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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-04-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186604127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660412
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660412
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-04
- Tag1866-04-12
- Monat1866-04
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.04.1866
- Autor
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Sövigl. Beziü-geri-tS md -e- Raths dn Stabt Leipzig. M 1V2. Donnerstag den 12 April. Bekanntmachung. 186«. Die Unterzeichnete Immatrikulation-- Commission macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester zu haltenden Vorlesungen a« Sechzehnten April 1866 beginnen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die in gedachtem Halbjahre zu haltenden Vor lesungen sind m der Expedition des Universität--Gerichts und in der Universitäts-Buchhandlung (Gvimma'scher Steinweg Nr. 3 Edelmann) zu erlangen. Die Immattierrlations-Commission daselbst. Leipzig, am 1. März 1866. von Burgsdorff, vr. Gerber, vr. Eduard Morgenstern, K. Reg.-Bevollmächtigter. z. Z. Rector. Univ.-Richter. Bekanntmachung. Nachdem die Unterzeichnete Königliche AmtShauptmannschast Veranstaltung getroffen hat, daß die Fußsteige der Chausseen fast durchgehend- in vorschriftsmäßigen Stand gesetzt worden sind, so wird da- gehende Publicum hierauf mit der Veranlassung auf merksam gemacht, zunächst die Fußsteige und nicht die Fahrbahnen der Chausseen, wie dies zeither nicht nur zur eigenen Gefährdung der Fußgänger, sondern auch zur großen Belästigung der Geschirrführer üblich war, zum Gehen zu benutzen. Die AmtShauptmannschast giebt sich der Hoffnung hin, daß zu Durchführung dieser im eigenen Interesse des Publicums so nothwendigen Ordnung schon der Hinweis auf den gesteigerten Fährverkehr, namentlich in der Nähe Leipzigs, genügen und es der Androhung von Strafen diesfalls nicht bedürfen wird. Königliche AmtShauptmannschast. Leipzig, den 10. April 1866. vr. Platz mann. Bekanntmachung. Die öffentliche Mischung der Gewinne 5. Claffe 69. Königlich Sächsischer Landes-Lotterie erfolgt Sonnabend den 14. April d. I. Nachmittags 3 Uhr im Ziehungssaale Iohannisgafse Nr. 48, 1. Etage. ' Leipzig, den 10. April 1866. Königliche Lotterie-Direktion. Ludwig Müller. Lericht »her die Wirksamkeit -er Rah- und Strick-Anstalt beim Arbeitshause für Freiwillige, Brühl Nr. 45, »ährend der Monate Januar, Februar und März 1866. An neuer Wäsche wurde gefertigt: 710 Herren-Ober- und Nachthemden, 245 Frauenhemden, 105 Kinderhemden, 12 Vor- hemdchen, 114 Kragen, 24 Manschetten, 3 Uuterjäckchen, 42 Unter- oeinkleider, 3 Blousen, 16 Nachthäubchen, 8 Schürzen, 268 Taschen tücher, 132 Handtücher, 3 Inlete, 22 Deckbett-Ueoerzüge, 20 Kopf- kissm-Ueberzüge, 24 Betttücher, 2 Säe-Tücher; zus. 1753 Stück. An defecter dergleichen auSgebessert: 103'Herren-Ober-und Nachthemden, 17 Frauenhemden, 7 Unterbeinkleider, 2 Deckbett- Ueberzüge, 2 Kopfkiffen-Ueberzüge, 2 Betttücher; zus. 133 Stück. Außerdem wurden 205 Stück gezeichnet, 506 Stück gestickt und 82i/t Elle languettirt. An Strümpfen rc. wurden gestrickt: 10 Paar Herrenstrümpfe, 88 Paar Frauenstümpfe, 18 Paar Kinderftrümpf«, 300 Paar Socken, 1 Paar Nachtmützen, 3 Paar Knie-Wärmer, 1 Paar Rouleaux- Lorden, 3 Waschlappen, 1 Leibbinde ; zus. 371 Paar und 4 Stück. An dergleichen angestrickt: 2 Paar Herrenstrümpfe, 45 Paar Frauenstrümpfe, 18 Paar Kinderstrümpfe, 38 Paar Socken, 1 Jacke; zus. 103 Paar und 1 Stück. Grubeuräumung von Obrigkeitswege«. Unter dieser Ueberschrist findet sich in einem hiesigen Blatte ein Artikel, in welchem die Aufmerksamkeit vornehmlich der Guano- sabrik zugewendet ist. So wünschenswerth es erscheinen mochte, eme öffentliche Besprechung der bereuten Angelegenheit einzuleiten, so wäre doch zu wünschen gewesen, daß dies mit mehr Sachkennt-' mß und weniger Gehässigkeit hatte geschehen mögen. Jener Aufsatz rügt bezüglich der Grubenräumungen die Un zuverlässigkeit der Laudwirthe, stillschweigend die Zu verlässigkeit der Guauofabrik anerkennend, läßt aber unberück sichtigt, daß eS notwendig ist, Geschirre und Arbeiter auch zu Amen zu halten, in denen Grubenräumungen nicht oder nur a»-nahm-weise gestattet sind, z. B. in den Messen; sowie, daß zeitweilig die eigenen Kräfte nicht auSreichen, um die Anforderun gen befnedigen zu können und diese Zuverlässigkeit zu erreiche«. — A» Trrthum findet sich -ei dem angeführten Tarife von 10 Ngr. >r. Wagen insofern, als von Eröffnung der Fabrik von 1851 iS Herbst 1856 der Anfuhrpreis zu 20 Ngr. pr. Wagen festge stellt und eingehalten wurde. Der Tagelohn eines Arbeiters war >u jener Zeit 10 Ngr., jetzt 16 Ngr. ; 1 Pferd wurde damals er lauft mit 80 Thlr., jetzt mit 200 — 250 Thlr., der Unterhalt war wesentlich billiger, die Entfernung der FabÄ von der Stadt war 2400, jetzt über 4000 Schritt. 1836 lieferten 1000 Wa gen Grubeninhalt 2780 Centner trockenen Rück stand, 1860 hingegen 1800 Centner, 1864 nur 1370 Centner, 1863 aber gar nur 1080 Centner. Da- sind statistische Notizen, welche am einfachsten darthun, warum im Jahre 1856 dem ursprünglichen Ziele der unentgeltlichen Ab- fubre, durch Herabsetzung der Preise, zugestrebt werden konnte, andererseits, warum im Jahre 1866 die Abfuhrpreise höher sind; sie geben freilich aber auch noch Raum genug für anderweite Be denken. — Aber auch die Anführung des neuesten Tarifs ist eine irrige, denn der bemerkte Preis von 1i/z Thlr. pr. Fuhre ist AuSuahmepreis und zwar für diejenigen Hausbe sitzer, welche nur die Flüssigkeiten entfernen, die consiftenteren fauligen Stoffe aber entweder im Hause behalten oder anLandwrrthe vergeben wollen. Da nun die für jede Bearbettung entwerteten Flüssigkeiten bei dem einfachen Preise von 1 Thlr. die aufzuwendenden Spesen nicht decken, so gebietet die Pflicht der Selbsterhaltung eine höhere Forderung. Bezüglich der Trinkgelder kann die Fabrik nichts Wetter thun, als ihren Arbeitern das Verlangen eines solchen zu untersagen und den Hausbesitzern dies kundzugeben; sie hat Beides gethan und rügt jede ihr zu Ohren kommende Contravention. Sie kann aber nicht verantwortlich dafür sein, wenn dennoch Geschenke ge geben wurden, oder wenn, wie dagewesen, von der Fabrik ent lassene Arbeiter durch Lüge Trinkgelder zu erhaschen suchten. ES ist ferner eine irrige Ansicht, wenn die ausgerechnete Ent werthuna ver Grundstücke zu Lasten der Guanofabrik gebracht wird. Ein Hausbesitzer, welcher jährlich 20—5V Thlr. für Ent fernung der Excremente zahlt, muß große Sammelgruben und alle- Einschütten dulden, oder er muß 12—30 Latrinenfäsfrr monatlich absahren lasten; für beiderlei unpraktische Ein richtungen trifft die Schuld nicht die Guanofabrik, denn diese trägt auch jetzt noch bei kleineren wie bei größeren Mengen einen Theil der Arbeit-- und Transportspesen.
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