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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-11-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186611149
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661114
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-11
- Tag1866-11-14
- Monat1866-11
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.11.1866
- Autor
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'— —— > —— — n el. »tziere. garni. nne. rrusse. ffe. ß. garni. Hof. l. ne. hwan. oldner aviere. H- r Hof. >ant. nburg, >logne. d ce-den. Sieb. cg- erpmer Anzeiger. AmMatt ki K«»iz>. MMzmchtS »nd d<S Mhr dkl Stadt Schiig. W 318. Mittwoch dm 14. November. Bekanntmachung. 1866. Zur Abgabe der Stimmzettel Behufs der Wahl von 293 Wahlmännern für die Ergänzung des Stadtverordneten - Collegium- find die Tage de- 12., 13. und 14. Novenroer d. I. festgesetzt worden. Die Stimmberechtigten haben sich bei Verlust de- Stimmrechts für diese Wahl an einem der benannten Tage Vormittag- von S—12 Uhr oder Nachmittags von 3—6 Uhr vor der Wahldeputation in der zweiten Etage der alten Waage i» Persou einzufinden und ihre Stimmzettel vorschriftmäßig abzugeben. — Leipzig, den 7. November 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. - vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Nach Inhalt der am 7. Juli 1866 ergangenen Verordnung der Königlichen LandeScommission ist der am 1. November d. I. fällige vierte Termin der Grurrdfteuer mit Gin Pfennig von der Steuereinheit zu entrichten. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Steuerbeiträge nebst den städtischen Gefällen an 1,i Pfennig von der Steuereinheit von diesem Tage ab und spätestens binnen 14 Tage« nach demselben an die Stadtsteuer-Einnahme allhier zu bezahlen, da nach Ablauf dieser Frist die gesetzlichen Maßregeln gegen die Restanten emtreten müssen. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, de» 30. October 1866. vr. Koch. Taube. Danksagung. von den Grbe« der am 6. October d. I. hier verstorbeuen Frau Henriette Caroline verw. Focke geb. Weudler ik.nnS als ein Vermächtniß Derselben für den hiesigen Theater - PensionS - Fonds die Summe von Gin Lausend Lhaler« auSgezahlt worden, für welche reiche Gabe wir hierdurch öffentlich unfern aufrichtigsten Dank sagen. Leipzig, den 12. November 1866. Der BertvaltungS - Ausschuß des Theater-PensionS-Fonds. Tagesbefehl an die Communalgarde zu Leipzig de« 13. November 1866. Da- Unterzeichnete Commando erfüllt hiermit die angenehme Pflicht, im Namen und Aufträge der durchpassirten Königl. SLchs. Truvven und de- Etappeu-Commandanten, Herrn Major von Zeschwitz, so wie auch für sich selbst, der hiesigen Communalgarde für vre in den letzten Tagen geleisteten Dienste und erwiesene Aufmerksamkeit herzlichst zu danken. DaS Gommando der Communalgarde. G. F. Wehrhan, Oberleutnant v. d. Armee. che-: ». —. 98 75. . SIS. rrkt.) orrath mveg- »0 B. inder- 15V., )ctober Bei eu der «au» !80 R. ä.. SDPsd. Gerüt >0M. d. M. 10000. Iau^ RübA : 12»,„ >o» .5. OrffrntUche Verhandln«-«» der Stadtnerordnrte» am 7. November 1866. (Auf Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung.) Von 16 Stadtverordneten war folgender dringlicher Antrag eingebracht worden: „Der Rath hat an einer Verordnung sich bechelligt, durch welche eine ZwangSvertheiluug de- geistlichen Unterricht- der Con- firmaude« an die Geistlichen einaeführt wird. Diese führt für einen Geistlichen oder einzelne Geistliche die Nöthiauna mit sich, von ihren Confirmanden, wenn sie eine bestimmte Zahl überschreiten, an andere Geistliche abzugebeu. Wir halten diesen Schritt für einen bedauerlichen und mit den Interessen der Kirchengemeinde unvereinbar. Der Rath führt damit ein Zwangsverfahren zugleich gegen die Aeltern ei» und entzieht diesen das Recht zu wählen, durch welchen Geistlichen sie ihre Kinder unterrichten lassen wolle». ES ist erue große Ungerechtigkeit, Aeltern zu zwingen, zuzusehen, wie ihr Kind durch einen Geistlichen, der ihr Vertraue» nicht oder nur in geringerem Maße besitzt, dessen geistliche Richtung vielleicht ihren religiösen Ueberzeugungev zuwider ist, unterrichtet wird. Jene Maßregel ist aber auch eine Begünstigung der weniger »ute» und da- öffentliche Vertrauen weniger genießenden Geist- Ucheu auf Kosten der guten, vortrefflichen Geistlichen und Be strafung derselben mit dem Verluste der sie freudig erhebenden Frucht ihrer Güte. ES liegt übrigen- eine Ueberhäufung eine- Geistlichen bi- zu de» Grade, wo derselbe seinen Obliegenheiten nicht «ehr ent spreche» könnte, nicht entfernt vor. Der Geistliche kann seine Confirmanden m mehrere Abteilungen eiatheilen, ;ede derselben in verschieden« Stund« unterricht« und dadurch eine Ueber- Mung hindern. Ein guter gewissenhafter Geistlicher hat übrigen- von selbst so viel Pflichtgefühl und Takt, daß er, wenn die Grenze feiner Leistungsfähigkeit überschritt« wird, die- erkennt und ein Uebermaß der Anforderung abwendet. Er kann seine Kräfte und Zeit am besten ermessen und er ist daher der competenteste Richter dieser Frage für die eintretend« Fälle eine- jeden Jahre-. Der Rath jagt zwar, seine Anordnung sei mit Einigung der Geistlich« selbst geschehen. Die- ist aber nicht von Einfluß; der Geistliche, welcher in Folge diese- neuen Zwang-, anstatt in Folge der eigenen geistig« und religiös« Zugkraft Kinder empfängt, Vieser, als rem gewinnender Theil, ist nicht in der Lage, erst noch eine Zustimmung zu geb«; der verlierende Geistliche aber, wmn er wirklich freiwillig eine Einigung getroffen, der« Zweck durch eignen Entschluß und dessen Ausführung er leicht erreichen konnte, wenn derselbe wirklich zur Pflicht für ihn wnrde, ist nicht der allein zu einer solch« Verzichtleistung Berechtigte, sondern die Aeltern sind e-, welche vor Allen hier in Frage komm«, der« Recht be rührt und verletzt wird. Wenn daher Herr ArchidiaconuS Wille — welcher der zumeist Betroffene ist, wie wir nach der Rathübekavntmachuva annehmen Müssen — auf sein Recht verzichtet hat, so muß die Gemeinde um ihrer selbst will« wünsch«, daß ihm nicht verstauet werde, dies« Verzicht aufrecht zu erhalt« und daß demselben wieder der Rück tritt von der, dem Rathe gegeben« Verzichterklärung rechtlich er möglicht werde. Ja, wrr müssen wünsch«, daß der gute, würdige, veredle Geistliche gerade so viel Kinder von den Aeltern übergeb« erhalle, ÄS den frommen Sinn zu weck« und zu leiten er um vermag; je «ehr, desto besser für die Gemeinde! Wn beantrag« daher: „das Collegium wolle dm Rath ersnchen, jene Bekannt machung zurückzuziehen und die freie Zuführung der Kinder durch die Aeltern zu dm Geistlich« vehufS der Confirma- tion-vorbereitnng mit jeder ZwangSemmischung zu ver schon«."
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