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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-05-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186605312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660531
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660531
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-05
- Tag1866-05-31
- Monat1866-05
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.05.1866
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 151. Donnerstag dm 31. Mai. Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir zur Unterstützung des CreditS beschlossen, wie im Jahre 1848 eine Vorschußbank unter Garantie ver Stadt inS Leben zu rufen, haben auch hierzu Genehmigung Seiten der Königlichen StaatS- regierung erlangt. — Indem wir die betreffenden Statuten sammt dem Verzeichnisse der Comitemitglieder nachstehend veröffentlichen, bringen wir zugleich zur allgemeinen Kennttnß, daß die Vorschußbank Vormittags von 9—12 und Nachmittag- von 3 — 6 Uhr im Rathhause, Conferenzzimmer, der Einnahmestube gegenüber, expediren und ihre Thätigkeit morgen den 30. luzj. veginnen wird. Leipzig, den 29. Mai 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleißner. Nachdem der Stadtrath zu Leipzig unter Zustimmung der Stadtverordneten in Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeit- und Credit- Verhältnisse eine Vorschußbank daselbst unter Garantie der Stadtgemeinde Leipzig zu errichten beschlossen hat, so haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in tz. 8 Abs. 2 ver anliegenden, für diese Vorschußbank entworfenen Statuten ent haltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht und ist von dem Ministerium des Innern nicht nur für diese Bank die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden verzinslichen Schuldscheinen in Appoints von 100 und 500 Thalern bis zum Gesammt- betrage von 500,000 Thalern gestattet, sondern auch den gedachten Statuten die gebetene Bestätigung soweit nöthig und mit der Wirkung ertheilt worden, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges Deeret unter Siegel und Unterschrift deS Ministeriums des Innern auSgefertigt worden. Dresden, den 26 Mar 1866. Ministerium des Innern. (I,. 8.) Frhr. von Beust. Fromm. Statuten der Leipziger Vorschußbank. 1) Der Gesammtumfang der städtischen Vorschußbank ist zur aä a und d höchstens die Hälfte, Zeit auf 500,000 Thaler festgesetzt und es werden bis zu diesem aä e bis zu zwei Dritttheilen deS jedesmaligen CourSwertheS, Betrage au porteur lautende Schuldscheine in AppointS von 100 all ä bis zur Hälfte, und 500 Thalern auSgefertigt, welche als öffentliche Creditpapiere als Vorschuß gegeben wird, jedoch so, daß die Summe in hundert der Vindicatio« nicht unterliegen. Thalern aufgeht. 2) Für die von der Vorschußbank bei ihrer Geschäftsführung 8) Der Vorschußnehmer hat über das empfangene Pfandgeld übernommenen Verbindlichketten leistet die Stadtgemeinde Leipzig einen Solawechsel, drei Monate a dato zahlbar, auszustellen, als Principalschuldnerin Sicherheit. Wenn vor dessen Verfall über etwaige Prolongation der Zahlung 3) Die Verwaltung der Vorschußbank ist einem aus Mitgliedern eine Bereinigung nicht stattgefunden hat, ist die Vorschußbank be- deS Stadtraths, der Stadtverordneten und deS Handels- sowie rechtiat, unbeschadet aller aus dem Wechsel gegen die Person deS GewerbstandeS erwählten Comtte von SechSzehn Personen übertragen, Schuldners ihr zustehenden und nach Befinden gleichzeitig geltend bei welchem jederzeit ein Mitglied deS StadtrathS, als dessen Be- zu machenden Rechte, das Pfandobject auf jede ihr beliebige Weise vollmächtigter, den Vorsitz- hat. Diesen tritt em Buchhalter und jederzeit sofort zu veräußern und sich wegen deS Capitals, der Geschäftsführer unter dem Namen eines „Bevollmächtigten" hinzu. Zinsen und Spesen aller Art, auS dem Erlöse bezahlt zu machen, 4) Die vorerwähnten Schuldscheine werden von einem Mit- welche Berechtigung jeder Pfandschuldner neben dem oben erwähn- gliede deS StadtratbS und einem verpflichteten Comitimitgliede, so ten Solawechsel anzuerkennen hat. wie von dem ebenfalls verpflichteten Bevollmächtigten der Vor- Auch wenn der Schuldner in ConcurS verfällt, bleibt daher schußbank vollzogen. die Vorschußbank zum außergerichtlichen Verkauf deS Unterpfandes 5) Alle von der Vorschußbank gehörig (wie vorstehend bemerkt) befugt, und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur ConcurSmasse ab vollzogene Urkunden und Schriften, deren Bücher und die daraus zuliefern. entnommenen Ertracte gelten als öffentliche Urkunden. 9) Der Vorschuß auf solches Unterpfand wird in Schuldscheinen 6) Gegenstände, auf welche Vorschüsse in der Regel gegeben der Vorschußbank (tz. 1 und 3), auf den Inhaber lautend, geleistet, werden, sind: 10) Diese Schuldscheine werden 6 Monate vom Tage ihrer a) Products, mit Ausnahme von Bau- und Brennmaterialien, Ausfertigung an zahlbar ausgestellt und tragen während dieser auch mit Ausschluß von Getreide, . Zett 6o/g Zinsen 'jährlich. Mit Ablauf dieser 6 Monate hört b) fabricirte, der Mode nicht wesentlich unterworfene Maaren, jede weitere Verzinsung des Scheins auf. e) sächsische StaatSpapiere und Leipziger Stadtobligatiouen, 11) Die Rückzahlung deS Pfandvorschusses erfolgt, nach der sächsische Eisenbahnpriorttäteu, erblandische rttterjchaftliche Wahl deS PfandfchuldnerS, entweder in Schuldscheinen der Bor- Pfandbriefe und Lausitzer Pfandbriefe, schußbank oder baar, jedenfalls mit Zuschlag der Zinsen. ä) hypothekarische Capttale, welche pupillarische Sicherhett ge- 12) Die Zinsen des Vorschusses zu 6 o/o, Lagergeld, Feuer währen. affecuranz und antheilige Verwaltungskosten haften auf dem Pfand- E- tritt jedoch hierbei und insbesondere rücksichtlich der An- objecte und sind bei Abwickelung deS Geschäfts zu reguliren. nähme oder Zurückweisung der angebotenen Pfänder allenthalben 13) Der etwaige Verlust bei diesem Vorschußgeschäft wird von daS Ermessen und die Bestimmung der Direction ein. der Stadtgemeinde zu Leipzig übertragen. 7) Die Werthbestimmung der einzusetzenden Pfänder erfolgt 14) Die Eröffnung der Vorschußbank, deren Scheine als von der Vorschußbank unter Zuziehung verpflichteter Sachver- öffentliche Creditpapiere zu behandeln, ist mit dem heutigen Tage ständiger. Im Allgemeinen wird festgesetzt, daß erfolgt. Leipzig, den 26. Mai 1866. (1^. 8.) Der Rath der Stadt Leiprta. (H 8.) Die Stadtverordnete«. vr. Koch. Schleißr Hermann Joseph, Vorsteher. Ernst Luther. I. Rudloff. Louis Seyfferth. Verzeichnis der Eorntttrnitgtteder der Dorschnßdank. rner. Stadtv. Kaufmann Bass enge. Kramermeister Cichorius. Stadtverordneter Kaufmann Fiedler. Stadtrath Förtsch. Stadtrath Leopold Francke. Stadtrath Geibel. Herr Handlungsdeputirter Harck. Herr Stadtverordneter Hempel. Stadtrath Hering. Stadtrath Kettembeil. Stadtv. Zinngießermstr. Kran s e. Kaufmann Albert Leppoe. Stadtverordneter Lackirer Müller. Stadtrach Reichenbach. Stadtverordneter Kaufmann Reißig. Kaufmann H. C. F. Schn vor. Florentin Wehn er, Bevollmächtigter.
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