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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.09.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-09-07
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186609075
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660907
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660907
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-09
- Tag1866-09-07
- Monat1866-09
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 07.09.1866
- Autor
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deutsche der dem ht nach- i Haus, »örichten n Ver- — wie Minister üke — vrouirr, r über rängen te Mi- r 1853 fe von er An- nn, ist i treten l.-Anh. rr 127; Cosel- )wigSH. l^it. Rhein- ^297/«; 4'/,o?<> Anleihe Anleihe . ; äo. Bank- tzoblig. mschw. ). 91; Neraer ipziger 17V»; Sachs. 2 M. ll. iredit- Loose Ham- 6.10; ional- 1864r 1.-; Z7.50. Er- mßen unsch ant- erab- hläge t bei Lßige rahm m. chielt chtigt men- tann mer- Tagtblatt Anzeiger. UMMatt dri König!. BqirkWichK und de» Mhk dn Stadt SktpM. M 250. Freitag dm 7. September. Bekanntmachung. 186«. Leipzig, den S. September 1866. Der Unfug, wie er seit Jahren bei Gelegenheit der Abhaltung des Taucha er Jahrmarkts statt- zufinden pflegt, hat sich im vorigen Jahre bis zu einer nicht ferner zu dnldenden Gefährdung der öffent lichen Ruhe und Ordnung gesteigert. Wir bringen daher hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die Polizeiorgane mit der gemeffensien Weisung versehen worden sind, diesem Unfuge künftig mit aller Strenge entgegenzutreten, und werden Excedenten nicht nur mit Geld- oder Gefängniststrafe belegt werden, sondern haben sie sich nach Be finden auch sofortiger Arretur zu gewärtigen. 1866. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Metzler. Bekanntmachung. DaS Feilhalten an Straßen und Plätzen bei Gelegenheit deS Taucharr Jahrmarkts ist ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß bei Strafe verboten. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 6. September 1866. vr. E. StepHani. H. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmeffe beginnt am 24. September und endet mit dem 13. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Aus packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachstchtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 20. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- börigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht ungehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtllchen Lösung des WaarenverschluffeS an bis mit Ende der Woche nach der Hahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Rath -er Stadt Leipzig. ^ . ""erßn Leipzig, am 15. Iult 1866. Vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. An mehreren Orten hat sich daS Gerücht verbreitet, daß die diesjährige MichaeliSmeffe der Cholera wegen um mehrere Wochen verschoben worden sei. Diesen irrigen Gerüchten gegenüber erklären wir hierdurch wiederholt, daß daS Auftreten der Cholera hier keinen Grund darbietet für die Aufhebung oder Verschiebung der Messe. Seit dem ersten Auftreten der Cholera am 29. Juni bis zum 4. September, also in beinahe 1V Wochen, find hier 425 Cholera-TodeSfälle angemeldet worden bei einer derzeitigen Bevölkerung von circa 90,000 Seelen. Diese Sterblichkeit bietet keinen Grund zu Abänderungen in Bezug auf die diesjährige MichaeliSmeffe und die letztere wird daher völlig unverändert so stattfinden, wie wir unterm 15. Juli d. I. bekannt gemacht Häven, und mithin am 24. bch. ihren Anfang nehmen. Leipzig, den 6. September 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schleißner. Bekanntmachung. Da- entfetzliche Unglück, welches die Stadt GhrenfriederSdorf am 30. vorigen Monats be troffen, isi noch frifch in Aller Gedächtnis. Rach einer vom dasigen HtlfS-Gomits nnS zuaegangenen Mtttheilung betragt die Zahl der dadurch obdachlos gewordenen, beinahe inSgefammt nur der ärmsten Claffe der Giuwohnerfchaft angehörenden Galamttofe» 2S8 Familien mit 122S Köpfen. Schnelle Hilfe thnt noch! An den WohlthätigkeitSsinn «nfrer Stadt, welcher sich fchon fo oft und im reichsten Maste bewährt hat, wende« wir «nS mit der dringenden Bitte: Helfe ei« Jeder nach seinem Vermögen! Gabe» aller Art werden in nuferer StiftnngSbnchhalterei angenommen. Leipzig am 6. September 1866. Der Rath der^Stadt Leip^ig.^ G. Stephani. kttscher, Act.
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