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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.07.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-07-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186607303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660730
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660730
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-07
- Tag1866-07-30
- Monat1866-07
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.07.1866
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Anzeiger. Amtsblatt brS Kbnizl. BcMjtiW mb irS MH« dn SIM SchM. W 2». Morrtag dm 30. Juli. Bekanntmachung. 1866. Da in wohlfahrtspolizeilichem Interesse die Deckel der Wasserpoften stets frei und rein zu Hallen sind, so verbieten wir nicht nur, Kehrich, Schnee u. dergl. auf diese Deckel zu lagern, sondern ordnen auch an, dieselben von darauf gekommenem Unrath, Schmu; und Schnee sofort wieder zu reinigen. Die letztere Verpflichtung trifft, jedeSmal nach der Straßenfronthälfte, denjenigen Grundstücksbesitzer, auf besten Straßenseite der Posten befindlich, und bei freien Plätzen oder Kreuzungen denjenigen Grundbesitzer, an oder bei dessen Grundstück der Posten markirt ist oder noch markirt werden wird. Wir erwarten, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt, strengste Befolgung dieser Anordnung. Zuwiderhandlungen würden wir mit Geldstrafe von 1—5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden genöthigt sein. Leipzig, den 27. Juli 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Ueder die Haftpflicht der Gastwirthe. Nach den mit dem gemeinen Rechte übereinstimmenden Vor schriften des bürgerlichen Gesetzbuchs §. 1280 flg. haften Gast- wirthe, welche zufolge ihres Gewerbes Fremde zur Beherbergung aufnehmen, den Aufgenommenen für Rückgabe der von diesen ein- gebrachten Sachen und es ist gleich, ob die Aufnahme der Fremden mit ihren Sachen von dem Wnthe oder von seinen hierzu bestellten Dienstleuten erfolgt, oder ob die Fremden ihre Sachen blos thal sächlich in das WirthShauS bringen; die Haftpflicht erstreckt sich auf alle Räume, welche zur Ausübung des Gewerbes dienen, und bezieht sich auf jede Art der Entwendung oder Beschädigung der eingebrachten Gegenstände, gleichviel ob sie von dem Wirthe oder dessen Leuten oder von Dritten auSgehen. Neuerdings gelangten zwei Fälle, in welchen Fremde ihre Sachen in Gasthäusern eingebüßt hatten und in denen die An wendbarkeit der vorgedachten gesetzlichen Bestimmungen von der beklagten Partei bestritten wurde, zur rechtlichen Entscheidung. Die Mittheilung dieser Fälle und der hierbei zur Anwendung gekommenen RechlSgrundsätze dürfte dem größer« Publicum wie den Inhabern von Gasthäusern selbst von besonder« Interesse sein. Erster Fall. Wider die Besitzerin des GasthofS zum D. H. in Alienburg erhob L. auS F. in Sachsen Klage auf Wiederverschaffung seines Reisepelzes, event. auf Werthvergutung im Betrage von 25 Thlr. Er behauptete in der Klage, er habe am Frühjahrs-Roßmarkt 1865 im gedachten Gafthofe logirt, worin die Beklagte die Gastwirtschaft im weitesten Umfange betreibe, Reisende aller Art mit ihren Sachen und Geschirren aufnehme und beherberge, und hierbei der Unter stützung eines oder mehrerer Kellner sich bediene. Bei seiner gegen sieben Uhr früh erfolgten Einkehr habe er in das HauS seinen Rerse- pelz mitgebracht; ein Kellner habe ihm denselben im Gastzimmer abgenommen und in ein anderes Zimmer getragen. Als er, der Kläger, Abends habe abreisen wollen und seinen Pelz verlangt, habe er denselben nicht zurückerhalten. Die Beklagte gestand zwar den Besitz des GasthofS und, daß sie sich bei dessen Bewirtschaf tung eines Kellners bediene, zu, leugnete aber im Uebrigen oen Klagiuhalt, insonderheit des Klägers Anführen, daß er an jenem Tage bei ihr logirt habe, indem sie dazu bemerkte, wie sie vom Kellner gehört, sei Kläger allerdings damals mit zwei anderen Herren früh gegen 8 Uhr in den Gasthof gekommen und hätten diese Herren un zweiten Zimmer den oort beschäftigten Kellner gefragt, ob sie ihre Pelze ablegen und im Zimmer hängen lasten könnten; als er dies bejaht, seien sie dann, ohne etwa, zu ver zehren, wieder fortgegangen und den ganzen Tag nicht wieder gekommen bis Abends gegen 9 Uhr; beim Fortgehen habe der Eine, vermutlich der Klager, seinen Pelz vermißt und eS habe au Stelle dieses PelzeS ein anderer im Zimmer gehangen, der jedenfalls vertauscht worden und noch da sei. Hiernach habe Kläger in ihrem Gasthofe nicht logirt, vielmehr habe nur eine vorübergehende Eivkehrung stattgefundev, weshalb sie für daS Ab handenkommen de- PelzeS nicht zu hasten brauche. Dem widersprach der Kläger unter dem Bemerken, er sei mit seinen Begleitern rucht blök zum vorübergehenden Genüsse mi D. H. eingekehrt, sondern habe dort für seinen Aufenthalt zum Roß markt so zu sagen sein Domicil aufschlagen wollen, sei jedoch, als er sogar gefragt, ob er über Nacht bleiben könne, als Nachtgast nicht angenommen worden. Die Pelze habe der Kellner ihnen un aufgefordert abgenommen und in ein anderes Zimmer getragen; IbngenS habe er, Kläger, dort früh Bouillon getrunken und zu Mittag gespeist. Ein vom Kläger angegebener Zeuge (einer der beiden Begleiter) bestätigt im Wesentlichen die Erzählung desselben, unter der An gabe, daß sie sämmtüch früh im Gasthofe etwas verzehrt hätten ; die drei Pelze seien unter Beihülfe eines Kellners in die Neben stube gehängt worden. Als man Abends den Pelz vermißt, habe die Beklagte Klägern gefragt, warum er den Pelz nicht in die Garderobe gegeben habe, allem weder der Kellner, noch sonst Jemand habe ihnen früh gesagt gehabt, daß eine Garderobe vorhanden sei. — UebrigenS wurde der Werth des PelzeS compromißweise unter den Parteien auf 25 Thlr. festgestellt. , Der Bescheid des Stadtgerichts ru Altenburg lautete verur- thnlend gegen die Beklagte; daS AppellationS-Gericht daselbst trat der rechtlichen Auffassung der ersten Instanz im Wesentlichen bei und hielt blos noch die Ableistung eines BestärkungseideS des Klägers über die Thatsache des Einbringens und Ablegens des fraglichen Pelzes für erforderlich. Zu besserer Beurtheilung der Angemessenheit dieser Entschei dungen folgen nachstehend« die Gründe zweiter Instanz im Auszuge: Die Beklagte ist unstreitig den Gastwirthen beizuzählen, von welchen daS altere wie neuere Recht handelt, da sie in ihrem Gasthofe die Gastwirthschast im vollsten Umfange betreibt. Nach dem, waS erwiesen vorliegt, ist Kläger in demselben mit seinen Sachen als Fremder recipirt worden, er hat sich als Einkehrender, als Reisender den Leuten der Beklagten gegenüber dargestellt und als solcher die Aufnahme im dem Gasthofe erlangt — was ja daS Charakteristische bei Beurtheilung der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflicht der Gastwirthe ist. Allerdings würde man (wie überhaupt bei bloßen Restaurateurs, Schänk- und Speise- wirthen em solche- Klagerecht gegen die letzteren nicht statt hat) gerechten Anstand nehmen müssen, die Haftpflicht der Gastwirthe auch daun zur Anwendung zu bringen, wenn sich etwa in einem Gasthofe nur ein heimischer Gast oder die Mitglieder einer Ge sellschaft eingestellt haben, um einem Gastmahle, nner musikalischen Abendunterhaltung oder einem Ballvergnügen beizuwohnen, oder auch eine Erquickung zu sich zu nehmen, und wenn bei solcher Gelegenheit ein Gegenstand avhanden gekommen ist, denn man wird nicht sagen können, daß die Aufnahme derartiger Gäste in daS Geschäft de- eigentlichen GastwirthS fällt. Das römische auch jetzt noch gültige Recht bezweckte offenbar eine Begünstigung de- Verkehrs in den Gasthöfen nur in der Richtung, daß denjenigen, die genöthigt sind, in einem solchen Gafthofe ein Unterkommen zu suchen, und welche sich daher dem Gastwirthe, ohne ihn selbst und die Sicherheit seiner Leute wie der Localitäten genauer zu kennen, anvertrauen müssen, ein kräftigerer Schutz geboten werden sollte. Ein solcher Fall liegt hier vor; der Kläger ist wirklich als Reisender in den Gafihos gekommen, denn er ist hier nicht ein heimisch und nach seinem Eintritte in den Gasthof zu so früher Stunde, eingehüllt m einen Reisepelz, den er abzulegen wünschte, konnte der ihn empfangende Kellner der Beklagten nur einen Frem
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