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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-08-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186608028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660802
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660802
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-08
- Tag1866-08-02
- Monat1866-08
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.08.1866
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Anzeiger. AmMlatt i»s KmW. BqiikDrichlS »ch dkS Rathk dn NM KchM. W 214. Donnerstag dm 2. August. MS. Bekanntmachung. Da- 16. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 93. Verordnung, die Veranstaltung von Landtag-Wahlen und Bestellung von Commiffaren für dieselben betreffend, vom 23. Juli 1866 ; - 94. Verordnung, den Ansatz von Verlägen für Bestellzettel in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche be treffend, vom 25. Juni 1866; - 95. Decrect wegen Bestätigung der Statuten der Steinbrechercaffe der in KleinhennerSdorfer Flur gelegenen Born steinbrüche, vom 7. Juli 1866; - 96. Decret wegen Bestätigung der Statuten der neuen ActienvereinS-Bäckerei zu Chemnitz, vom 7. Juli 1866; - 97. Verordnung zu Einschärfung der Verordnung an sämmtliche Untergerichte, die tabellarische Form gewisser Be kanntmachungen betreffend, vom 30. December 1851, vom 12. Juli 1866, ist bei unS eingeaangen und wird bis zu« LA. August d. I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auS- hängen. — Leipzig den 31. Juli 1866. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Da in wohlfahrt-polizeilichem Interesse die Deckel der Wafferposteu stet- frei und rein zn halten sind, so verbieten wir nicht nur, Kehrich, Schnee u. dergl. auf diese Deckel zu lagern, sondern ordnen auch an, dieselben von darauf gekommenem Unrath, Schmuz und Schnee sofort wieder zu reinigen. Die letztere Verpflichtung trifft,'jedeSmal nach der Straßenfronthälfte, denjenigen Grundstücksbesitzer, auf dessen Straßensette der Posten befindlich, und bei freien Plätzen oder Kreuzungen denjenigen Grundbesitzer, an oder bei dessen Grundstück der Posten markirt ist oder noch markirt werden wird. Wir erwarten, im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt, strengste Befolgung dieser Anordnung. Zuwiderhandlungen würden wir mit Geldstrafe von 1—5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Äefängnißstrafe zu ahnde« genöthigt sein. Leipzig, den 27. Juli 1866. Der Rat- der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die Entschädigung für die vom 13. bi- mit 23. Juli diese- Jahre- allhier verpflegten und in die Goethe«, Halle'fche, Rieolai-, Park-, Ritterstraße, so wie Drühl, Goldhahn- und Böttcheraaßche«, Pkaitenfchen und Theaterplatz verquartiert gewesenen Königlich Preußischen Truppen de- II. Braudenbnrgschen Landwehrregiments Rr. LS. kann in dm nächsten 3 Tagen bei uv- erhoben werden. Der den Quartierzettel Dorweisende gilt zur Empfangnahme berechtigt. Das Quartier - Amt. Leipzig, den L. August 1866. Rose. Wem geht das Ligenthum an denjenigen jagdbare« Thiere« M, welche aus einem von der Jagd au-aenommeueu Grund stücke verendet find? Beim Heranuahen der Jagdzeit dürfte die Mittheilung der Beantwortung, welche vorstehende Frage in einem jüngst entschie denen Rechts falle Seiten zweier Justizbehörden, de- königl. GerichtS- amteS im Bezirksgerichte Annaberg und deS königl. AppellationS- gerichteS zu Zwickau, gefunden hat, dm Jagdberechngten nicht ohne Interesse ^ein. Im September 1863 hattt ein Annaberger Bürger A. in einem vom Stadtrathe anberaumtea Termine zu Verpachtung der in Annaberger OrtSflur gelegenen jagdbaren Grundstücke — »u welchen jedoch laut Bekanntmachung de- Rath- „die innerhalb bewohnter Räume, innerhalb der Stadt und der Schußtrnzweite von letzterer oder von bewohnte» Räume» befiudlichen Grund stücke nicht mit zu rechnen" — die gedachte Jagd auf 6 Jahre pachtweise überlassen erhalten, und im November v. I. auf diesem Jagdreviere einen Hasen angeschoffen, der in dm Hofraum de- B. gelaufm und dort verendet war. A. verlangte vo» B. die Heraus gabe de- Hasen, den letzterer an sich genommen, und erhob, al- solche verweigert wurde, Klage auf Rückgabe, eveut. auf Erstattung de- Werthe- de- Hasen, unter dem weitern Anführen, daß die Besitzung Beklagten- lediglich au- einem Fabrik- und Wohngebäude und zwei daran stoßenden, vo» einem Zaune umgebenen Gärte» bestehe, indem er sein-die-fallfige- Recht daraus abmten zu können glaubte, daß sein Pachtrecht vie gesammte Annaberger OrtSflur umfasse, und sich mithin auch auf de- Beklagten »bestrittener Maßen zu dieser Orttnur gehörige- Gehöfte erstrecke, daß aber, wenn innerhalb desselben die Ausübung der Jagd selbst nach H. 32 unter 2 de- Gesetze- vom 1. December 1864 au- polizei liche» Gründen verboten sei, er, Kläger, doch immer als derjenige angesehen werden H. 1 *) diese- Ge' Befuguiß «stehe, . . „ Obwohl Beklagter die Richtigkeit der der Klage zu Grunde ge legt«, im Wesentlichen im Vorstehenden mitgetheilten Thatsachen zugestand, wurde doch die Klage vom Proceßgericht unter Ber- urtheilung Kläger- in Erstattung der Kosten abgewiesen, und diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. In den Gründen der beiden Jnstanzmtscheidunaen wmde der Kläger darauf hiuaewiesen, daß für den räumlich« Umfang seine- Jagdrechte- der Pachtvertrag maßgebend sei» müsse. Gehe nun aus der Bekanntmachung de- Stadtrathe- zu Annaberg hervor, daß zur Beschlußfassung über die Ausübung der Jagd auf dem i» dafiger Mur zu bildend« Jagdrevier nicht schlechtweg alle Be sitzer von Grundstücken innerhalb dieser Flur, sondern nur die Besitzer derjenige» Grundstücken, welche nicht innerhalb der Stadt und der SchrrAragweite von der Stadt oder von bewohnten Räu- ' en, vorgelade» Word« sei«, und bestreite Kläger selbst Beklagter nicht mit zu den Gruudstücksbesitzern gehöre, ,, c die Verpachtung der Jagd Beschluß gefaßt, so müsse gerS Behauptung, att erstrecke sich sein Jagdrecht auch auf Be klagten- Grundstück, als völlig unbegründet bezeichnet werden. Sei aber diese- der Fall, so könne Kläger- Recht auf den streitig« Hasen auch ferner nicht darauf gestützt werden, daß er denselben auf dem wirklich erpachteten Reviere tödtlich verwundet gehabt, bevor er auf Beklagten- Grund und Boden hinüber gelaufen sei. Deun die Streitfrage — heißt eS Wetter in dm Ration« zweiter *) »3« Jagdberechtigung gehört da- Befuqniß,c. verendete« Wild sowie abgeworfene Hirschstangen, innerhalb der Wildbahn sich anzueignrn." ! '>1 .is si-l
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