Amtsblatt des König!. W 244. Montag Bekanntmachung. L) Die Vierjährige Leipziger Michaeli-Messe beginnt am dV September und endigt mit dem 18. Ottober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den AollvereinSstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier frilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und HandelSleüte. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhalern verboten. 5) Jedoch ist das AuSpacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 0) Jede frühere Eröffnung so wie spätere Schließung eines solchen BerkausSlocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche aus Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 25. September bei einer Geldstrafe bis zu 25 Lhalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten lnS zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. S) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 4E) Wegen des unter gewissen Bedingungen auch auswärtigen Spediteurs nachgelassenen Betriebes der MeßspeditionS- Zeschäfte besteht ein besonderes Regulativ vom 20. Oktober >837, welchem allenthalben nachzugehen ist. Leipzig am 2. August 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. Da nach Vorschrift von §. 73 sub e der allgemeinen Städte - Ordnung von der Wahl, welche zur Ergänzung deS mit dem 2. Januar 1863 ausscheidenden DritttheileS der Stadtverordneten und Ersatzmänner zu veranstalten ist, alle diejenigen Bürger auszuschließen sein werden, die sich mit Berichtigung von Landes- und Gemeinde-Abgaben länger als zwei Jahre im Rückstände befinden, so ergeht unter Hinweisung auf diese gesetzliche Bestimmung an alle Abgabenrestanten, welche von letzterer betroffen werden, hiermit noch besondere Aufforderung, ihre Rückstände ungesäumt abzuführen. Leipzig, den 26. August 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. Der höchste und niedrigste bei uns angezeigte Verkaufspreis des SkoggeabrodeS vom 1. September 1862 an bis auf Weiteres ist: ' I. Das Pfund Brod erster Qualität: höchster Preis 12 Pfennige bei der Landbrodbäckerin Nr. 87. verw. Ponikarr; niedrigster Preis 8 Pfennige bei dem Bäckermeister Kühne, Zeitzer Straße Nr. 1. n Das Pfund Brod zweiter Qualität: höchster Preis 11 Pfennige bei der Landbrodbäckerin Nr. 87. verw. Ponikau; niedrigster Preis 8 Pfennige bei den Bäckermeistern Airia-, Halle'sche Straße Nr. 4, Aritzfche, Gerberfiraße Nr. 20, Gehert, Frankfurter Straße Nr. 6, Leipzig, den 30. August 1862. eiffager, Nicolaistraße Nr. 21, cherpe. große Flesschergasse Nc. 1. -chnnrbusch, Sternwattenstraße Nr. 28.