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Dresdner Nachrichten : 08.02.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-02-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-186002085
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18600208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18600208
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1860
- Monat1860-02
- Tag1860-02-08
- Monat1860-02
- Jahr1860
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 08.02.1860
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Tageblatt >» Unterhaltung und Geschäftsverkehr. (Tonnt, bi» L ll.) angenommen .—. . Durch dir «gl. Mitredactmr: Theodor DroKlsch. ^ in der Expedition: Johannes-Allee u. B^aisehhausstri 6. vierteljährlich 20 Ngr. bei Lieferung in'S vauS. gl. Post vierteljährlich 2» Ngr. Einzelne Nummern 1 Ngr Mittwoch,. den 8. Februar ^ 3A. 188«. Dresden, den 8. Februar. — Se. Maj der König hat genehmigt, daß der Re gierungsrath bei der Kreisdirection zu Leipzig, Cäsar Diet rich v. Witzleben, das von Ihren Durchlauchten den Für sten von Schwarzburg-Rudolstadt und von Schwarzburg- Gondershausen ihm verliehene Schwarzburgische Ehren- kreuz zweiter Class« annehme und trage. Von I. Maj. der Königin und den Prinzessitt« nen Sidonie und Sophie, kk. HH., wurde vorgestern da- hiesige Stadtfindelhauö mit einem Besuche beehrt, den kleinen Zöglingen desselben, die fast durchgängig gesund und munter, auch den kranken die huldvollste Lheilnahme gewidmet und über den Befund die allerhöchste Zufrieden heit ausgesprochen, welcher hie Anstalt auch 'bei einem Be suche durch Ihre kö'nigl. Hoheit! die Kronprinzessin vor ei niger Zeit sich zu erfreuen gehabt. — Um in Dresden die Aufgabe von Telegrammen, welche für die Eisenbahnbetriebs-Lelegraphen-Stationtn der sächsisch-böhmischen und sächsisch-schlesischen Staats eisenbahn, sowie der Löbau-Zittaurr Eisenbaht? bestimmt sind, zu erleichtern, so ist die Einrichtung getroffen wor den, daß dergleichen, nach den Stationen Pirna, König- stein, Krippen, Radeberg, Bischofswerda, Bautzen, Löbau und Herrnhut gerichtete Telegramme auch bei dem hiesi gen Staatstelegraphen-Bureau (im Finanzhause) aufgege ben werden können. In diesem Falle ist für jedes Tele gramm, außer der LelegraphirungSgebühr, eine besondere Botrngebühr von 2 z Ngr. zu erlegen. — Der erste Termin der in diesem Jahre von allen Stadttheilen sammt Zubehör zu erhebenden Stadtanlagen vom Trundwerthe und nach den Miethzinsen mit 18 Pfennigen vom Hundert des GrundwertheS und mit 6 beziehendlich S Pfennigen von jedem Lhaler Mieth- und Pachtzins ist in der Zeit vom 14. bis mit 21. Februar d. I. zur Stadtsteuer-Einnahme durch die HauSeigenthü- mer beziehmdltch Administratoren abzuführen. — Eine zahlreiche Versammlung promovirtcr Aerzte, eigens zu diesem Zwecke berufen, beschloß- vorgestern ein Gesuch an das k. Justizministerium zu richten, daß den Terichtsärzten die Bestimmung des Gesetzes eingeschärft werden solle, wonach sie sich de.r unverlangten Beurlhei- lung der ärztlichen BehandlungSweise zu enthalten haben. Veranlassung dazu gab das Verfahren eine- hiesigen Ge- rlchtsarztcö, welcher in einem vor drei Jahren abgeurthcil- ten Criminalfall dem behandelnden Arzte einen Kunstfeh. ler Nachweisen wollte, und schon damals vom Gerichte > selbst auf das Ungehörige dieser Kritik aufmerksam ge macht, neuerdings in einer scharfen Besprechung diese» Falles in besonders vertheilten Abdrücken eines Journal artikels daraus zuräckgekommen war. Die Petition wurde gegen 1 Stimme angenommen.- . ? — Es herrscht im größeren Publikum die inigr Mei nung, daß es schon hinreichend fei, wenn der Wechsel-, schuldner nach erfolgter Zahlung sich den Wechsel zurück- geben lasse, allein dieses schützt ihn keineswegs vor, fer nerett Ansprüchen, eben so wenig ein Schuldner durch Vor zeigung des ihm zurückgegrbenrn EchulddocumentS die er- folgteUahlung darthun kattn, eben so wenig als ein Post- fchein einen Beweis der erfolgten Zahlung liefert, sondern es muß in allen diesen Fällen Quittung pryducirt wer-- den können. ES heißt auch in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 3V: .Der Wcchselschuldner ist nur gegen Aushändigung des qüittirfen Wechsels zu zählen verpflichtet." Ein Vorfall, der sich am 4. Febr d. I. zugctragen, giebt die Veranlassung zu vorstehendem Auf- satze. Einem Wechselschuldner wird ein am 2. Februar d. I. gefälliger Wechsel zur Zahlung präsentirt, er ver spricht den andern Morgen Zahlung zu leisten und bittet um Angabe der Wohnung deS Wechselgläubigers, da der Wechsel weggegebrn worden war. Der Commis sagt zwar dem Schuldner die Wohnung deS Wechselinhabers, aber unrichtig. Der Schuldner verfügt sich den Lag da rauf Vormittags in das bezeichnete Haus, in welchem aber der Wechselinhaber nicht wohnt. Hierauf laßt der Schuldner bei seinem ursprünglichen Gläubiger nach Na men und Wohnung deS Wechselinhabers fragen, dieser läßt ihm zwar einen ähnlichen, aber unrichtigen Namen sagen, — vielleicht aus Mißverständnis! der abgesendeten Person — und dieselbe falsche Hausnummer, die ihm schon bon dem Commis angegeben worden war. Der Schuld ner verfügte sich nun abermals den 4. Febr. Vormittags in das bezeichnete HauS Nr. 9, um nicht etwa einen Wechselprotest herbeizuführen, allein wiederum vergebens. Er sieht sich nun die Firmen der benachbarte»? Häuser an und eine solche führt ihn in das Haus daneben Nr. 8 eine Treppe hoch. Beim Eintritt sieht er seines Wechsel auf dem Ladentische liegen und erklärt, er wünsche den selben zu bezahlen, es möge die Quittung darauf gebracht werden, rügte auch zugleich die falsche Angabe der Haus- nummer- Der Herr Commis ward gerufen, leugnete
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