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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186209191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-09
- Tag1862-09-19
- Monat1862-09
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1862
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AmlMM drs SWgl. BezWlieiichli md des M-s dcr Slodl Lcipzig. M 2K2. Freitag den 19. September. 18K2. ^5, Bekanntmachung. Die zu Michaelis jetzigen Jahres fälligen Landrentenbriefzinsen so wie die Capitalien der zu Ostern laufenden JahreS auSgeloosten Landrentenbriefe werden vom IO gegenwäptigen Monats an bei der Caffe der Unterzeichneten Behörde — im Schlosse Hleißenburg — in den Vormittagsstunden von 8 bis 12 Uhr auSgezahlt. Leipzig, den 18. September 1862. Königl. Bezirks - Steuer - Ginnahme daselbst. Bekanntmachukg, den Wochenmarkt betreffend. Der Wochenmarkt wird von heute an bis zum Schluffe der bevorstehenden Messe wiederum auf dem Fleifcherplatze abgehalten. Leipzig den 18. September 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. _ _ . . - -- - - - - - - - — Bekanntmachung. DaS Direktorium der Berlin-Anhattischen Eisenbahn beabsichtigt innerhalb ihres hiesigen Bahnhofs zur Beleuchtung der BetttebSgebäude und freien Plätze daselbst einm OelgaS-Apparat aufzuftellen. Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir zugleich Diejenigen, welche Einwendungen hiergegen zu erheben gesonnen sind, aus, solche binnen 4 Wochen und spätestens bis zum IO. Oktober d. I. bei uns anzubringen, unter der Verwarnung, daß nach Ablauf dieser Frist alle, nicht auf PrivatrechtStiteln beruhenden Einsprüche keine Beachtung finden. Leipzig am 16. September 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Di-. Günther. Wegen Reinigung der Locale bleiben die Geschäfte des Leihhauses und der Sparkasse für Montag den LI. d. MtS. auSgesetzt. Leipzig, den Id. September 1862. Die Deputation deS Leihhauses und der Sparkasse. lieber kebensmagnetismus, Elektricität, Gal vanismus,Elektromagnetismus und Sympathie alö Heilmittel, vor dem Forum deS Strafrichters. Personen, welche ohne Gestattung der zuständigen Behörde sich ärztlicher oder wundärztlicher Functionen, oder der Functionen eines Geburtshelfers oder einer Hebamme anmaßen, machen sich de« Vergehens der Medicasterei schuldig und werden nach dem Strafgesetzbuche vom. Jahre 1855 Art. 164 mit Geldbuße bis zu 150 Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft, da fern sie aber dergleichen Geschäfte gegen Entgelt betrieben, so haben sie Gefängnißstrafe von einem bis zu vier Monaten zu erwarten. WaS man unter ärztlichen und wundärztlichen Functionen zu ver stehen habe, ist weder im Strafgesetzbuche, noch im früheren Cnminal- gesetzbuche vvm Jahre 1858 (wo die Medicasterei im 267. Art., welcher von Anmaßung öffentlicher Dienste handelt, gleichfalls mit Geld- und Gefängnißstrafe bedroht wird) definirt und läßt sich auch füglich nicht definiren, vielmehr muß in jedem concreten Falle, wo einer erkrankten Person Hülfe von einem Nichtarzte, Nicht- wuudarzte rc. geleistet wird, untersucht werden, ob es sich um un befugte Ausübung der inneren over äußeren Heilkunde handele. Ist eS nun oft äußerst schwierig, in dieser Hinsicht eine Grenzlinie zwischen erlaubter Mittheilung einer einen gewissen Krankheits- zustand und die etwa zu wählenden Mittel, demselben abzuhelfen, betreffenden Ansicht und einer wirklichen Anmaßung des öffentlichen Dienstes approbirter Aerzte zu ziehen, so läßt sich doch insofern ein fester AnhaltvngSpunct gewinnen, wenn man davon ausgehl, daß der Nichtarzt weder die Anwendung ärztlicher Mittel, unter Zurück haltung des Kranken von Zuziehung bestätigter Aerzte bestimmt anordnen und deren Gebrauch z. B. durch fortgesetzte Besuche deS Kranken leiten, noch viel weniger zu diesem Zwecke Arznei mittel darreichen oder wohl gar selbst verfertigen darf, ohne sich der Medicasterei schuldig zu machen. Zu Vergleichung de- ältern Rechts dient das Mandat vom 1. Juni 1824, die Ausübung der innern Heilkunde betreffend, welches in seinen 16 Paragraphen jede unbefugte Ausübung der innern und äußern Heilkunde mit Geld, Gefängniß, auch nach Befinden mit Zuchthausstrafe bedrohte. Inzwischen hat die neuere Gesetzgebung manche Zweifel, welche sich bei Anwendung dieses Mandats sowohl als des CriminalgesetzbuchS kundgeben, beseitigt. Als nämlich der Lebens Magnetismus, bisweilen unter Zulauf des leidenden Publicums von nah und fern, häufig von gewissen Nichtärzten zur Anwendung gebracht wurde, so zog die Staatsregierung m Erwägung, ob und in wie weit solches vom medicinalpolizeilichen Standpuncte zugelassen werden könne oder als ein unbefugter Eingriff in den Bereich der ärztlichen Wirksamkeit sich darsteue. Um nun einerseits den schon beobachteten Uebelständen und Mißbräuchen vorzubeugen, anderer seits der Anwendung dieser Heilart sowohl im Interesse derer, welche Hülfe davon erwarteten, als auch der ärztlichen Wissenschaft innerhalb der gesetzlichen Grenzen den nöthigen Spielraum und der höher« Behörde die erforderliche Uebersicht und Controle der magnetischen Euren zu gewähren, überhaupt die ganze Angelegen heit auf die richtigen Gesichtspunkte zurückzuführen, hielt man es für nöthig die Anwendung des LebenS-MagnetiSmuS auf den Menschen nur den gesetzlich legitimirten Aerzten erster und zweiter -Classe, und zwar in dem Maße zu gestatten, daß der Arzt die ^magnetische Behandlung entweder selbst verrichten oder sich dazu der Vermittelung dritter Personen, die er dazu für geeignet erachte. »edienen könne, Nichtärzten die selbstständige Ver- . ^ hingegen nistaltung magnetischer Euren unbedingt zu untersagen. Dies Tschad mittelst Verordnung vom 4. August 1841 und es war Hier nit jeder Zweifel über die Strafbarkeit selbstständiger Anwendung dieser Heilmethode durch nichtärztliche Personen gelöst. Späterhin richtete die Gtaatsregieruna ihr Augenmerk auch auf die Ausübung der Elektricität, des GalvaniS^nuS und de- ElektromagnetiSmuS, so weit solche durch Nichtärzte zu Ärztlichen Zwecken erfolgte. Man kam ganz zu demselben Resultate,
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