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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-09-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186609129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660912
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660912
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-09
- Tag1866-09-12
- Monat1866-09
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1866
- Autor
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tlpMer Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 255. Mittwoch dm 12. September. 18K«. Bekanntmachung. vr. E. Stephani. vermeiden «nd daS Wasser nur nach vor- lpolizetbehorde. Der Tta-tbezirkSarzt. Vr. H. Sonnenkalb. Bekannttnachung. Vom hiesigen Gesangbuchs sollen 12000 Exemplare unter Benutzung von vorhandenen Stereotypplatten, welche im Georgenhause zur Ansicht bereit liegen, gedruckt werden, und wir fordern diejenigen Buchdruckereibefitzer, welche diesen Druck einschließlich deS PapiereS zu liefern geneigt sind, hierdurch auf, ihre Offerten unter Beifügung von Papierproben und Angabe der Lieferzeit bis zum SV. dieses Monats schriftlich bei unS einzureichen. Bedingung ist guter, scharfer, schwarzer und gleichmäßiger Druck mit dauerhafter Farbe. Für den LieferungSpreiS sind zugleich Stereotypplatten im Georgenhause abzuholen und nach Vollendung deS Drucke- gut gereinigt, in Papier eingeschl " " üL die zusammengebunden und deutlich bezeichnet an daS Georgenhaus zurückzuliefern. Leipzig, am 8. September 1866. -lagen, bogenweise Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Schlerßner. Bekanntmachung. In Folge unsere- Aufrufs vom 6. September 1866 sind für die Brandbefchädigten zu EhrenfriederSdorf bis heute LVV Thlr. und sechs Paquete mit Wäsche und KleidnugSsttrcken bei unS eingegangen, welche am erwähnten Tage an das HülfS-Comiti zu EhrenfriederSdorf abgesendet worden sind. Indem wir für diese Gaben unfern wärmsten Dank aussprechen, bitten wir zugleich um fernere Beiträge, zu deren Empfangnahme unsere StistuvgSbuchhalterei angewiesen worden ist. Leipzig, den 8. September 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. S 1epHani. Schleißner. die kaufmSumsche Empfehlung iu ihren rechtlichen Folgen. (Schluß.) wird nach vorauSgeschicktem allgemeinen Grundsätze, daß Kaufleute schuldig seien, Aufmerksamkeit anzuwenden, daß nicht andere Kaus- leute durch ihre Empfehlungen verleitet würden, sich mit unsicher« m-r — -- " " - ^ " unter- ertheilt ThnleS vorangegangen ist. In dem erster« Falle "soll derjenige, welcher empfiehlt, allen Schaden ersetzen, welcher bei den durch die Em pfehlung unmittelbar veranlaßten Geschäften aus dem Unvermögen oder unzuverlässigen Charakter deS Empfohlenen entsteht, wenn er entweder Jemanden von mißlichen Vermögensumständen oder un zuverlässigem Charakter wider besseres Wissen als einen sichern guten Mau« empfohlen, oder wenn er zwar von den mißlichen Vermögensumständen oder dem unzuverlässigen Charakter deS Em pfohlenen keine Wissenschaft gehabt, aber den Jrrthum bei Anwen dung der gewöhnlichen Vorsicht hätte vermeiden können. Zn dem letzten Falle hastet derselbe nur für ein grobes Versehm. ES wird ch die »lenen . lgkett bei dem Empfohlenen nicht erst nach der Empfehlung entstanden sei, und daß der Beschädigte keine Gelegenheit gehabt habe, von den VermögenSverhältnifsen oder dem Charakter deS Empfohlenen sich selbst zu überzeugen. Als eine besondere Art der Empfehlung wird noch die erwähnt, wo eiu Kaufmann einem andern Kaufmann schriftlich oder mündlich erklärt, daß derselbe einem Dritten auf «ine Gefahr Credit geben könne, und diese- Berhältniß unter den Begriff der Bürgschaft gebracht. Endlich soll ein Kaufmann, welcher an Jemanden einen Creditbrief erlheilt und seine« Corresponden 'ist, dem Ueberbringer auf seine Rechnung zu zahlen, die sem als Hauptschuldner verhaftet fein. ten anweif uptschuldner verhaftet . Nach 'den Grundsätzen deS preußischen Landrecht- über Em pfehlung wurde eine vor dem hiesigen Handelsgerichte anhängig gewordene Rechtssache darum entschieden, weil die betreffende Em pfehlung von dem Beklagten während einer Messe zu Frankfurt an der Oder gegen den Kläger ausgesprochen worden war. Der Kläger hatte sich mit dem chm bis dahin unbekannten schen Kleiderhändler H. auf einer Frankfurter Messe in ein Geschäft eingelassen, hatte ihm Credit gegeben, war aber später nach erfolgter Klaganstellung mit seiner Forderung an H. leer ausgegangen. Er suchte nun Befriedigung bei dem Beklagten und stützte seinen Entschädigungsanspruch unter andern auf folgende Anführungen: a) ehe er, Kläger, dem H. den gewünschten Credit be- der Maaße, wie H. de« Kaufpreis der 196 Thaler creditirt ver langt habe, über die Creditwürdigkeit H's. und darüber befragt, ob er selbigem den beanspruchten Credtt ruhig gewähren könne, worauf Beklagter erklärt habe, daß er selbst für 1200 Thaler Ge schäfte in einem Jahre mit H. gemacht habe und derselbe gut sei; lr) da er, Kläger, anderwett erfahren, eS seien Wechsel, welche Beklagter selbst auf Grund von Forderungen aus mehrfachen Ge schäftsverbindungen auf H. geroaen und welche dieser sogar a-ceptirt habe, von Letzterem bei Verfall nicht eingelöst worden, vielmehr unter Protest auf den Beklagten zurückgegangen, so habe er den Letzter« gefragt, ob solche- gegründet sei, worauf er von Beklagten die Antwort erhalten habe, daß solches nicht in Wahrheit beruhe ünd er übrigen- sein Ehrenwort gebe, vaß er, Kläger, bei H. nicht- zu verlieren habe; v) auf diese Versicherung bauend, habe er mit H. den in Rede stehenden Handel abgeschlossen rc. Iu ihren Entscheidungen stimmten das Handelsgericht und dar AppellationSgericht zu Leipzig darin mit einander überein, daß das ««führen unter ». eine Entschädigungsklage zu begründe» nicht
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