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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.04.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-04-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186604026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660402
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660402
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-04
- Tag1866-04-02
- Monat1866-04
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.04.1866
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Anzeiger. Amtsblatt des Sömgl. BezirkSgettchtS und des Raths der Stadt Leipzig. M 92. Montag den 2. April. 1866. Bekanntmachung, Miethveränderungsanzeigen betreffend. Um daS Verzeichnis der nach Maßgabe von §. 3 der auf die Einquartierung in Kriegszeiten bezüglichen Gin- quartterungS - Ordnung für die Stadt Leipzig vom 30. Juli 1851 zur Aufnahme von Natural - Einquartierung geeigneten NäuurlichVeite« und deren Inhaber stets in gehörigem Stande und Ordnung zu erhalten, ist es notwendig, alle Miethveränderungen nachzutragen, und geben wir den Hausbesitzern und Administratoren hiermit auf, jede in den von ihnen besessenen oder verwalteten Hausgrundstücken eingetretene Mteth- resp. AinSveränderung binnen längstens acht Tagen nach deren Eintritt bei unserem Quartieramt, RathhauS erste Etage, schriftlich anzuzeigen. Jede Unterlassung oder Versäumniß der vorgeschriebene» Anzeige wird mit einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. — Leipzig, den 1. Apnl 1806. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Lamprecht. In der Tagesordnung der nächsten Stadtverordneten-Sitzung (Freitag den 6. April) tritt an Stelle des unter 4. erwähnten Berichts das Gutachten des Bau- und Oekonomie - Ausschusses über Verkauf von Areal bei der Elster an Herrn Heerfurth und Herrn vr. Heine. Joseph. Sitzung der Handels- und Gewerbekammer. * Leipzig, 26. März. Die Handels- und Gewerbe kammer zu Leipzig hielt heute Vormittag von r/,11 Uhr an eine öffentliche Sitzung des Plenums, sowie der Handels- kammerabtheiluna und außerdem eine geheime Plenarsitzung (über innere Angelegenheiten) ab. Die öffentliche Plenarsitzung wurde von dem Präsidenten Herrn Kramermeister Becker mit der Mil theilung eröffnet, daß die Verpflichtung und Einführung des in der vorigen Sitzung erwähnten Secretairs, Herrn Advocat vr. Gensel, am 15. d. M. erfolgt sei. Auf Vorschlag des Präsidenten beschloß die Kammer einstimmig, dem bisherigen Secretair vr. Georgi, dessen Austritt durch du Uebernahme eines anderweiten ehrenvollen Amtes veranlaßt war, ihren Dank und ihre Anerkennung für die ausgezeichnete Sorgfalt und Umsicht, welche er in der Führung seines oft mühevollen Amtes im reichen Maße bewiesen, durch ein besonderes Schreiben auszusprechen. — Der vom könrgl. Justiz ministerium übersandte revroirte Entwurf einer ConcurSordnung wurde, da die Anträge der Kammer darin nur theilweise Berück fichttgung gefunden haben, an den früher deshalb bestellten Aus schuß überwiesen. Weitere Gegenstände der Tagesordnung bildeten: I) der Ausschußbericht über die wegen Revision des Zoll tarifs und des Waarenverzeichnisses, sowie in Be treff der Zollbehandlung dem königlichen Ministerium des Innern vorzulegenden Wünsche. Der gedruckte Bericht enthält namentlich folgende Wünsche, welche als Resultat einer umfassenden Enquete zur Berücksichtigung, resp. zur Befürwortung bei der dem nächst zusammentretenden Zollconferenz empfohlen werden sollen: 1) verschiedene unter der Pos. 5 a. „ chemische Fabrikate für den Medicinal- und Gewerbegebrauch" begriffene Artikel, für welche man im Gegensätze zu anderen ähnlichen Artikeln noch einen ver- hältnißmäßig hohen Zollsatz beibehalten hat (z.B. Salzsäure 2^/, Ngr., Chlorkalk 15 Ngr., der unentbehrliche, rm Zollverein nicht fabricrrte Phosphor, rothe Zinnvberfarbe, Kampher je 3^ Thlr. u. s. w., während Schwefelsäure, Salpetersäure, Kupfer-, Blei- und Chrom farben frei eingehen), den letzteren gleichzustellen, ferner (zu Pos. 5 d.) alle im Tarif nicht anderweit enthaltenen rohen Erzeugnisse zum Medicinalgebrauch von dem Eingangszoll von 15 Ngr. zu befreien, (zu Pos. 25) für verschiedene Früchte, wie Feigen, getrocknete Pommeranzen, dergleichen Citronenschalen u. f. w., für gewisse Gewürze, für Arrowroot und Tapioka, für Lorbeeröl, Ricrnusöl, Muscatbalsam, Mandelöl, welche sämmtlich vorzugsweise dem Ge werbegebrauch dienen, sowie für flüssige Lacke den Zoll herabzu setzen, ber. aufzuheben, auch in dem officiellen Waarenverzeichmffe gewisse einzeln aufgeführte Änderungen vorzunehmen; 2) für bittere Mandeln, Pstrsichkerne und sämmtliche Gewürze unter der Bedingung der Denaturalisation (zur Fabrikatton ätherischer Oele) Zollfreiheil oder einen niedrigeren Ausnahmezoll eintreten zu lasten; S) den Zoll von 1»/z Thlr. für Oxalsäure aufzuheben; 4) den Satz für getrocknete Südfrüchte (besonders Rosinen und Korinthen) von- 4 auf 2 Thlr., desgleichen für die gröberen Gewürze, Pfeffer, Piment, Nelken u. s. w. von 6*/z auf 4 Thlr. und für Häringe (als belieb te- Nahrungsmittel der ärmeren Clafsen) von 1 Thlr. pr. Tonne auf 10 Ngr., ebenso für Reis von 1 Thlr. pr. Centner auf 10 Ngr., für Cacao in Bohnen von 6*/r auf 5 oder 4 Thlr. zu ermäßigen, die Taravergütung von Kaffee in Kisten auf 18 o/o statt 12 o/o zu erhöhen, und endlich Rohzucker und Farin zu dem jetzt nur für die inländischen Siedereien bestehen den Zollsätze von 4^ Thlr. für den allgemeinen Verkehr (also ungeschwärzt) einzulaffen und den Zoll für Syrup auf 1*/, Thlr. herabrusetzen; 5) Leinöl (für die Wachstuchfabrikation) vom Zoll zu befreien; 6) den Zoll für gewisse Rauchwaaren und für Pelz werk zu ermäßigen; 7) entweder die Pos. 30 ä 1 (Gewebe und Spinnstoffe aller Art, welche mit Seide gemischt sind) von 30 auf 20 Thlr. herabzusetzen, oder doch diejenigen Zeuge, bei welchen nur Abfallseide als Faser, nicht aber ganze Seidenfaden im Ge webe Vorkommen (und bei denen mithin der Werth durch die bei gemischte Seide nicht erhöht wird), von der erwähnten Position auszuscheiden; ferner die Benennung von Pos. 41 e 3 (unbe druckte, unge walkte wollene Maaren rc. zu 20 Thlr.) und 4. unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren rc. zu 10 Thlr.) ganz fallen zu lasten und dafür einen Satz einruführen, welcher dann wegen der bestehenden Verträge nur 10 Thlr. würde bettagen können, oder wenigstens die bisher beliebte Auslegung der Position „unbedruckte, gewalkte wollene Maaren" (zu 10 Thlr.) in der Weise zu ändern, daß gewisse will kürlich gemachte Ausnahmen als solche in Wegfall kommen (ins besondere gilt dies von denjenigen Maaren, bei denen man auf beiden Seiten den Faden verfolgen kann, und von den plüschartig gearbeiteten, welche zufolge jener Auslegung als ungewaltte be ttachtet und mit 20 Thlr. besteuert worden sind); 8) für die aus ausländischen Tabaken gearbeiteten Cigarren den Rückzoll bei der Ausfuhr nach dem Zollvereinsauslande von 2^ auf 51/3 Thlr. zu erhöhen; 9) Die Verzollung von Gütern, welche in größeren Massen direct vom Auslande bezogen werden (z. B. Baumöl) auf den Neben Zollämtern der kleineren Städte zu gestatten; 10) die für die SpirituSfabrikation in dem Jahresberichte der Handels und Gewerbe-Kammer für 1864, S. 140 f. und 181 ausge sprochenen Wünsche in Erinnerung zu bringen; endlich, waS die Zollbehandlung anlagt, die Bitte an die Regierung zu richten, dieselbe wolle bei der Conferenz ein Einverständmß milden übrigen Vereinsregierungen dahin zu erzielen suchen, „daß unrichtige DeclarattonSangaben dann niemals als Defrau dationen, sondern höchstens als Ordnungswidrigkeiten angesehen und bestraft werden: a) wenn die Güter per Eisenbahn im summarischen Ansage verkehr unter unverletztem Zollverschluß eingehen und wenn (gleichzeitig bei Gelegenheit der Declaration) auf specielle Revision ausdrücklich angettagen wird ; d) wenn Güter im Begleitscheinverkehr unter unverletztem Zoll verschluß eingehen und der Antrag auf serielle Revision am Bestimmungsorte bereits beim unmittelbaren Uebergauge s
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