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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.10.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-10-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186610087
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661008
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661008
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-10
- Tag1866-10-08
- Monat1866-10
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.10.1866
- Autor
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- 7, nMgrr Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 281. Montag den 8. Oktober. 1866. Bekanntmachung. Da gegen meine Verordnung vom 1. d. M., die Uebertragrmg der Glnquartierttttg-laff auf die Grundstücksbesitzer betreffend, von einigen Stadträthen auf Grund ihrer ort-statutarischen Bestimmungen Einwendungen gemacht worden find, so bestimme ich hier durch, daß, wie sich eigentlich von selbst versteht, sämmtliche Ort-ffatuterr, so weit sie obiger Verordnung entgegeulaufende Bestim mungen enthalten, für die Dauer der preußischen Occupatio» de- Königreichs Dachsen hiermit außer Gültigkeit treten. Der General-Gouverneur. In Vertretung v. Tümpling, Generallieutenant unv DivisionScommandeur. Bekanntmachung. Der Königlichen LandeSeommission ist von dem Königl. Preußischen Generalgouvernement der sächsischen Lande nachstehende von demselben an die Königl. Preußischen Militärbehörden erlassene Verfügung mitgetheilt worden: „ES scheint al- ob neuerdings von der Sächsischen Armee auS Beurlaubungen-von Offizieren und Mann schaften in die Heimath stattfinden. Wo dergleichen Beurlaubte (gleichviel ob in einem Reserve rc. - Verhältniß oder vorübergehend) cm getroffen werden, sind dieselben zu arretiren und Vernehmung--Protokolle direct hier einrusenden. Sollten ferner vollkommene Entlastungen auS der Sächsischen Armee neuerdings stattfinden, so würde selbst mit den so Entlassenen in gleicher Weise zu verfahren sein. Die eventuelle Wiederfteilaffung wird erst von hier verfügt werden. Verwechselungen mit ReconvaleScirten, auf Wort entlassenen Gefangenen, oder Mannschaften der Straf - Wacht- CommandoS sind zu veruteiden. Die nachbenannten Behörden wollen die weitere Mittheilung an alle Truppentheile veranlassen. Dresden, den 3. October 1866. Der General-Gouverneur. I. V. gez. von Tümpling, Generalleutnant und Division--Eommandeur." Nach mit dem Königl. Preußischen General-Gouvernement deshalb gepflogener Vernehmung, verordnet daher die Königl. Lande-- Commission, daß alle Offiziere und andere Militärpersonen der Königl. Sächsischen Armee, welche auS GesundheitSrüchlchten oder andern Gründen nach Sachsen beurlaubt find, sich bei der Königl. Landes - Commission und an den Orten, m welchen Königl. Preußische Garnison steht, bei dem Commandanten derselben anzumelden haben. Diejenigen, welche sich außerhalb Dre-dea befinden, haben ihre Anmeldung bei der Königl. LandeScommission schriftlich einzureichen. Dresden, den 5. October 1866. Königliche Landes - Lornutiffto». Freih. v. Falkeustei«. vr. Schneider, v. Engels Bekanntmachung. Verordnung, die Ausgleichung -er Kriegslage« betreffend. Auf Grund de- in der ständischen Schrift vom 13. Juni diese- Jahre- niedergelegten Antrag- der Ständeversammlung de- letzte» außerordentlichen Landtag- und der darauf in dem Landtags-Abschiede vom 14. Juni — Ges.- und Verord.-Bl. vom I 1866 S. 14S — erklärten Zusage ist die Frage wegen Errichtung einer AuSgleichungScasse für Kriegsschäden und Lasten in Erwägung zu ziehen. Um diese Erwägung gründlich anstellen zu können, ist vor asten Dingen nöthia, daß die in Folge der Occupation deS Königreich- Sachsen durch Königl. Preuß. und andere nicht sächsische Truppest, entstandenen Lasten und Schäden nach Art und Höhe sich genügend übersehen und beurtheilen kaffen. E- ist de-halb geboten, daß zunächst mit thunkchster Beschleunigung alle hier em- schlagende Leistungen, insbesondere die für Verpflegung der Truppe», so Wie alle Lieferungen, ingleichen die Einrichtung und Leistungen zur Herstellung und Unterhaltung von Lazarethen unter Beibringung der Nachweise über requisition-gemäße Ausführung, Verwendung und resp. Ablieferung übersichtlich znsammengestellt und zu Geldwerth veranschlagt werden; und zwar ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, daß daS Maaß der Leistungen jeder einzelnen Gemeistve des Laude- und jede» Rittergutes oder sonstigen exemteu Grund stück- genau ersichtlich ist. Ebenso find die etwa zur Vergütung mtgemAdetett oder voraussichtlich zu diesem Behufe noch zur Anmeldung gelangenden unmittelbaren Schäden, welche durch Maaßnahmen «ud Opetationen Königlich Preußischer mV anderer nicht sächsischer Truppen entstandeu find, unter Beibringung gehöriger Bescheinigung besonder- aufzustellen. Die in Gemäßheit der Verordnung de- Ministerium- b<S Inner» vdm 26. Juni d. I. gebildeten Etappencommissionen werde» hiermit angewiesen, ohne Verzug und längstens bi» E»de October d. I. die Unterlagen für diese Zusammenstellungen innerhalb ihrer Bezirke herbeizuziehen und dergestalt zu ordnen und da Mhig zu ergänzen, daß sodann m kürzester Frist in einer später »och spccieller vorzuschretbenden Form die Ergebnisse durch die KreiSdirecüonen dem Ministerium de- Innern voraelegl werden könne«. Dresden, den 1. October 1866. Königliche LaudeS-Ko««ifsio». v. Falkeustei». vr. Schneider, v. Ertgel. Unter Bezugnahme auf vorstehende Verordnung erhalten sämmtliche Rittergüter, »ernte Grundstücke und Gemeinden ivuerhalb der Bezirke der Königlichen Gerichtsämter Leipzig I. und Leipzig II., für welche laut Bekanntmachung vom 22. Juni diese- IahreS die «ulerzeichürte Königliche AmtShauptmannschaft die Etapvencommisfion bildet, hierdurch Verordnung, die von ihnen nach der letzt- angezogenen Bekanntmachung anzulegen gewesene» Berzeichniffe über gehabte Einquartierung, geleistete Vorspabufuhreu rc. und zw« unter besonderer und genauer Angabe der Zahl der einquartierte» Ossteiere, Mauuschasten und Pferde, der Dauer der Ein quartierung, de- Zweck- und Ziel- der reqmrirten Borfpannftchren rc. wo möglich unter Beifügung der etwa au-gestelltr« Quittungen biunen acht Tcme« und spätesten- bi- zum 23. October d. I. bei Vermeidung einer Individualstrafe von 5 Thlr«. bei der Unter zeichnete» Königlichen Amt-häuptmamschast etzrzureichen, oder einen Bacakschei» abzugebeu. , Leipzig, den 6 October 1866. Königlich» Arnt-hauhrrMannschafr. v. Platzmau«. H M !^1 W kl
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