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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186607313
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660731
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660731
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-31
- Monat1866-07
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.07.1866
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Anzeiger. AiMIatt dks K»zl. BkjiikkgnW md d!» MP dn Stadl «chm. W 212. Dienstag dm 31. Jüli. 1866. lleber die Haftpflicht -er Gastwlrthe. (Schluß ) Zweiter Fall. Derselbe wurde vor dem Gerichtsamte Borna verhandelt. Die Parteien waren einverstanden, daß der Kläger am 8. Septbr. 1865 den im Gasthause des Beklagten z. St. A. veranstalteten Ball be sucht und hierbei in der Garderobe dem Kellner de- Beklagten seinen Oberrock rc. zur Aufbewahrung übergeben, solchen jedoch auf sein Begehr nicht zurückerhalten habe. Dagegen stellte Beklagter Kläger- weiteres Anführen, daß die Garderobe an jenem Abende in seinem, des Beklagten, Aufträge verwaltet worden sei, in Abrede und wider sprach der auf die Bestimmungen des B.G.B. H. 1280 flg. ge stützten Klagbegründung unter dem Hinweise darauf, daß er den Kläger keineswegs als Fremden zur habe, sondern dieser lediglich zum B« wesen sei. Das GerichtSamt pflichtete der Ansicht ves Vertag die Vorschriften in ß. 1280 flg. im vorliegenden Falle keine An wendung leiden könnten; wenn aber Kläger seine Sachen in der Garderobe dem vom Beklagten als Verwalter derselben Beauftragten zur Aufbewahrung Übergeben habe, so liege nur ein Hinterlegungs vertrag vor, bei welchem beim Abhandenkommen der Sachen deS Klägers Beklagter nach §. 1266 und 728 deS B.-G.-B. bloS für absichtliche Verschuldung und grobe Fahrlässigkeit zu haften habe, welche ihm Seiten deS Klägers nicht zur Last gelegt worden sei. Demzufolge wurde Kläger schlechterdings abgewiesen. Ander- be- urthnlte da- k. App -Gericht zu Leipzig auf des Letzter« Berufung diesen Rechlsfall. Es ging zwar ebenfalls davon aus, daß die erhobene Klage auf die Vorschriften in §. 1280 flg. nicht gestützt werden könne, da deren Begründung die Bezugnahme auf Tat sachen vermissen lasse, aus denen angenommen werden könnte, der Kläger sei von dem Beklagten als Reisender beherbergt worden. Dagegen seien Klägers Angaben für ausreichend zu achten, um die Klage als eine auf den Hinterlegung-Vertrag gestützte erscheinen zu lasten. Denn habe der Kellner bei jener Gelegenheit die Garde robe nicht für seine Rechnung unter Gestaltung des Beklagten eingerichtet, sondern habe ihm der Letztere Auftrag ertheilt, das Geschäft der Aufbewahrung der Kleidungsstücke der Ballgäste zu besorgen, so sei im Zweifel der Wille jenes Kölners, mit seinem eignen Vermögen durch Eingehung von ' ' - . » - Ballgä "" ^ dessen deS Beklagten und das Vermögen de- letzteren als dasjenige zu bettachten, welche- für die Ausführung de- Vertrage- den Depo nenten gegenüber zu hasten habe. Eine specielle Bezugnahme dar auf, daß der Kellner mit dem Kläger im Namen und erklärten Auftrag de- Beklagten contrahirt habe, sei nicht erforderlich gewesen. Denn da der Ball in des Letzteren Gasthof abgehalten worden sei und der Kläger daselbst bei seinem Eintreffen eme Garderobe ein gerichtet vvraefunden, so habe er von der Annahme au-gehen dürfen, der Garderobier sei Beauftragter de- Beklagten und con- ttahire in dessen Namen. Stehe sonach die Haftung de- Beklagten auS dem Depositum außer Zweifel, dafern die Beauftragung de- KelluerS der Wahrheit entspreche, so erledige sich der Eiuwauv de- Beklagten, daß Behauptung wie Bescheinigung einer Verschuldung fehle, von selbst durch den Hinweis auf die Bestimmung m §. 7S1 veS* B.-G.-B., wonach in Fällen, in welchen die Erfüllung der Forderung — im gegenwärtigen Falle die Rückgabe der depvnrrten Kleidungsstücke — dem Verpflichteten unmöglich geworden sei, die RechtSvermuthung für eine Verschuldung de- Letzteren so lang klagten angenommenen EideS über die Beauftragung de- Kellner-, bei dem fraglichen Balle die Garderobe zu verwalten, abhängig gemacht; die wertere Miltheilung der Gründe kann hier füguch unterbleiben, da sie nur juristische- Interesse darbieten. Status -rr.Sank vou Frankreich am 26. Juli. Metallvorrath Fcs. 689,584,839 Wechsel - 693,214,925 Vorschüsse - 81,351,600 FcS. 1464,151,364 Dagegen: Notenumlauf FcS. 974,592,075 Guthaben de-Schatzes. . - 131,554,780 äo. der Privaten . - 350,455,113 ^ 1456,601,968 Oeffeutliche Gerichtssitzung. * Leipzig, 30. Juli. Der vormalige Schuhmacher Ernst Moritz Paul aus Oschatz, 28 Jahre alt, welcher von AuSgang Oktobers 1864 bis Ende September 1865 al- Landbriefbote in Lindenau artgestellt und als solcher verpflichtet war, hatte geständiger maßen von den PränumerationSgeldern, die er für durch die Post bezogene Zeitungen und Zeitschriften im Laufe de- September- v. I. nach und nach vereinnahmt, die Summe von 15 Thlr. 2- Ngr. 5 Pf., ferner von dem aus dem Verkaufe vou Brieffrancomarken erzielten Erlöse den Bettag von 6 Thlr. 5 Ngr. und von den erhaltenen Porti und Bestellgeldern die Gesammtsumme von 9 Thlr. 22 Ngr. 7 Pf. in seinen Nutzen verwendet, sowie eine auf 4 Thlr. gewürderte silberne Taschenuhr, die ihm von einem Werkführer 'in Großzschocher zur Ueberbringung an einen Uhr macher in Lindenau um dieselbe Zeit anverttaut worden war, für 3 Thlr., auch von seiner Dienstkleidung einen auf 4 Thlr. ge schätzten Wintercapdt im Frühjahr v. I. gleichfalls für 3 Thlr. beim hiesigen Leihhause verpfändet und die hierüber erhaltenen Pfandscheine an einen Trödler weiter versetzt. In der heute deshalb unter Vorsitz de- Herrn GerichtSrathS Vieweg und bei Vertretung der Anklage durch Herrn Staat-anwalt Löwe abgehaltenen Hauptverhandlung verurtheute ihn da- kvnigl. Bezirksgericht wegen ausgezeichneter und einfacher Unterschlagung zu Arbeit-hau-strafe in der Dauer von 1 Jahr und 3 Monaten. Verschiedenes. noch bescheinigt. Die Entscheidung diese- RechtSfalleS, also die Verurtheilung bez. die Freisprechung de- Beklagten, wurde schließlich von Leistung «ne- Würderung-eide- Seiten de- Kläger- und de- vom Be- der Friede geschlossen werden würde. Wir stellen hier einige dieser Gerüchte zusammen. So schreibt die Beniner Nationalzeitung: „Wie ans beglaubigten Quellen verlautet, find die Erwer bungen für Preußen, welche in den Friedenspräliminarien stipulirt " en find, fotzende: die Elbherzoatbümer, ganz Hannover, Kür l ukd Nassau solle» dem preußischen Staate einverleibt wer den ; außerdem ist Au-sicht vorhanden, daß dasselbe auch mit Ober- sesseN und Frankfürt a. M. geschehen werde. Sachsen, da- aller in seinen bisherige« Grenzen bestehen bleibttl würde, soll in ein ähnliche- Verhältnis zu Preußen treten, wie eS mit zthllmern seiner Zeit nach den „ Februarbedingungen " war." , »e telegraphische Depesche der Kölner Zeitung au- Berlin sagt; Die Nachrichten werde« Allseitig bestätigt. Preußen erhält k, Kurheffen, Nassau, da- pcaükfurt. Oesterreich bat verwandt. Sollte Sachsen gestände erhalten werden,
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