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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-09-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186609238
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660923
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660923
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-09
- Tag1866-09-23
- Monat1866-09
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.09.1866
- Autor
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Anzeiger Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. M 266. Sonntag den 23. September. 1866. Bekanntmachung. Die Leipziger Neujahrmeffe, welche zeither am 27. Dscember begann und mit dem 14. Januar endete, ist mit Geneh migung der Königl. Sächs. Ministerien de- Innern und der Finanzen im Einverständnisse mit den übrigen Zollvereinsregierungen auf die Zeit vom 2. bis mit 13. Januar jeden Jahres verlegt worden. Das Einläuten erfolgt jedes Mal am 2. Januar, da- AvSläuten am 9. Januar. Der Meßzahltag ist ver 13. Januar. Eine sogenannte Vorwoche, d. h. eine der Messe vorausgehende Frist zum Auspacken der Maaren und zur Eröffnung der Meßlocale, hat die Neujahrmeffe nicht. Auf die solchergestalt verlegte Neujahrmeffe leiden alle durch Vorstehendes nicht abgeänderte Bestimmungen der Meßverfaffung, namentlich auch die Strafbestimmungen, volle Anwendung. Die neue Einrichtung tritt mit nächster Neujahrmeffe in Kraft, so daß diese am 2. Januar 1867 beginnt und mit dem 15. desselben Monats schließt. Der Rath der Stadt Leipzig. - Leipzig, am 5. Juni 1866. vr. E. Stephani. Schleißner. Bekanntmachung. Am 21. September e. sind 27 Cholera-Todesfälle in der Stadt augemeldet worden und zwar 5 auS dem ersten Cholera-Lazareth im Jacob-Hospitale, 2 auS dem zweiten Cholera-Lazareth an der Turnerstraße und 20 aus Privathäusern. Die Zahl der in ärztlicher Behandlung verbliebenen Cholerakrauken belief sich am heutigen Morgen in beiden Lazarethen auf 224, die Zahl der gestern Äs genesen Entlassenen auf 11. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 22. September 1866. Gutachten des Fi«a«Msschusses der Stadtverordneten, die Einführung einer WohnungS- und Miethsteuer betreffend. (Fortsetzung und Schluß.) Nach Inhalt deS CommunicatS vom 4. März 1859, auf daS der Rath jetzt zu Motivirung seines Beschlusses wegen Ein- jrung einer WohnungS- und Miethsteuer einfach zurückbezieht, oll diese Steuer von Wohnungen und GeschästSlocalen nach fol genden Sätzen erhoben werden: I. bei 100—150 aL jährlichen Miethzinses: 3 Pf. pro Thaler, II. bei 151-300 ^ „ „ 6 „ „ „ HI. über 300 „ „ 9 „ „ ,, Mithin unter 100 Thlr. jährlich sollen von der Steuer befreit bleiben. Den Ertrag dieser Steuer schätzt der Rach, die Ergeb nisse deS ehemaligen „grünen Buchs" zu Grunde legend, auf etwa 1^8 Simplum der Zuschläge zu den Staatssteuern. Die Gründe, die der Rath damals für die Wohnung-- und Miethsteuer aufstellte, und denen er neue jetzt nicht hinzugefügt hat, lasten sich auf folgende sechs Sätze zurückführen: 1. DaS jetzige Steuersystem hat den Uebelstand, daß dabei da- Einkommen aller mit festem Gehalte Angestellten nach seiner wirk lichen und vollen Höhe, daS Einkommen Gewerbtreibender dagegen nur nach einem abgeschätzten, annähernden Betrage zur Versteuerung gezogen wird; die gleichzeitige Einhebung einer Wohnung-- «uv Miethsteuer ist geeignet, diesen Uebelstand au-zugleichen. 2. Bei dem jetzigen Steuersystem wird auch daS niedrigste Ein kommen zur Steuer herangezoge«, während von der Wohnung-r und Miethsteuer, da sie alle Mieten unter 100 Thlr. jähruch unberücksichtigt läßt, der Minderbemittelte gar nicht oder doch nur sehr gering betroffen wird. 9, Die Einwohnerschaft ist von dem „grünen Buche" her an eine Wohnung-- und Miethsteuer bereit- gewöhnt. 4. Durch die WohnmmS- und Miethsteuer wird e- möglich, auch Fremde, die hier Wohnungen und Geschäft-locale erunetheu, zu den Lasten de- städtischen HauShaltS herbeizuziehen. 5. ES ist wissenschaftlich richtig und vorteilhaft, den Steuerbedarf der Gemeinde durch verschiedenartige gleichzeitig nebeneinander be stehende Steuerformen d^ubringen. vr. Koch. H. 6. Die Erfahrung aller großen Städte spricht für eine WohnungS- und Miethsteuer. Diesen Gründen ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten. Zu 1. DaS Ideal einer gerechten Steuer ist, daß sie das wirkliche Einkommen de- Steuerpflichtigen zum Gegenstand habe. Dies ist, mindesten- annähernd, ber dem System der directen StaatS- steuern für da- Königreich Sachsen der Fall, daS unserer städtischen Abgaben-Vertheilung zu Grunde liegt. Denn dir Grundsteuer fußt auf dem durch sachverständige Abschätzung ermittelten ErtragS- werth« und die Gewerbe- und Personalsteuer auf dem theilS durch eigene, nötigenfalls eidlich zu bestärkende Angabe deS Steuer pflichtigen (vn RentierS), theils durch amtliche Anzeige (bei Ange stellten), theils durch Abschätzung der GewerbS- oder Berufsge- noffen (bei Gewerbtreibenden) festgestellten Einkommen. Nicht so bei der Wohnung-- und Miethsteuer. Hier ist nicht der Werth eine- Besitztum-, nicht der Betrag deS Einkommen- selbst Gegen stand der Besteuerung, sondern der Betrag des MiethzinseS, den Jemand für seine Wohnung und für sein Geschäftslocal zahlt, also ein von Vermögen und Einkommen an sich unabhängiges, vou den verschiedensten Zufälligkeiten bedingtes, veränderliche- WerthSobject. Daß man zu den verkehrtesten Resultaten gelangen würde, wenn man Jemandes Einkommen und Steuerfähigkeit noch der Höhe de- Miethzinses schätzen wollte, den dieser für seme Woh nung oder sein Geschäft-local zahlt, dafür liegen die Belege, nament lich m einer größer«, verkehrreichen Stadt, hundertfältig zu Tage. Man braucht da noch nicht an da- extreme Beispiel vom reichen Geizhals zu denken, der eine Rente von Tausenden im bescheidenen Dachstübchen genießt, während sein Nachbar und Vermieter, der GewerbSmeister, der sich glücklich schätzt, wenn ihm die Stadt wenigsten- die Sorge für den Schulunterricht seiner Kinder ab nimmt, da er daS mäßige Schulgeld einer städtischen Bürgerschule nicht zu erschwingen vermag, eine fünffach größere und theurere Wohnung halten muß, weil er eine Wohnung von dem Umfang, wie sie für seine Verhältnisse paßt, nicht findet und dadurch zu dem bedenklichen Ausweg genöthigt ist, eine größere und theurere Woh nung zu mieten und daS ihm Entbehrliche davon an Af'ermiether abzugeben. Aber man greife die Verspiele mitten aus dem Ver- leyrSlebcn einer Handelsstadt. Weiß nicht Jedermann, daß der Kleinhändler und der Gewerbtrcibende, der mit seinen Erwcrbs- erzeugniffen handelt oder seine Arbeit dem Publicum bequem dar- Lieten muß, meistens genöthigt sind, für ihre Gewerbstellen solche Locale zu wählen, die sich m besondrer Straßenlage befinden und deshalb vorzugsweise gesucht und außer Verhältniß theuer sind,
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