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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-02-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186602227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660222
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660222
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-02
- Tag1866-02-22
- Monat1866-02
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.02.1866
- Autor
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sen so tte des ientlich ern. sauim- t. avrere. Stadt Künch- ura. tel de iruffr. viere. rberg. iHos. »aum. iburg. Lebe'- len. bürg. Löln. lvn.- red.- .10; omb. ).25. »«, 2»! Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts Md des Raths der Stadt Leipzig. M 53. Donnerstag dm 22. Februar. Bekanntmachung. 1866. Die in Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Hohen Ministern des CultuS und öffentlichen Unterrichts vom 26. August 1848 von den Percipienten nachstehender Beneficien 1) deS Amthor schen, 2) des Triller'schen, 3) des Doerer-Helfrerch'schen, 4) des Neef'schen und 5) des Hammer'schen ftiftungsmäßig zu bestehenden Prüfungen sollen Mittwoch den 28. Februar 1866 > abgehalten werden und werden die Stipendiaten, welche sich gegenwärtig im Genüsse emes der aufgeführten fünf Beneficien befinden, hierdurch aufgefordert, sich am gedachten Tage Nachmittags 3 Uhr im Convictorio zu gedachten Prüfungen einzufinden. Leipzig, den 19. Februar 1866. Die Ephoren der Königlichen Stipendiaten. Bekanntmachung. Nach § 28. deS Gesetzes vom 1. December 1864, die Ausübung der Jagd betreffend, findet im Allgemeinen eine Schon- und > Hegezeit der jagdbaren Thiere statt und zwar hinsichtlich I. deS Edel- und DammwildeS ohne Unterschied des Geschlechts und Alters vom 1. April bis mit 15. Juli; II. der wilden Enten vom 1. April bis mit 30. Juni; III. aller übrigen jagdbaren Säugethiere, inaleichen aller wilden Vögel vom 1. Februar bis mit 31. August Zufolge der in 30. desselben Gesetzes enthaltenen Vorschriften darf inländisches Wildpret, auf welches die Bestimmungen Über I Schon- und Hegezeit Anwendung leiden, vom 22. Tage nach Beginn dieser Zeit und weiterhin innerhalb derselben weder auf Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten und verkauft werden und es unterliegt dem Verbote des Feilbietens auch das aus Wildgärten ! und das aus dem Auslände bezogene Wildpret. «Indem wir vorstehende Bestimmungen zur Nachachtung hierdurch bekannt machen, weisen wir gleichzeitig darauf hin, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben — insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen auSarten — bez. neben der Confiscatwn deS feilgebotenen Wildprets mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mt Gefangniß bis zu sechs Wochen zu ahnden sind. Der Rath -er Stadt Leipzig. Leipzig, am 17. Februar 1866. vr. E. Stephani. Ritscher, Act. . Bekanntmachung. Der Rofenthalteich soll vom 1. April d. I. an gegen einjährige Kündigung zur Fischzucht, Eisentnahme und l Benutzung als Eisbahn an den Meistbietenden verpachtet werden. Wir fordern Pachtlustige auf, Donnerstag den L. März d. I. Vormittags 11 Uhr sich an Rathsstelle einzufinden und ihre Gebote zu thun. Die Auswahl unter den Bietern und jede sonstige Entschließung wird dem Rathe Vorbehalten. Die ^ Versteigerung-- und Pachtbedingungen liegen an Rathsstelle zur Einsichtnahme aus. Leipzig, den 17. Februar 1866. DeS RatheS der Stadt Leipzig Oekonomie - Deputation. Bekanntmachung. Die Inhaber der verlorenen resp. abhanden gekommenen Pfandscheine Nr. 42584. 47800. 56076. 68719. 81316 und 89343 Ifammtlich v, 26700. 31821. 70278. 72367. 75492. 76465. 79643. 85531. 86273. 86363. 86534. 86613. 88021. 89465. 92115. 92233. 92338. 92750. 93965. 95067. 96333. 97124. 98169 und 98886 sämmtlich V, 4675. 6086. 7488. 8650. 10001. 12618. 13732. 13798. 22055. 22224. 24140 und 25146 sämmtlich so wie die Interimsscheine 87158. 87235. 87789 und 87871 werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, der Leihhausordnung gemäß, die Pfänder den Anzeigern werden ausgeliefert werden. Leipzig, den 19. Februar 1866. DaS Leihhaus zu Leipzig. Verhandlungen der Stadtverordneten am 7. Februar d. I. (Llff Grund der Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Deu Vorsitz führte Vicevorsteher vr. Günther. Der von der Loge Balduin zur Linde auSgegangeven Ein ladung zur fünfzigjährigen Stiftungsfeier der Sonntagsschule dieser Loge wurde dankend gedacht, und zu der Annahme eines dem Rathe von Frau verw. Schrödter hinterlafsenen Vermächtnisses von 300 Thlrn. mit der Verpflichtung, deren Grabstätte in Stand zu erhalten, Zustimmung erlheilt. Bei der Mittheiluna des Raths über die von ihm gegen die ! Trichinenkrankheit ergriffenen Maßregeln ließ man eS bewenden. Zur Tagesordnung übergehend, brachte Herr Bass enge mehrere Gutachten des Finanzausschusses zum Vortrage. Sie betrafen: 1. bw Frage wegen Deckung nicht im Budget vorgesehener Verwilligungen s. w. d. a. Der Rath schreibt hierüber unter Anderem: In Erwiederung Ihrer geehrten Zuschrift vom 8. vor. Mts. glauben wir zunächst au-sprechen zu dürfen, daß, wenn in unserer Checkung vom 4. April d. I. eine Beeinträchtigung Ihres Bewilligungsrechts hat erblickt werden wollen, eine solche Auf fassung unserer Ausführungen sicher nicht , in unserer Absicht ge legen hat, indem wir eS vielmehr jederzeit als unsere ernste Pflicht erachtet haben, auch hierin die unS vorgezeichneten Grenzen streng einzuhallen. Ungeachtet dieser unserer Erklärung halten wir aber auch heute noch die Ueberzeugung aufrecht, daß es überall da, wo der einzelne Fall der sorgfältigsten Erwägung beider städtischer Organe, der Verwaltung wie der Gemeindevertretung, nicht ent zogen werden kann und darf, nicht angerathen sein möchte, feste unbeugsame Normen im Voraus für alle Fälle nahezu gleicher Gattung aufstellen zu wollen. Auf diesem Wege wird man leicht dahin gelangen, daß die Principfragen in einer Weise zugespitzt werden, daß sie schließlich für ihre praktische Handhabung nicht mehr als recht brauchbar erscheinen. Und eS will unS fast so Vor kommen, als ob die ganze geführte Discussion im vorliegenden Falle auf beiden Seiten dieser Gefahr nicht fern gestanden habe. Ließe sich daher auch mit Aufwendung möglichster geistiger Schärfe diese Discussion noch weiter ausspinnen, so sind wir doch weit davon entfernt, dieselbe wieder aufzunehmen, weil wir ihr schließlich keine praktische Bedeutung beizulegen vermögen, dann aber auch, weil durch den Inhalt Ihrer Zuschrift und unser dieS- fallsigeS weiter unten näher zu bezeichnendes Einverständniß die selbe gegenstandlos geworden sein dürfte. Denn wenn die Herren
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