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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620823
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620823
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-23
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.08.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 23S. Sonnabend den 23. August. 1882. Bekanntmachung. Die zum Neubau der Turnhalle erforderlichen Tischler-, Schlosser-, Glaser-, Klempner-, Schieferdecker- und Lackirer- Arbeiten sollen aus dem Wege der Submission vergeben werden. Die näheren Bedingungen hierüber sind aus dem RathS- Bauamte einzusehen und die Forderungen bis zum I. September d. I. daselbst versiegelt abzugeben. Leipzig, den 2V. August 1862. DeS RathS Bau-Deputation. Heber wucherische Geschäfte. i. Das Strafgesetzbuch vom 11. Aua. 1855 setzt im 16. Capitel die Strafen des Wuchers fest und belegt namentlich Denjenigen, welcher bei einem Darlehnsgeschäfte den gesetzlichen Zinsfuß durch Bedingung oder Annahme höherer als der gesetzlich gestatteten Zin sen, oder anderer, den Betraa der gesetzlich erlaubten Zinsen über steigender, zu Geld zu veranschlagender Vortheile überschreitet, mit einer Geldstrafe, welche vom Doppelten bis auf das Zehnfache des bedungenen oder gezogenen unerlaubten Gewinnes ansteigxn kann. Eine gleiche Strafe soll die Personen treffen, welche von hren Darlehnsschuldnern größere Summen oder bessere Münz orten, als sie ausgeliehen haben, annehmen oder sich versprechen affen und dadurch den gesetzlich gestatteten Zinsbetrag überschreiten oder für die Gestundung eines Darlehns außer dem Betrage oder Werthe der gesetzlich gestatteten Zinsen noch einen andern zu Geld veranschlagenden Vortheil annehmen oder bedingen, oder wenn e ein wucherlicheS Darlehen in die Form eines andern als des arlehnvertrages einkleiden. Weiter sollen in eine Geldbuße bis zu 500 Thaler Diejenigen verurtheilt werden, welche bei der Aus leihung von Darlehnen dem Schuldner statt baaren Geldes Sachen aushandigen, wobei jedoch Creditpapiere, welche einen Cours haben, nicht als Sachen im Sinne des Gesetzbuchs zu betrachten, wenn sie dem Schuldner nach dem CourSwerthe angerechnet worden sind, und es soll sogar die Strafe des Betrugs eintreten, wenn der Darleiher, um den Schuldner zu täuschen, den wucherischen Ver trag so einkleibet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß der Zinsen oder der statt derselben bedungenen Vortheile zu dem Capttale nicht ersehen konnte. Wer sich mit wucherlichen Geschäften befaßt, kennt auch die auf den Wucher gesetzten Strafen und denkt darüber nach, wie sich höhere Procente durch Hinterziehung des Gesetzes auf geschickte Weise herausschlagen lassen. Da liegt denn für den Capttalisten, welcher von einem auswärtigen Geldbedürftigen um ein Darlehn angesvrochen wird, sich aber Anstands halber oder aus Furcht vor Strafe nur die höchsten gesetzlichen Zinsen ausmachen und gleich wohl hierbei eine Nebenvrovrsion erlangen will, der Gedanke sehr nahe, daß es diesfalls sehr zweckdienlich ist, trotz aller gehrteneu Sicherheit Bedenken Über Bedenken aufzustellen. Unter dem Bor geben, daß man zunächst die Grundstücke oder die Wirtschaft des Darlehnsuchers in Augenschein nehmen oder über denselben persönlich sich erkundigen müsse, werden Besichtigungsreisen veranstaltet und wenn das Geschäft endlich zu Stande kommt, bietet sich willkommene Gelegenheit dar, dem bedrängten Schuldner für Fortkommen, Zehrung und Zeitverlust eine ansehnliche Summe Geldes in Ansatz und bei der Auszahlung des Darlehns ohne Weiteres in Abzug zu bringen. Oder es spiegelt der Inhaber von Actien und Staatspapieren dem Geldsmyendeu vor, er habe kein baareS Gelb, sondern nur Actien oder Creditpapiere, die er nl pari gekauft habe; solle er ihm, dem Schuldner, jetzt, wo die selben nur 80 stünden, mit Gelde aushelfen, so müsse er die Papiere umsetzen, der Darlehnsnchende aber ihm den bei der Um wechslung entstehenden Coursverlust vergüten oder sich bei der Auszahlung des Darlehns abziehen lassen. Durch Scheinmanipu- ' latioueu dieser Art werden die armen Geldsuchenden bei Darlehn- verwilligungev oft auf daS Entsetzlichste verkürzt und schneller und schneller ihrem gänzlichen Ruine entgegengeführtP und die Gläu biger dünken sich wohl gar noch in ihrem besten Rechte zu sein, wenn sie, angeblich um sich gegen künftige Verluste möglichst sicher zu stellen, den Geldsuchenden kostspielige Schwierigkeiten dieser Art bereiten, hiermit aber nur ihre eigene Bereicherung und die Um gehung der Wuchergesetze bezwecken. Nicht immer gehen aber hartherzige Capitalisten bei solchen Operationen, wenn der Untersuchungsrichter davon Kenntniß er langt, straflos aus. Im vorigen Jahre lag dem k. Oberappe l- lationSgerichte ein solcher Fall vor, bei dessen Entscheidung dasselbe, im Wesentlichen in ConformitLt mit der Ansicht erster Instanz, mittelst Erkenntnisses vom 16. Septbr. 1861 Grundsätze aufftellte, deren Veröffentlichung in einem dem Publicum zugäng lichen Blatte sehr zweckdienlich sein dürste. In den beigegeoenen Rationen heißt eS nämlich: Der Angeschuldigte hat die gemachten Abzüge wiederholt durch die Bezugnahme auf Fortkommen bei gehabten Wegen, Zehrung und Versaumniß zu rechtfertigen versucht. Man theilt nun zu nächst die Ansicht der vorigen Instanz, daß Wege und Reisen, welche ein Capitalist unternimmt, entweder um die Grundstücke, auf welche er Gelder auszuleihen beabsichtigt, vorher zu besichtigen, oder um zu Be nöthigen Baarscha chaf t ung der zu Gewährung eines Darlehns taatSpapiere und ausländische Cassenscheine umzutauschen, resp. Gelder beim Banquier zu erheben, ingleichen Wege, welche behufs der Empfangnahme zurückzuzahlender Dar lehne und zur Quittung nöthig werden, insbesondere auch Wege, die der Gläubiger nur deshalb macht, um sich persönlich von seines Schuldners Verhältnissen und seiner Wirtschaftsführung zu über zeugen, oder um Gelder aufzuborgen, die er dann als eigene ver leiht, insgesammt Bemühungen bilden, welche dem Interesse des Capitalisten dienen und dem Schuldner keineswegs zur Erstattung angesonnen werden dürfen. Zwar meint der Vertheidiger, es sei damit zugleich auch dem Interesse des Schuldners gedient; allein wie hieraus noch keineswegs folgen würde, daß der Gläu biger alle seine diesfallsiaen Bemühungen vom Schuldner erstattet verlangen könne, so ist in allen jenen Fällen das Interesse des Schuldners, wenn mgn ein solches überhaupt statuiren will, ein höchst untergeordnetes und.secundäres; er mag zwar im All gemeinen das Zustandekommen des Geschäftes wünschen, aber doch nicht gerade um jeden Preis; dem Gläubiger ist es eben nur um seine Sicherheit zu thun, wenn er sich des Darlehnsuchenden Grundstücke zuvor ansieht, oder wenn er gar, um die Nützlichkeit fernerer Belastung eines DarlehnscapitalS zu prüfen, dergleichen Schritte thut; ihm liegt es ob, wenn er ein Darlehn einmal zu gesagt hat, die Mittel zu dessen Realisirung herbeizuschaffen, nicht dem Schuldner, ihn für dergleichen Bemühungen im eigenen Interesse noch zu bezahlen. Auch bei der Quittungleistung über zurückbezahlie hypothekarische Capital« müßte sich der Gläu biger wenigstens aus des Schuldners ausdrückliches Ver langen wegen seines Erscheinens vor der Hypothekenbehörde und auf einen in dessen Folge wirklich gehabten Aufwand beziehen können, um solchen restituirt zu verlangen. Wie dagegen R. seine Ansprüche hierunter aufstellt, sind sie offenbar nur Bemäntelungen wucherlicher Vortheile, hinsichtlich deren demnächst in den meisten Fällen noch gar sehr fraglich ist, ob die Behauptungen nicht selbst jedes sackischen Grundes völlig entbehren.-
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