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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-02-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186602241
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- unvollständig: S. 1158/1159 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-02
- Tag1866-02-24
- Monat1866-02
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.02.1866
- Autor
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mganae gezeH, odt. >pler. re. cni. nhorn. onne. Baum. »nd tel de d- »bürg. EM. >aum. ogne. »Mt. itnb. -ladt Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. W 55. Sonnabend den 24. Februar. 18««. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt am L6. April und endet mit dem S. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern hei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. ^ 6) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 12. April, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsftaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht anaehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Megwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtlichen Lösung des WaarenverschlusseS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwocke das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Math der Stadt Leipzig. Leipzig, am 20. Februar 1866. vr. E. Stephani. Schleißner. Mrgerversammlung. Am Donnerstag Abend fand in der Centralhalle die Fort setzung der in der letzten Versammlung nicht zum Schluß geführten Beratungen statt, nachdem bei Eröffnung der Sitzung Herr vr. Hehn er mitgetheilt hatte, daß die zur Berathung des Ent wurfes emer Kirchenordnung niedergesetzte Commission ihre Arbeiten ziemlich vollendet habe und daß die in letzter Versammlung be schlossene Adresse an das — mittlerweile vertagte — preußische Abgeordnetenhaus dem Präsidenten Grabow übersandt worden sei. Den Vorsitz in der Versammlung führte abermals Herr vr. Jo seph, das Referat hatte Herr Pros. Biedermann übernommen. Man schritt zunächst zu Punct L der Commissionsanträge, die Zeitdauer der Wahl bei den Mitgliedern der städtischen Ver waltung betreffend. Die Commission hatte mit Stimmen-Einhelligkeit vorgeschlagen: „1) Sechsjährige Wahlen für alle Stellen in der städtischen Verwaltung (Bürgermeister, Vicebürgermeister, Bei geordnete oder wie sie sonst heißen). — 2) Wahl des Bürgermeisters und seines, beziehentlich seiner unmittelbaren Stellvertreter durch die Gemeinde selbst, mittels allgemeiner directer Wahlen, dagegen der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes durch den Ge meinderath." Nicht nur vom Referenten wurde die LebenSlänglichkeit der Stadlrathswahlen als die Quelle des Schlendrians, des Bureau- kratiSmus rc. bezeichnet, sondern es schilderte namentlich auch Herr Adv. Frey tag (früher selbst Bürgermeister in Adorf, welches Amt er unlängst freiwillig niederlegte) die nachtheiligen Folgen dieses Verhältnisses für die Gemeinden in lebhaftesten Farven, während er zugleich den oft gehörten Einwand, daß durch Wahl auf Zeit die Unabhängigkeit der Beamten gefährdet werde, als völlig unbegründet nachwies und überdies, theils dem Princip zu Liebe, theilS aus praktischen Gründen, die Wahl aller Mitglieder des Gemeindevorstandes durch die gesammte Bürgerschaft empfahl. Bei der Abstimmung wurde Satz 1 gegen 1 Stimme, Satz 2 in der Freytag'schen Fassung angenommen, nachdem vorher Herr M. Lorenz dargelegt hatte, daß die Commission sich nur des halb für die Wahl der übrigen Gemeindevorstands - Mitglieder durch den Gemeinderath erklärt habe. weil die untergeordnete Stellung oder mehr fachmännische Ausgabe derselben ihre Wahl durch den Gemeinderath al- zweckmäßiger erscheinen lasse, wäh rend eS sich kaum verlohne, deshalb stets die ganze Bürgerschaft zu alarmiren. Nachträglich wurde auch noch die von Hrn. Bebel beantragte Erklärung angenommen, daß die juristische Fachbildung fernerhin nicht als nvthwendigeS Ersorderniß zur Uebernahu.e einer Stadtraths- resp. Bürgermeisterstelle zu betrachten sei. Zu Punct k', dre Orts Polizei betreffend, hatte die Com mission vorgeschlagen, den Grundsatz auszusprechen: „die ört liche Polizei gehört in ihrem ganzen Umfange zu den von der Selbstverwaltung der Gemeinden untrennbaren Befugnissen". Gegen diesen Vorschlag erklärte sich Niemand. Herr Lorenz be dauerte, daß der §. 252 der Städteordnung, welcher denselben Grundsatz ausspricht, nicht überall durchgeführt sei, und führte zur Erläuterung das Beispiel von Dresden und Plauen im Voigt lande an. Herr Prof. Biedermann stellte den Vorgang Weimars als preiswürdig hin, denn dort sei der hier in Rede stehende Grundsatz so folgerichtig in Ausführung gebracht, daß selbst die Zerren Rittergutsbesitzer in ihren Wohnorten nicht nur keine »olireihoheit mehr besitzen, sondern auch für ihre Person dem Dorfbürgermeister untergeben sind, und wäre derselbe auch einer ihrer Tagelöhner. Die Versammlung trat schließlich mit Stimmen einhelligkeit dem Vorschläge der Commission bei. Zu Punct 6, die Bestätigung der städtischen Wahlen betreffend, hatte die Commission vorgeschlagen: „1) Die Wahl eines Mitgliedes der städtischen Verwaltung bedarf dann überhaript einer Bestätigung nicht, wenn sich mindestens zwei Drittel sämmtlicher abgegebenen Stimmen auf den Ge wählten vereimgt haben. — 2) Wo dies nicht der Fall, da wird daS Beftätigungsrecht von dem Bezirksausschuß geübt." Die Herren Lorenz, Adv. Freytag und Bebel fanden diese Auffassung theils aus principiellen, theils aus praktischen Gründen nicht zutreffend und erklärten sich für vollständig freie Wahlen ohne nachträgliche Bestätigung derselben, sei es durch eine Regierungsbehörde, sei es durch.einen Bezirksausschuß oder dergl. Die Versammlung sprach sich schließlich im Sinne der drei ge nannten Redner aus. Endlich beschloß man, die Errichtung von Bezirksaus schüssen, wie sie z. B. in Weimar erfolgreich thätlg sind, zu befürworten, mit dem von Freytag beantragten Zusatze, daß da- Recht des Eingriffs der aufstchtsührenden Behörden in die Selbst verwaltung der Gemeinden möglichst beschränkt werden solle.
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