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Dresdner Nachrichten : 19.08.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-08-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-186008190
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18600819
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18600819
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1860
- Monat1860-08
- Tag1860-08-19
- Monat1860-08
- Jahr1860
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 19.08.1860
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handelten gewesen sind. Dir zwei einzigen vorgeladenen eigent. liehen Zeuge» sind aber von uns nicht befragt worden, ob gleich wir überzeugt sind, daß cs auch ihnen unverwehrt ge wesen sein würde, auf eine an sie über den betreffenden Thai- bestand gerichtete Frage Auskunft zu geben, weil keine Gesetzes- stelle oder uns bekannt gewordene Verordnung dies den in ei ner nicht öffentlichen Sitzung geladen gewesenen Zeugen ver bietet. — Der Entwurf des neuen GewerbegesetzeS (nicht mehr Gewerbeordnung), der jetzt den hier versammelten ständischen Zwi- schendeputationcn vorliegt, ist auf das Prinzip der Gewerbesreihcit gegründet. Er bezieht sich auf alle technischen Betriebe mit Aus- nabme der verschiedenen Zweige der Urproduktion, der gelehrten Professionen, der öffentlichen Berkehrsanstalten und der Staats- gewerbe. An der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung wird übrigens ebensowenig etwas geändert, als an den Bestim mungen über Handelsfirmen, Im Bereiche des GewerbegesetzeS nun gilt grundsätzlich jeder nicht ausdrücklich darin an gewisse Be dingungen geknüpfte Gewerbebetrieb für frei, nur ist der Orts obrigkeit davon, sowie von wesentlichen Veränderungen Anzeige zu machen letzteres gilt jedoch nicht von gemeiner Handarbeit und jeder unselbstständigen Thätigkeit im Lohne eines Andern. Diese bedürfen auch keiner Anzeigen. Einer Concession der Verwal tungsbehörde bedürfen noch: Buchhandel und Buchdruck mit ihren Nebengewerben, Gastwirthschaften, Turn- und Badeanstalten u. dcrgl, Agenturen, Theater, Abdeckereien und Schauspieler-Gesell schaften. Die Concessioncn dürfen, ausgenommen bei Gastwirth schaften und Abdeckereien, stets persönlich, die Bedingungen dürfen nur nach Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt ge stellt werden. Ort-polizeilicher Regulirung, nach Befin den mit Beschränkung auf die conccssionirtcn Personen, unterliegen: Musikmachen, Schaustellungen und öffentliche Fortkommens-Gelegen heiten; ohne solche Beschränkung kann sie stattfinden bei Führern, Anfiädcrn und ähnlichen, ein gewisses Vertrauen erfordernden Per sonen. Bezüglich der Schornsteinfeger und ihrer Bezirke bleibt es beim Alten. Ein Befähigungsnachweis wird nur erfordert beim Hufbeschlag und bei der Leitung von Bauten. Für den Gcwerbs- betrieb der Ausländer gelten die bisherigen Bestimmungen, doch bleibt der Negierung der Abschluß von auf Gegenseitigkeit beruhen den Freizügigkeitsverträgen mit anderen deutschen Negierungen Vor behalten Gefährliche und belästigende Anlagen dürfen ohne Genehmigung der Obrigkeit weder errichtet noch verändert werden. Für einzelne Kategorien derselben kann das Ministerium des Innern allgemeine Vorschriften erlassen. In zweifelhaften Fäl len erfolgt zuvor öffentliche Bekanntmachung. Ferner bedürfen Anlagen zur Benutzung der Wasserkräfte der Genehmigung der Verwaltungsbehörde und Windmühlen können bei öffentlichen Wegen verboten werden. Lärmende Gewerbe dürfen nicht bei Kir chen, Schulen, Krankenhäusern re. betrieben werden. Im Allge meinen kann Niemand der Gewerbebetrieb entzogen werden, mit Ausnahme solcher bestrafter Personen, die der Natur der Sache nach ähnliche Gewerbsmißbräuche befürchten lassen, und wegen Auslohnung in Maaren bestrafter Fabrikanten, denen der Detail- Handel damit untersagt werden kann. Gefahren für Arbeiter oder Gemeinwohl können jedoch zwangsweise Betricbseinstellungen recht fertigen. Außerdem können Conecssivuen bei Wegfall der Bedin gungen zurückgezogen werden und erlöschen durch sechsmonatlichen Nichtanfang oder dreijährige Aussetzung. Verbictungsr echte finden ferner nicht statt, können weder verliehen, noch durch Ver jährung gewonnen werden. Außer Betracht bleiben hierbei litera risches 'Eigenthum, Wahlzwang und Kavillercigerechtsame. Meh rere Werkstätten und Vcrkaufslokalc find erlaubt, doch sind auswärtigen Eommanditcn Stellvertreter vorzusctzen. Ebenso ist der Betrieb mehrerer Gewerbe unbehindert. Die gefertigten Gegen stände sind nach allen Orten ab zu setzen. Taxen finden nur noch bei ganz ausnahmsweisem Ortsbedürfnisse statt. Prcis- ver abred ungen sind nicht bindend und begründen keine Klage- rechte. Nur Zwangsnüttcl gegen Nichtbeitretende sind wenn nicht gar krimineN, strafbar. — Hinsichtlich des Mark tverkehrs sind unterschieden Wochenmärkte, mit landwirthschaftlichen u. dgl. Pro dukten, und die denselben gewidmeten Gpecialmärkte (Getreide-, Vieh-, Wollmärkte re.), welche von der Obrigkeit zu ordnen find, wie auch das Auslegen von Maaren auf Straßen und Plätzen ortsobrigkeitlicher Crlaubniß bedarf (örtliche und zeitliche Beschrän- kungen hinsichtlich der Käufer find unzulässig), und Jahrmärkte, wo In- und Ausländer mit Maaren aller Art ohne Beschränkung handeln dürfen; diese sind vom Ministerium zu genehmigen. Orte unter 10,000 Einwohnern füllen deren nicht mehr als zwei im Jahre haben. Das Reglement bleibt der Ortsobrigseit überlassen. Vormär/te für Grossoverfehr oder SpecialarM find "nicht aus geschlossen. Weih nach t- märkt« . für Einheimische und einen herkömmlichen Kreit von Auswärtigen gHären zur Kompetenz der Ortsobrigkeit. — In der Wahl scinc-'HiWsbersoNals ist der Gewerbtreibcnde unbeschränkt: Mander» UM Herbrrg-zwang sind aufgehoben, für Gewerbsgehilfen wertztn Hr8Ät sbücher zur Bescheinigung, wo und wie langd sie HeatWet/s singeführt. Näheres, auch über deren Verwendung als ReMegitMration, im Verordnungswegr. — Kinder unter 10 Jayrdp Mrftn nicht außer dem elterlichen Haus« beschäftigt werden, KinderHwischen 10 und 14 Jahren nur zwischen früh 5 und Abends 8 Uhr und nicht über 10 Stunden täglich. Mittagszeit ist mindestens eine Stunde und sonst angemessene Ruhepausen zu gewähren. Unsitt licher Mißbrauch von Arbeitskindern oder Verleitung dieser z0 Ver brechen überhaupt, führt zur Untersagung der Kinderbeschäftigung, ebenso zweimal nicht beachtete Aufforderung zur Gestattung des nölhigen Unterricht- in Orts- oder Gewährung desselben in Fabrik- schulen. Arbcitsverträge Unmündiger bedürfen elterlicher, beziehent lich vormundlicher Genehmigung. Als Kündigungsfrist gilt, wenn nicht anders festgesetzt, die ortsübliche Auslohnungsfrist. Sonst darf der Arbeitgeber nur verbrecherische, unsittliche, nichts leistende, unfähige Arbeiter sofort entlassen, wenn nicht Elementat- ereignisse den Betrieb unterbrechen. Dieselben Gründe stehen dem Arbeiter zu sofortigem Austritt zur Seite, sowie beim Stücklohn mangelnde Beschäftigung. Auslohnung in Gold, verbotener Münze, Maaren ist ungiltig und strafbar, Modellmittheilung rc. durch die Arbeiter ist strafbar. Wo mehr als 20 Arbeiter in einer Werkstatt vereinigt sind, ist eine Fabrikordnung zu ent werfen, die in Ansehung auf etwaige Gesetzwidrigkeiten und über mäßige Strafen obrigkeitlich zu prüfen ist. Lehrling ist, wer bei einem selbstständigen Gcwerbtreibeirden zur Erlernung des Ge werbes cintritt. Der Lehrvertrag ist Sache freier Vereinbarung. Die Austriltsbestiinmungcn ähneln denen über den Austritt der Gewerbsgehilfen. Wider den Willen feiner rechtlichen Vertreter darf kein Lehrling zur Vollendung der Lehrzeit genöthigt werden. Dem Lchrhcrrn bleibt der Entschädigungsanspruch. Im Zweifel wird vom Lehrgelde auf das erste Jahr der doppelte Antheil ge rechnet. Auf kaufmännisches Personal leiden die Bestimmungen über das Hilfspersonal nur theilweise Anwendung. GewerbS- genosscnschaften sind entweder freie Vereine (nach dem Ver- einsgesctz) oder Innungen. Letztere, aus den selbstständigen Ge- werbtreibenden (Meistern) für einen Ort oder Bezirk gebildet, dür fen zum Zweck haben: Ordnung der Verhältnisse zum Hilfsperso nal, Beilegung von Streitigkeiten mit demselben, Fachschulen und Unterstützungskassen. Sie bedürfen eine- Statur, durch, dessen Bestätigung sie juristische Person werden, können aber keinen Pei- trittszwang, nur eventuell Beitragszwang zu den Fachschulen aus- üben. Ueber Auflösung, Fusion, entscheidet einfach« Stimmen mehrheit, doch fällt das Jnnungsvermögen elfterer der Gemeinde. zu, die dafür für Erhaltung der Jnnungsanstalten zu sorgen hat. Endlich ist die Einführung von Gewerbegerichten und (an ge eigneten Orten) Handels- und Gewerbekammern Projektils. Für erstere, sowie wegen der Entschädigung für den Wegfall gewisser Vcrbictungsrcchtc sin- zwei besondere kleine Gesetzentwürfe pro- ponirt. (L. I.) , — Nächsten Sonntag den 26. August findet hjer fine auf mehrseitigen Wunsch vom königl. stenographischen Institut veranstaltete Versammlung sämmtlicher Gabelsbergerschen Steno- graphenvereine des Königreichs Sachsen -statt. — Das Vogelschießen im Lincke'schcn Bade, welches mor gen beginnt, wird bei günstigem Wetter die Aufmerksamkeit unp da- Interesse aller Vogelschieß-Enthufiasten auf einige Tag« Wie der in Anspruch nehmen. Einen besonderen Schwung erhält dieses Fest durch die trefflichen Concertvorträge der beiden Musikchöre der Herren Mannsseldt und Pohle, während der angenchmr
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