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Dresdner Nachrichten : 08.07.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-07-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-186007089
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18600708
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18600708
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1860
- Monat1860-07
- Tag1860-07-08
- Monat1860-07
- Jahr1860
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 08.07.1860
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Ursch, tägl. Mora. 7 U. Inserate, - Hpaltjeile 5 Pf, werden b. Ab. 7 (Gonm. bi- L Ü.) angenommen in der Expedition: Johannes-Alle« u. Waisenbaulstr. 6. .M 1»0. '' Unterhaltung und Geschäftsverkehr. Vtitredacteur: Theodor Droöiscü. Sonntaa« den 8. Huli ^ Abonn. vierteljährlich ro Rar. bet unentgeldl. Lteferuna in'< Hau«. Durch dt« -gl. Post vierteljährlich 2» Rgr Einzelne Rummem 1 Ngr 1860. Dresden, den 8. Juli. — Se. Maj. der König hat dem fürstl. schönburg. Rache und Leibärzte, Bezirksarzt v. Streit zu Waldenburg, aus An laß seines am 26. d. M. stattgesundenen SOjähr. Doctorjubi- läums das Ritterkreuz vom Albrechtsorden verliehen. — Der Chef der Staatsanwaltschaft des Königreichs, Herr Oberstaatsanwalt 1). Schwarze, hat am 5. d. M. einen fünf wöchigen Urlaub angetreten, den er zu einer Erholungsreise nach Oesterreich und Oberitalirn zu verwenden gedenkt. — Wegen erfolgten Ablebens I. Durch!, der Fürstin He lene zu Schwarzburg-Rudolstadt ist am königl. Hofe eine Trauer auf drei Tage, vom 7. bis mit 9. d. M., angelegt worden. — Der königl. sächsische Justizminister 0. v. Behr hat un term 26. Juni an die Commission für Ausschreibung eines deut schen Juristentages ein Schreiben gerichtet, in dem es heißt: »Die Commission setzt mit Recht voraus, daß ich dem begonnenen Werke ein lebhaftes Interesse zuwende, und es gereicht mir, nach dem ich Ihre Mittheilung Sr. Maj. dem Könige, meinem aller gnädigsten Herrn, vorzulegen die Ehre gehabt habe, zum beson- dcrn Vergnügen, jenem Interesse hierdurch Ausdruck zu geben u:w versichern zu können, daß die Theilnahme der dem ''Königreiche Sachsen ungehörigen Juristen völlig unbehindert fein, ich auch selbst gern jede Gelegenheit ergreifen werde, wo ich dem Unterneh men förderlich zu sein und der Commission damit meine besondere Hochschätzung zu bethätigen im Stande bin." Ein ähnliches Schreiben ist derselben Commission vom . österreichischen Iustizmi- nister Grafen v. WartcnSlcben zugegangen. — Wiederum hat sich gestern ein beklagenswerther Unglücks, fall ereignet. Auf einem Boote fuhren Nachmittags 2 Uhr der im Gefolge Sr. Durch!, des Erbprinzen Thurn und Taxis atta- chirte K. Bayr. Kämmerer, Hosmarschall uud Hofcavalier Graf Kühen in Gesellschaft des v. May von Laubcgast aus auf der Elbe nach Dresden. In der Nähe von Niedcr-Poyritz, unterhalb der Dampfschifffahrts-Landungsbrücke kan, durch Wellenschlag Wasser in das Boot, doch immer noch nicht so gefährlich, daß das Boot hätte sinken müssen, ehe man das Land erreichte. Graf Kühen mochte jedoch, unruhig geworden, die schnellere Rettung dadurch bewirken wollen, daß er in das Wasser sprang, um nach dem nahen Ufer zu schwimmen, was ihm um so leichter erreichbar schien, da er ein anerkannt tüchtiger Schwimmer war. Zehn Schritt vom Ufer rief er dem im Boote befindlichen v. May noch' zu: er solle ein Gleiches thun, wie er, doch kaum waren seine Worte verhallt und v. M. ins Wasser gesprungen, als Graf K. untersank und nicht wieder zum Vorschein kam. Es find noch gestern Abend */i7 Uhr eine Anzahl Fischer mittelst Dampfboot und mit Netzen versehen an den Ort des Unglücks falles geeilt, um den Leichnam des Ertrunkenen auszusuchen. — Oeffentliche Gerichtsverhandlungen: Die in Betreff des Rentiers Herrn v. Böttiger und des Redacteurs des „Dresdner Anzeigers" vorgestern abgehaltene Einspruchsver handlung hatte sich einer außerordentlichen Theilnahme des Pu blikums zu erfreuen. Wir haben schon in der letzten Donners- tagsnummer aus einem Artikel der „C. Z." mitgetheilt, um was eS sich in der fraglichen Angelegenheit handele, können da her jetzt ohne Weiteres zur Sache übergehen. Herr v. Schaff rath war als Vertheidiger des Herrn v. B. berufen und er griff daher nach Beendigung de^- üblichen Referats das Wort. Derselbe schickte die Bemerkung voraus, daß er sich die ihm übertragene Verthcidigung zur ganz besonderen Ehre rechne» nicht nur wegen der Persönlichkeiten, denen es gälte, sondern auch um der Sache selbst willen. Denn beide Angeklagte seien als ehrenhafte Männer bekannt, und es habe um so mehr Auffälliges, daß sein neben ihm sitzender College in eine der artige Anklage und Verurtheilung gefallen sei, als er selbst früher Mitglied des Stadtrath« und als solches Chef der hie sigen Polizei gewesen sei. Bezüglich der Sache selbst, so handle cs sich um das Recht der freien Meinungsäußerung und darum, ob dasselbe noch mehr beschränkt werden solle, als es zeither schon der Fall war, oder ob es gänzlich aufgehoben, auf Null reducirt werden würde. In sonst nicht gewöhnlicher Art und Weise sei die vorliegende Anklage an das Bezirksgericht gegan gen, dieses habe die Sache an das Gcrichtsamt verwiesen und in der betr. Schrift die Annonce bereits eine „staatsgefährliche Schmähung" genannt, dadurch aber schon bei der bloßen Ver weisung an den Einzelrichtcr erklärt, daß es der Ansicht der Staatsanwaltschaft beitrete. Hierdurch werde die Freiheit des Einzelrichters ausgehoben oder wenigstens beschränkt, auch durch ein solches Vor-Urtheil das Erkenntniß bei der End-Entscheidung gefährdet und die RcchtSwohlthat der zweiten Instanz verküm mert. Als der Redner bei dieser Gelegenheit ein solches Ver fahren als eine „Ungehörigkeit" bezeichnet«, wurde er von dem Vorsitzenden unterbrochen, der diesen Ausdruck als unangemes sen bezeichnet« und di« Andeutung gab, daß das geschilderte Verfahren in der Strafprozeßordnung seine Begründung habe. Herr v. Schaffrath entwickelte sodann ferner, wir er zwar glaube, daß die Anklage aus vollständiger rechtlicher Ueherzeu- gung hervorgegangen sei, aber von einer Liebe für das Recht der freien Meinungsäußerung nicht zeuge. Wenn Art. 127 und 128 des Strafgesetzbuchs einer solchen Ausdehnung fähig seien, wir sie ihnen durch das Erkenntniß der ersten Instanz zu Theil geworden, so sei es fernerhin unmöglich, «ine kritische Ge schichte der Gegenwart zu schreiben. Unter der früheren Ern- sur habe man weit Schlimmeres straflos sagen kchinen, und man befinde sich demnach zur Zeit in der Lage, sich die ent-
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