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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186603155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-03
- Tag1866-03-15
- Monat1866-03
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1866
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Könial. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 74. Donnerstag den 15. März. 18««. Bekanntmachung, die neue Feuerlöschordnnng der Stadt Leipzig betreffend. Da im Laufe der Zeit unsre Feuerlöschanstalten und die mit denselben in Zusammenhang stehenden Einrichtungen wesentliche Umgestaltungen erfahren haben, so hat sich die Bearbeitung einer neuen Feuerlöschvrdnung nöthia gemacht. Indem wir diese neue Feuerlöschordnung, welche sofort in Kraft tritt, nachstehend hiermit veröffentlichen, fordern wir die Betheiligten so wie die Einwohnerschaft auf, die darin befindlichen Anordnungen genau zu befolgen. Zugleich wird die bisherige Feuerordnung vom 31. Juli 1837, mit Ausschluß derjenigen Bestimmungen, die nicht auf da-Lösch- und Rettungswesen, sondern auf Bau- und Feuerpolizei sich beziehen und auch künftig noch in Kraft bleiben, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. — Leipzig, den 24. Januar 1866. Der Rath der Stadt Leipzig ----- - Schl vr. E. Stephani. Meißner. Feuerlöschvrdnung § 1. Zusammensetzung der Feuerwehr. Verpflich tung zum Feuertvehrdienst. Die Feuerwehr der Stadt Leipzig besteht: 1) aus festbesoldeten Mannschaften, 2) auS freiwilligen Compagnien, 3) aus den sonst zum Feuerdienst Verpflichteten. Die Mannschaften unter 1 — 3 gehören entweder a) zu den stehenden Feuerwachen, welche, bei angemeldetem Feuer, unter einander durch Telegraph alarmirt werden und am Tage und bei Nacht oder auch nur bei Nacht — je nachdem die Wachen Tag- und Nacht- oder nur Nacht-Wachen sind*) — fort während dienstbereit sind, oder b) zur Reserve, die sich, dafern die Kräfte der stehenden Feuerwachen zu Bewältigung eines FeuerS nicht für ausreichend angesehen werden, erst auf anzu ordnenden öffentlichen Alarm (vgl. §. 15) sammelt. ß. 2. Die vorstehenden unter 3) gedachten Mannschaften sind L) die Sänftenträger, d) die Laternenwärter, e) die Nachtwächter, ä) die Schutzverwandten und die Gewerbsgehilfen (vgl. §§. 3. 4. 5.), e) die anderen, in §. 6 erwähnten Einwohner. Der Feuerdienst der Sänftenträger, Laternenwärter und Nacht wächter ist mit diesen Stellungen organisch verbunden. §. 3. Die Schutzverwandten sind vom erfüllten 21. bis zu erfülltem 45. Lebensjahre dienstpflichtig. (Vgl. §. 6 und 12.) §.4. Befreit sind folgende Schutzverwandte: 1) Personen, deren körperliche Beschaffenheit oder Gesundheits zustand den Dienst nicht gestattet, 2) activeS Militär, 3) Geistliche, sowie Schullehrer in öffentlichen Anstalten, 4) diejenigen öffentlichen Beamten, Ofsicianten und Diener, deren amtliche Wirksamkeit mit dem Feuerwehrdienste nicht vereinbar ist. Hierunter gehören insbesondere: das gesammte Personal bei dem Eisenbahn- und Telegraphenwesen, mit Ausnahme der Arbeiter in den Werkstätten der Eisenbahnen, alle im Königlichen Postdienst sich befindende Beamte und Ofsicianten, ingleichen die im Privatdienst der Vorstände der Postanstalten stehenden, für den Postdienst bestimmten Per sonen, Briefträger, Postschaffner, Postboten, Kofferträger und Postillons, alle für Behörden und öffentliche Gebäude an- gestellte Aufwärter, Boten, Gerichtsdiener, Frohne, Thor- wärter, HauSmänner und Stubenheizer, 5) Privathausmänner, welche da- Oeffnen de- HauseS bei Nacht über sich haben, 6) Procuristen in kaufmännischen Geschäften. 7) Geschäfts- und Werkführer, welche im Geschäfte unentbehr- Vgl. jedoch hierzu §. 6. Ausgeschlossen vom Dienste sind: diejenigen Schutzver wandten , welche wegen eines entehrenden Verbrechens oder Ver gehen- bestraft worden find. Ist jedoch seit Eröffnung deS Strafbescheids ein fünfjähriger Zeitraum verflossen, so bleibt dem Ermessen des Raths Vorbehalten, den Betreffenden zum Dienste zuzuziehen. *) Ein Verzeichniß der gegenwärtigen stehenden Feuerwachen stehe in nachveßndlichem Anhänge dieser Feuerl-schordnung. -er Stadt Leipzig. §. 5. Die bisherige Einrichtung der Bemannung der sog. Viertels- und Innunasspritzen mit Gewerbsgehülsen bleibt bis auf Weiteres noch bestehen. §.6. In Noth fällen endlich können alle sonstigen männ lichen Einwohner vom 18. bis 45. Lebensjahre, dafern sie nicht blos auf der Durchreise begriffen oder nur besuchsweise hier auf hältlich sind, nach Ermessen des Raths zum Feuerdienste zwangs weise zugezogen werden. §. 7. Verschiedene Dienstleistungen der Feuer wehr. Die Feuerwehr zerfällt hinsichtlich ihrer Dienstleistungen 1) in FeuermLnner (Steiger), welche dem eigentlichen Feuer- dienfte und der Rettung von Personen und Sachen sich unterziehen, 2) in Spritzenleute, welche die Spritzen bedienen, 3) in Mannschaften, welche vorzugsweise zu Aufräumung der Brandstätte und dergl. verwendet werden. (Arbeiter-- Compagnie.) § 8. Verpflichtung und Ausweis der Mann schaften. Die verschiedenen Abtheilungen der Feuerwehr werden nach Ermessen des StadtrathS in Pflicht genommen. Die Satzungen der freiwilligen Feuerwehr unterliegen der Ne igung des StadtrathS. Alle nicht uniformirten Mannschaften erhalten zu ihrem Aus weis Feuerzeichen. § 9. Leitung der Lösch - und Rettungsanstalten. Die gesammte Feuerwehr sammt den Lösch - und Rettungsanstalten ist dem Feuerlöschcommando untergeben. Dasselbe verfügt auch, bei auSgebrochenem Feuer, über die Schornsteinfeger und die §.14 außerdem Genannten, so wie über den städtischen Marstall und die Wasserleitung. Seinen Anordnungen ist unbedingte Folge zu leisten. Ein WiderspruchSrecht steht auch weder den betroffenen HauSeigenthümern und Abmiethern, noch den FeuerversicherungS- gesellschaften oder sonst einer Privatperson zu. Commandant der gesammten Feuerwehr ist der Feuerlösch- director, beziehendlich sein Stellvertreter, m Abwesenheit Beider der Brandmeister. §. 10. Das Feuerlöschcommando ist wegen seiner Anord nungen dem Stadtrathe verantwortlich. Der letztere hat diese Anordnungen zu überwachen und ist berechtigt, diejenigen, welche ihm unangemessen scheinen, abzuändern und andere zu treffen. Seinen dieSfallstaen Anordnungen hat das Commando — dem jedoch deren Ausführung allein zu überlaffen ist — unweigerlich nachzugehen. Im Uebrigen dürfen, ohne ausdrückliche Genehmigung de- Raths, keinesfalls Gebäude gesprengt oder niedergerissen oder andere ähnliche Maßregeln auSgesührt werden. Die städtische Feuenöschdeputation oder auch deren Vorsitzender allein gilt, auf oder in der Nähe der Brandstätte (vgl. §. 17), als Vertreter des gesammten Raths, ist jedoch diesem gegenüber für alle selbstständigen Entschließungen verantwortlich. §.11. Bewaffnete Macht. Die bei FeuerSbrünsten auf tretende bewaffnete Macht steht unter den Befehlen ihrer Comman- danten. § 12 Verpflichtungen der Einwohnerschaft de« Feuerlöschwesen gegennder. Jeder Einwohner hat, bei Vermeidung von Geld-, bez. Gefängnißstrafe, die Pflicht, auf Er-
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