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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-08-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186208113
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620811
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620811
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-11
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.08.1862
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Tageblatt Anzeiger. AmMIM dr« »Inigl. BeziilsgerichtS md dks RalP dn Stadt LeiM. M 223. Montag den 11. August Bekanntmachung. 1862. Die Unterzeichnete JmmatriculationS - Commission macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen am BO. Detober 18SB beginnen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die im gedachten Halbjahre zu haltenden Vorlesungen find in der Expedition des UniversttätS- gerichtS und in der UniversitätSbuchhandlung (Dresdner Straße Nr. 3, Edelmann) zu erlangen. Leipzig, am 29. Juli 1862. Die Jmmatrieulations - Commission daselbst. v. BurgSdorsf, vr. W. Hankel, llr. Eduard Morgenstern, König!. Regier..Bevollmächtigter. d. Z. Rector. Univ.-Richter. Tagesbefehl an die Communatgarde zu Leipzig den S August L8VB Das nunmehrige lll. und IV. Bataillon hat von heute an bis 1. November d. I. Mittags 12 Uhr den Feuerdienst. DaS IV. Bataillon sammelt sich auf daö Feuerfignal sofort an der Brandstätte, das III. Bataillon stellt sich auf dem Naschmarkte als Reserve auf. DaS I. und II. Bataillon treten als zweite Reserve erst dann in Dienst, wenn nach dem AuSrücken deS III. und IV. Bataillons Appell geschlagen werden sollte. DaS Commando der Communalgarde. G. F. Wehrhan, Oberl. v. d. A. Bekanntmachung. Die Herstellung dreier Brücken im Connewitzer Holze soll auf dem Wege der Submission vergeben werden. Die Zeichnungen und Bedingungen find aus dem Bauamt einzusehen und die Preisangaben bis zum BI. August r». v. versiegelt ebendaselbst abzugeben. Leipzig, den 9. August 1862. DeS Raths Oekonomie - Deputation. Obst-Verpachtung. Die diesjährigen Obftnutzungen der städtischen Chausseen und der Anpflanzungen auf den Wiesen vor dem Floßthore sollen an den Meistbietenden gegen baare Zahlung, mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten, so wie jeder andern Verfügung, verpachtet werden. ES haben darauf Reflectirende Dienstag den LB. August früh V Uhr in der Marstall - Expedition sich einzufinden, ihre Gebote zu thun und sodann weiterer Nachricht sich zu gewärtigen. Leipzig, den 7. August 1862. DeS NkathS Deputation zu den Chausseen. Der Handel mit Sack- und Fleischwaaren. DaS Gewerbegesetz macht in H. 11 jeden Gewerbebetrieb im Umherziehen (einschließlich des HaustrhandelS) von der Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde abhängig. Als ein solcher Gewerbebetrieb ist jedoch nach Unterabtheilung 3 dieses §. unter Anderem nicht anzusehen das Herumtraaen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, des Gartenbaues, der Vieh zucht, der Jagd und Fischerei, so wie von Victualiev und Brennmaterialien. Neuerdings ist nun von einer Behörde im KreiSdirectiousbezirke zu Dresden m Frage gestellt worden, ob und inwieweit der Handel mit Back- und Fleischwaaren zu dem Handel gehöre, welcher auch ohne Erlaubniß der betreffenden Be hörde im Umhevziehen betrieben werden könne. Diese den Klein handel berührende Frage hat ihre Beantwortung in einer unterm 20. März d. I. an gedachte KreiSdirection erlassenen, den übrigen KreiSdirectionen abschriftlich zugefcrtigten Verordnung deS kömgl. Ministeriums deS Innern gefunden und eS dürfte die Veröffent lichung derselben auch durch gegenwärtiges Blatt in dem Interesse aller derjenigen Gewerbtreibenden liegen, welche sich mit dem Victualienhanvel befassen. Die höchste Verwaltungsbehörde hat sich nämlich über die Grundsätze, von welchen hinsichtlich der Führung und des Herumtragens von Back- und Fleischwaaren Seiten der Victualiev- und Gemüsehändler auszugehen ist, dahin ausgesprochen: ES liegt nicht in der Absicht de- Gewerbegesetzes, den Vic- tualieuhandel als einen auf die Befriedigung deS alltäglichen Be darf- des Publicum- berechneten Kleinhandel zu beseitigen; allein ebensowenig bietet jenes Gesetz ein Anhalten dafür dar, diejenigen, welche sich mit dem gedachten Handelszweige befassen und ans den selben speciell avgemeldet haben, in Rücksicht der Aufnahme anderer Handelszweige oder VerkaufSgegenstände im Hinblick auf die Be stimmung in Artikel 10 des deutschen Handelsgesetzbuches irgend wie zu beschränken. Nach der Bestimmung im letzten Absatz von §. 3 der Aus führungs-Verordnung zum Gewerbegesetze ist das Handelsgewerbe als selbstständiges Gewerbe, als Ganzes zu betrachten und so wenig hiernach die dem Belieben deS Gewerbtreibenven überlassene Vertauschung eines Handelszweiges mit einem andern eine neue Anmeldung bedingt, ebensowenig kann die ursprüngliche Beschrän kung eine- Handelsgeschäft- auf einen gewissen Kreis von Maaren und Artikeln ein Hinderniß abgeben, dasselbe später nach Belieben weiter auszudehnen. Ob der betreffende Händler, im vorliegenden Falle also der Victualienhändler, unter die in Artikel 10 des Handelsgesetzbuches erwähnte Classe der Höker rc. zu rechnen oder als firmenpfüchtiger Kaufmann den dieSfallsigen und sonstigen Vorschriften dieses Gesetz buch- unterworfen sei, ist eine hiervon ganz unabhängige Frage, die nicht aus dem GesichtSpuncte des GewerbegesctzeS, sondern viel mehr aus demjenigen des Handelsgesetzbuches beurtheilt werden muß, je nachdem der betreffende Handelsbetrieb sich durch seine Ausdehnung und kaufmännische Führung dem wirklichen kauf männischen Handelsgeschäfte anschlleßt oder nicht. Wenn nun aber nach der Bestimmung im ersten Absätze von §. 43 deS Gewerbegesetzes diejenige Schranke gefallen ist, welche die Handeltreibenden vermöge specieller VerbietungSrechte von der Füh rung zünftiger Artikel früher ausgeschlossen hat, so werden auch in Zukunft die Victualienhändler darin nicht zu behindern sein, m ihren ständigen Verkauf-localen Bäcker- und Fleischwaaren zum
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