bereits eingetreten ist, das Verweilen erklärten Willen des Besitzers daselbst verweilt. Hieraus folgt I daselbst erzwingen will, ohne z. B. das übliche Eintrittsgeld zu von selbst, daß der, welcher berechtigt war, in ein gewisses Local I bezahlen, oder ohne den Stock oder die Waffen abzulegen u. s. w. einzutreten und darin zu weilen, an den Widerspruch des Jnha-1 und das an ihn diesfalls ergehende EintrtttSverbot oder Weg- berS dieses Locals sich nicht weiter zu kehren braucht. Maßgebend I weisungsgebot nicht beachtet, wird gesagt werden können, daß er hierbei ist der allgemeine Grundsatz, daß Handlungen, zu welchen I „widerrechtlich" eingedrungeu sei oder im Locale verweilt habe, der Handelnde berechtigt war, niemals als ein Criminalvergehen! Ein gleiches oder doch analoges Verhältniß findet bei dem sich darstellen können, das Verbot einer gesetzlich erlaubten Hand-1 gleichartigen mit den Friedensstörungen in einem und demselben lung aber ist, möge es ausgehen von wem es wolle, ein unbe-! Eapitel behandelten Verbrechen der Auflehnung gegen die öffent- fugte«, also ein solches, welchem der gesetzlich Handelnde sich nicht I liche Autorität Statt. Denn wenn man nach Art. 142 des sächs. zu fügen braucht. Das zwischen dem Inhaber einer Restauration, I Strafgesetzbuch- des Verbrechens der Widersetzlichkeit nur dann einer Conditorei, eines öffentlichen TanzlocalS rc. und den das! sich schuldig macht, wenn man sich der Vollziehung von Gesetzen, Local besuchenden Gästen stattfindende Verhältniß unterscheidet sich! obrigkeitlichen Verfügungen rc. mit Anwendung von Gewalt oder wesentlich von demjenigen, in welchem der Privatmann zu den in! Bedrohung mit solcher, gegen Civil- oder Milttairpersonen, welche seine Wohnung Eintretenden steht. Denn der Inhaber einer I die Vollziehung vermöge ihres Amt- oder besonderer Befehle zu Privatwohnung kann, vermöge des ihm zuftehenden HauSrechteS,! bewirken haben, oder gegen Diejenigen, welche auf deren Auffor- jedem Fremde», der ohne ein besonderes Befugniß dazu seine Woh-1 derung Beistand leisten, widersetzt, so wird doch der Thatbestand nung betreten hat, da« fernere Verweilen in derselben beliebig! dieses Verbrechens nur dann als vorhanden angesehen, wenn die untersagen und eS ist, sobald die- geschieht, der Eiugetretene, weil I Handlung, gegen welche die Widersetzung gerichtet ist, eine dem ihm das Recht zu fernerem Verweilen abgeht, gehalten, dem Ver- j Organe der Obrigkeit speciell anbefohlene, oder doch eine inner- bote »achzukommen. Anders verhält es sich mit den Inhabern öffentlicher Schankstätten. Durch den unternommenen Betrieb einer Als daher ein solchen oder wenn eS sich etwa um ein Tauzlocal handelt, durch! *) Vergl. allgemeine Gericht-zeitung für das Königreich Sachsen ,c. das Veranstalten und Ankündigen öffentlicher Belustigungen räumt s von Schwarze Bd. v. S. 274. der Besitzer stillschweigend einem Jeden die Berechtigung zum Er- (1 m ver Besitzer stillschweigend emem Jeden die Berechtigung zum Er- I -) Commentar zu Art. 151. S. 52. ' scheinen »nd Verweile» in seinem Locale ei». Wer aber dem »«-1 —) «ergl. «ei» «rimln-lgesctzbuch für da« .«oigreich GochseN,, der» cm Recht emgerSvmt hat, la»n ihm dasselbe, so la»g« die I«,». 2. »»««lim, 2 ,« «rt. n». S. i«v.
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