Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts »nd des Raths der Stadt Leipzig. W 219. Dienstag dm 7. August. 1866. Bekanntmachung, die Fortsetzung der 7 V. Königlich Sächsische« Landes-Lotterte betreffend. Die unterbrochenen Ziehungen der 70. Königlich Sächsischen Lande--Lotterie sollen nunmehr wieder ausgenommen und fortgesetzt werden. Zu diesem Behufs sind alS anderweite ZiehungStage bestimmt: für die 2. Glaffe der 27. August dieses Jahres. - - 3. - - L7. September - - - - 4. - - 8. Detober - - - - S. - - Ä. -tov.u.flg. - - Insoweit wird der Spielplan zur 70. Lotterie hiermit abgeändert und haben sich hiernach auch die § 5 der Planbestimmungen ausgegebenen Classenloose 2. und 3. Claffe, sowie sämmtliche Vollloose, wenn ZiehungStermme lautend, hierzu noch benutzt und solche für die oben bestimmten anderweiten ZiehungStage andürch ausdrücklich als gültig erklärt. Die Classenloose 3. Claffe werden überdies vor deren Ausgabe noch mit der Bezeichnung „Ziehung den 17. September" roth abgestempelt werden. Indem die unterzeichnet« Direction Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringt, weiset sie gleichzeitig die Lotterie-Collecteure an, auf den Inhalt gegenwärtiger Bekanntmachung, wovon ihnen Separatabdrücke in geeigneter Anzahl zur Verwendung gestellt werden sollen, ihre Spielintereffenten noch besonders aufmerksam zu machen. Leipzig, den 6. August 1866. Königliche Lotterie - Direktion. Ludwig Müller. Bekanntmachung. Nach Inhalt der am 7. Juli tretenden dritte« Termin in §. 2. der Ausführungsverordnung von ieder Steuer-Einheit zu entrichten, wogegen für den vierten Termin, am 1. November d. I. nur Ein Pfennig von "" ^ soll nebst de« städtischen Gefälle» an Pf. von jeder Steuereinheit vom 1. August d. I. ab und spätestens binnen 14 Tagen nach demselbeu an die Stadt-Steuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. " ^ . . Leipzig, den 25. Juli jeder Steuereinheit zur Erhebung gelangen soll. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Steuerbeiträge 1,i Pf. von jeder Steuereinheit vom 1. August d. I. ab und spätest ""bla ' 1866. Der Math der Stadt Leipziä. vr. Koch. Taube. Bekanntmachung. nzn Der -Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. H. Bekanntmachung. Da in wohlfahrtSpÄizeiliche« Interesse die Deckel der Waffessposten stet- ft« und rein z» halte» sind, so verbiete» wir nicht , Kehrich, Schnee u. dergl. auf diese Dmsl M lagern, sondern ordnen such an, dieselben von daraus gekommenem Unrath, ' eder »u reinige». Die letztere Verpflichtung trifft, stdeSmal »ach der Straßevfronthälfte, denjenigen Straßenseite der Post» befindlich, »nd bei fteien Plätzen oder Kreuzungen denjenigen Grundbesitzer, nur . . ^ fort wieder Grundstücksbesitzer, aus deffen Stmßenseite >er Post« an oder bei deffen Grundstück der Posten markirt ist oder »och «arkirt werden wird. Wir erwarten, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt, strengste Befolgung dieser Anordnung. Zuwiderhandlungen würden wir mit Geldstrafe von 1—5 Dhlr. oder verhältnißmäßiger Gefävgnißstrafe z« ahnden genöthigt sei». Läpzrg, de« 27. Iuk 1866. Der Math -er Stadt Leis vr. Koch. Bekamitmachmg. Beim Melangen der ohne Steuerzeichen oder Maulkorb frei herumlaufenden Hunde find zwischen deren B, gewiesenen Cavillerknechten neuerdings mehrfach Differenzen wegen der Bestimmungen de- HnndefchtagS voraekom DreS veranl^t un- wiederhott in Emrnerung zu bringen, hak Hunde, welche au- obgedachtru Grüuden 'der Aufgreifuna an Besitzern und den an- , wiederholl in Erinnerung zn'bringen. daß Hunde, welche an-obgedachtru Grüuden aufaegriffeu worden sind, nach obrigkeitlicher Anordnung entweder getödtrt oder dem Scharfrichter eigenthSmlich überlaffen werden, dafern binnen 3 Tagen von der Aufgreisnng an die Eigenchümer stch nicht melde». Dem Eigenchümer, welcher sich in obiger Frist meldet, wird der em- gefangene Hemd «ur daun wieder verabfolgt, wen« er sich sowohl über deffen Eigenchnm leaüimirt, al- auch die Steuerberichtianna oder etwaige veftrümg nachgewiesen habe« wird. Im Falle, daß der Hund seinem Eiaentvümer am dritten Tage nach seiner Aus- chmg zurückgegchen wird, hat dieser, außer fünf Neugrosche» Aufgräfegeld, de« Cavillereibesitzer Einen Thaler für Fütterung und lbewahrusg zu bezahlen. — Leipzig den 2. August 186^ Der Math -er Sta-t Leipzig. Vr. Koch. H.