elWM Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 329. Sonntag dm 25. November. Jim Wdtenseste 1868. Ach, so manche ThrLne rinnt Heut bei stiller Todtenfeier! Vater, Mutter, Gatte, Kind. Die unS Alle lieb und theuer, Sanken hin, eh' wir'S gedacht, In deS Grabes dunkle Nacht. Heute manche Thräne rinnt Auf bemooste Hügel nieder! Unsre Herzen, ach, sie sind Noch verwundet — bluten wieder! Schwer und groß war der Verlust! Bange Trauer füllt die Brust! BolkmarSdorf. den 25. November 1866. WaS der höchste Vater thut, Ist nicht immer, waS wir denken, Doch sein Will' ist weis' und gut; Emst wird er unS Aufschluß schenke». Darum fei bei herbem Schmerz Auch getrost, mein Christenherz. Der zum Tode ruft, er lebt! — Wir auch sollen mit ihm leben. Dieser Trost, der unS erhebt, Wird dem Schmerze Lind'rung geben. Dort, in sel'gen HimmelShöh'n Ist ein frohes Wiedersehn. Viehweg. Bekanntmachung, den Wochenmarkt betreffend. Der Verkehr auf dem Wochenmarkte ist durch diejenigen Verkäufer in Buden und Ständen, denen wir auf demselben den Handel mit a ^ ^ ^ ^ » . . . - . . ^ für unabweiSliche In Folge Dellen haben wir, jedoch zu^ allgemeineren Beschlüssen uns bestimmt gefunden: 1) Vom 20. nächsten Monats an dürfen die Buden nur dann noch auf den Marktplatz aufgestellt werden, wenn sie mit Eingängen von vor« versehen sind; nur diese, nicht aber die Eingänge von der Seite, dürfen, bei Vermeidung des sonst sofort eintretenden Widerrufs der ertheilten Vergünstigung, künftig benutzt werden. Dem entsprechend sind auch die Buden künftig ohne Zwischenräume eng aneinander anzubauen. 2) Dom 1. Jannar L8«s a« dürfe« gedachte Verkäufer weder in Duden «och in Stande« auf dem Markte feil-alte«. — Dieser Termin wir- i« keinem Falle verlängert werden. UeberdieS erlischt die ertheilte Vergünstigung noch vor Ablauf dieses Termin- mit dem Tode deS betreffenden Buden- oder Ständeinhabers, so daß dessen Erben darauf irgend einen Anspruch nicht haben. Endlich behalten wir unS überhaupt vor, den Widerruf nach unserem Ermessen sofort eintreten zu lassen. Leipzig, den 26. Mai 1865. Der Rath der Stadt Leipzig. Schleif vr. Koch. -chleißner. Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung vom 15. October d. I. ist die katholische Kirchenanlage aus das Jahr L8SV nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841 §ß. 7, 8, 10 und 11 bestimmten Sätzen, von denen jedoch die in §. 7 8nb b. e. und ä. bestimmten Satze auch für diesmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1/4, */s und r/is deS von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe- und Personalsteuersatzes herabgesetzt sind, ausgeschrieben worden und somit fällig. Die hiesigen katholische« Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die auf sie fallenden Beiträge bis zum LS. November dieses Jahres bei der Gtadtstener-Einnahme (RathhauS 2. Gtage, Zimmer Nr. S) nnerinnert ru bezahlen. Leipzig, den 30. October 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. . - vr. Koch. Taube. Bekanntmachung, die Eisbahnen betreffend. Der Obermeister der hiesigen Fischer-Innung ist von unS angewiesen worden, die Flüsse und Teiche, soweit dieselben zum Schlittschuhfahren benutzt werden, auf die Dauer deS Winter- sorgfältig zu überwachen. Inhaber von Eisbahnen haben deshalb den Anordnungen deS Fischer-Obermeister- pünctlich nachzu kommen, insonderheit haben sie daS Betreten deS Eises wie das Schlittschuh fahren nicht eher zu gestatten, als dies von jenem für unbedenklich erklärt worden ist, bei eintretendem Thauwetter aber, auf dessen Anordnung, jeden Zutritt sofort zu verbieten. Etwaige eisfreie Stellen endlich sind von den Eisbahn-Inhabern in sicherstellender Weise gehörig abzusperren. Contraventionen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldstrafe von 5 Thalern oder entsprechender Gefänguißstrafe unvach- sichtlich geahndet werden. — Leipzig, den 22. November 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. H. - Bekanntmachung In Folge einer Verordnung des Wege etwa- Andere- bestimmt worden der EinquartierungS-Ordnuug vom 30. Juli 1851 in Anwendung zu dringen. 2r> . 1. December an die jetzt den Hausbesitzern auferlegt« Einquartierung denen Wohnungs-Inhabern nach den Bestimmungen der Ein quartierung--Ordnung auferlegt wrrdar. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 25. November 1866. vr. E. Stephani. Schlerßner.