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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-10-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186610054
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661005
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661005
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-10
- Tag1866-10-05
- Monat1866-10
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.10.1866
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und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 278. Freitag den 5. Oktober. 1866. Verordnung, die Ausgleichung der Kriegslasten betreffend. Auf Grund deS in der ständischen Schrift vom 13. Juni d. I. niedergelegten Antrags der Ständeversammlung deS letzten außer ordentlichen Landtag- und der darauf in dem Landtags - Abschiede vom 14. Juni — Ges.- und Verord.-Bl. vom J. 1866 S. 149 — erklärten Zusage ist die Frage wegen Errichtung einer AuSgleichungScaffe für Kriegöfchäden und Lasten in Erwägung zu ziehen. Um diese Erwägung gründlich anstellen zu können, ist vor allen Dingen nöthig, daß dre in Folge der Occupatio« deS Königreich- Sachsen durch Königlich Preußische und andere nicht sächsische Truppen, entstandenen Lasten und Schäden nach Art und Höhe sich genügend übersehen und beurtheilen lasten. ES ist deshalb geboten, daß zunächst mit thunlichster Beschleunigung alle hier einschlagende Leistungen, insbesondere die für Verpflegung der Truppen, sowie alle Lieferungen, ingleichen die Einrichtung und Leistungen zur Herstellung und Unterhaltung von Lazarechen unter Beibringung der Nachweise über requisition-gemäße Ausführung, Verwendung und resp. Ablieferung übersichtlich zusammengestellt und zu Geldwerth veranschlagt werden; und zwar ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Maaß der Leistungen jeder einzelnen Gemeinde de- Lande- und jede- Rittergutes oder sonstigen exemten Grundstücks genau ersichtlich ist. Ebenso sind die etwa zur Vergütung angemeldeten oder voraussichtlich zu diesem Behüte noch zur Anmeldung gelangenden unmittel baren Schäden, welche durch Maaßnahmen und Operationen Königlich Preußischer und anderer nicht Sächsischer Truppen entstanden sind, unter Beibringung gehöriger Bescheinigung, besonder- aufzustellen. Die in Gemäßheit der Verordnung deS Ministerium- de- Innern vom 20. Juni d. I. gebildeten Etappen - Commisionen werden hiermit angewiesen , ohne Verzug und längsten- bis Ende October dsS. IS. die Unterlagen für diese Zusammenstellungen innerhalb ihrer Bezirke herbeizuziehen und dergestalt zu ordnen und da nöthig zu ergänzen, daß sodann in kürzester Frist in einer später noch specieller vorzuschreibenden Form die Ergebnisse durch die KreiSdirectionen dem Ministerium de- Innern vorgelegt werden können. Dresden, 1. October 1866. Königliche Landes-Commission. v. Falkenstein, vr. Schneider, v. Engel. Bekanntmachung. Der Königlich Preußische Herr General-Gouverneur deS Königreichs Sachsen hat folgende Verfügung erlassen: „Dresden, den 1. October 1866. Nachdem die Preußischen Truppen feste CautoavementS im Königreiche Sachsen bezogen haben, bestimme ich hierdurch, daß vom 3. October an sämmtliche Miether von der Einquartierung freizulassen und dieselbe wie in Friedenszeiten lediglich von den Hausbesitzern zu tragen ist. Der General-Gouverneur. I. V : v. Tümpling, Generalleutnant und DivisionS-Commandeur." Diesen Erlaß bringen wir, nachdem unser Antrag, unser statutarisches Einquartierungs-Regulativ fernerhin anwenden zu dürfen, mit der Anordnung abgelehnt worden ist, daß dieser Erlaß auch auf Leipzig sofortige Anwendung zu erleiden habe, von morgen an zur Ausführung, und machen wir noch zur Nachachtung bekannt, daß die letzlgen Verpslegsätze fortbestehen. Leipzig, den 4. October 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Am 3. October e. sind 28 Cholera-Tode-fälle in der Stadt angemeldet worden und zwar 3 auS dem ersten Cholera-Lazareth im JaeobShoSpitale, 6 auS dem zweiten Cholera - Lazareth an der Turnerstraße und 19 auS Privathäusern. Die Zahl der in ärztlicher Behandlung verbliebenen Cholerakranken belief sich am heutigen Morgen in beiden Lazarethen auf 200, die Zahl der gestern als genesen Entlassenen auf 21. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 4. October 1866. vr. Koch. H. Bekanntmachung. Die im Bau begriffene Fortsetzung der Plagwitzer Straße soll in einer Länge von 225 Ellen mit einer Schleuste versehen und diese Arbeit in Accord vergeben werden. Dre hiesigen Gewerken^ welche diese Herstellung übernehmen wollen, werden aufgefordert, die Prvfilzeichnung und die Bedingungen auf dem RathS-Bauamte nnzusehen, ihre Forderung in die Anschlagsformulare einzusetzen und letztere mit NamenSunterschrift versehen bis den S. October Abends 6 Uhr an vorbenannter Stelle versiegelt abzugeben. Leipzig, den 5. October 1866. DeS RathS Dan-Deputation. Der Lholeranothstand in -e« Leipzig benach barten Dörfern. Schon vielfach haben sich die Spalten des Tageblattes und mit Recht Besprechungen und Mahnungen geöffnet, welche die in der Stadt herrschende böse Seuche zum Gegenstände hatten und manche- Gute ist dadurch gestiftet worden. Gestatten Sie mir daher, geehrter Herr Redacteur, die Blicke der Leser Ihre- Blatte- auch einmal auf die Umgebung der Stadt zu richten, welche so vielfach mit derselben verbunden ist und Freude wie Leid so häufig mit ihr theilt. Denn hier ist theilweise die Noth sehr groß und die Cholera wüthet in vielen Dörfern in einer Weise, wie man sie in Leipzig biS jetzt noch nicht kennen gelernt hat, und hoffent lich nicht kennen lernen wird. Den «eisten Ihrer Leser wird die- neu sei« trotz der Berichte, welche sie hierüber gelesen habe«. War doch der Einsender dieses selbst erstaunt, zu finden, daß die Sterblichkeit in den Dörfern, m welchen er sich genau hierüber informiren konnte, oft doppelt, ja dreifach so groß war, als er an gegeben fand. Dies liegt wohl zum Theil an den unvollständigen Erhebungen, die hierüber gemacht werden, zum Theil aber daran, daß zwischen denen ein Unterschied gemacht zu werden scheint, welche der wirklichen Cholera erliegen, und zwischen denen, bei welchen sich die- nicht wissenschaftlich feststellen läßt. Mag nun die- Verfahren der Herren Aerzte wohl theoretisch eine gewisse Berechtigung haben, obgleich bei dem noch wenig erkannten eigent lichen Charakter und verschiedene» Auftreten der Cholera auch hierüber sich streiten läßt, so steht doch so viel fest, daß e- prak tisch von sehr geringer oder keiner Bedeutung ist, ob Jemand an der wirkliche Cholera oder einer ähnlichen, nur etwa- ander- vuancirte» Krankheit stirbt; dagegen von sehr großem Werthe muß es namentlich für die competenten Behörden sein, zu wissen, wis
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