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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186612141
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18661214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18661214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- unvollständig: S. 7636+7637 fehlen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-12
- Tag1866-12-14
- Monat1866-12
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 14.12.1866
- Autor
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— MpMer Anzeiger. «EÄ kr Ki»tz>. Bkjiikrgmchir und kr Ruths drr Sicht ÄWg. V 348. Freitag den 14. December. 18««. Bekanntmachung. Ja Folge neuerer Vorkommnisse sehen wir un- veranlaßt, die Bestimmung in § 132. der Armenordnung in Erinnerung zu bringen, woruach Jeder, der wissentlich von öffentlichen Armen Kleidungsstücke, Brod, Feuerungsmaterial ,u- andere Gegenstände, welche denselben von der Armenbehörde zur Unterstützung gegeben worden sind, kauft oder darauf Geld leiht, nicht nur daS Gekaufte oder Verpfändete unentgeltlich au die Arnrerranstalt zurückzugebeu hat, sondern noch überdies in eine Geldstrafe von L bis S Thaler oder »nhältuitzmassige Gefängnisstrafe verfallt. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß die aus der Armenanstalt herrührenden Bekleidung-gegenstände und Bettbezüge a dem aufgedrückten Farbestempel kenntlich sind. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, am 13. December 1866. vr. Koch. Ruscher, Act. Bekanntmachung. Die Marken für Hunde auf das künftige Jahr sind gegen Erlegung von 3 Thalern für die Marke, als dem jährlichen Betrage der Steuer, bi- Ende dieses Monat- zu entnehmen, was wir hierdurch mit dem Bemerken in'Erinnerung bringen, daß vom 2. Ia- »im k. I. an der Caviller täglich die Skaßen begehen und Hunde ohne Marken einfangen wird. Leipzig, den 4. December 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. E. Stephani. Lamprecht. Verhandiim-eu der Stadtverordneten am 28. November o. (Ans Srnnd de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Herr Prof. Biedermann berichtete ferner über die Bedingung der Anstellung des Vorstehers beim statisti schen Bureau s. w. d. a. Der Rach schreibt hierüber unter Anderem: „Glauben wir un- zwar im Allgemeinen mit Ihnen im Ein- verstLndniffe zu befinden, so ist unS doch zweifelhaft geblieben, ob Zhre Zustimmung an die Bedingung oder Voraussetzung geknüpft srm soll, daß der Leiter de- statistischen Bureau- mit Arbeiten für da- laufende Archiv nicht beschäftigt werden dürfe, und erbitten MS daher hierüber Ihre Erklärung. Würde diese Bedingung gestellt, so würde dadurch allerdings du Errichtung de- statistischen Bureau- in Frage gestellt sein" rc. Der Ausschuß der Stadtverordneten hatte, im Einverständniß damit, daß die Oberleitung de- laufenden Archiv- dem Vorsteher de- stattstischen Bureau- unter den vom Rathe gemachten Ein schränkungen übergeben werde, dem Collegium Gleiches vorgeschla- zen, md stimmte Letztere- dem Beschlüsse de- RatheS nunmehr bei. Weiter berichtete Herr Vicevorsteher vr. Günther über Zuschüttvng eine- TheilS de- alten ElsterflußbetteS. Der Rath hat hierüber in Folge veränderter Umstände einen neuen besonderen Kostenanschlag fertigen lassen, welchem nach noch 4101 Thlr. 2V Ngr. gebraucht werden. Diese zum Zweck der gesummten Herstellungen zu verwendende Summe soll zur Hälfte L Oonto de- städtischen StammvennögenS, M andern Hälfte ü vonto de- Vermögen- der Thomasschule ver bissen werden. In Berücksichtigung, daß durch die Anschüttung de- verlassenen Flußbettes ein vortheuhast zu verwertende- Areal von mehr als 20.000 cn Ellen gewonnen wird, hatte der Ausschuß einstimmig ^schlossen, dem Collegium die Zustimmung zu den Rath-beschlüssen anzurathen, nvstimmig feruerwetter Bericht desselben Ausschusses betrifft die Rath- zuschrift: Da- Verfahren gegen die bisherigen Inhaber von Röhr trögen betreffend. Sie mutet: ..Von den au- der alten Wasserkunst da- Wasser beziehenden UhrtrvgSinhabern ist bekanntlich ein Theil reverfirt, em Theil rnchkevnsirt. Den Reverfirten haben wir, in Folge de- Vorbe halten« Widerrufs, gekündigt und e- kann ihnen das Wasser »«»»»ehr sofort entzog« werven. WaS dagegen die Nichtrever sirten, an Zahl 231, betrifft, so konnte, da hier die W keit nicht nachzuweisen ist, Kündigung nicht erfo^ würde, da ihnen nach unserem Dafürhalten ein nicht zur Seite steht, einfach mit der Wasserentüehüng zu ver fahren und Anstellung der Klage abzuwarten sein, wen», wie finanziell und wirtschaftlich sehr wünschen-werth ist, zur Auf hebung der alten Wasserkunst gelangt werden soll. Diese- Verfahren würde jedoch, abgesehen davon, daß Prvceffe möglichst zu vermeiden sind, nicht ohne eine gewisse Härte gegen die RöhrtrogSinhaber sein, da dieselben, zum größten Theile in vierjährigem Besitze de- WaffergenuffeS, sich wenigsten- in gutem Glauben befunden haben, daß ihnen derselbe nicht entzogen werden könne. Um daher möglichst rasch zur Aufhebung der alten Wasser kunst zu gelangen und doch auch billige Rücksichten gegen die Be theiligten walten zu lassen, traten wir mit denselben m Verhand lung, erreictten jedoch hiermit kein entsprechende- Ergebniß, indem nur die wenigsten auf unsere Propofitionen «»gingen, ja die meisten un- sogar jede Erklärung darauf vorenthielten. Dadurch sind wir gezwungen, von ferneren Verhandlungen abzusehen, viel mehr auf dem Wege bestimmter auf Billigkeit beruhender Ent schließung in dieser Angelegenheit weiter vorzuschreiten. Dem gemäß soll nach unser« dreSfallstgen Beschlüssen ihn« eröffnet werden: 1) Daß mit dem 1. April 1867 die alte Wasserkunst werde aufgehoben, ihn« aber 2) in geschloffen« Ständern für den Hau-bedarf Wasser an der neuen Wasserkunst solle abgegeben werden, und zwar a) gegen ein jährliches Wassergeld von 3 Thlr., ohne Rücksicht darauf, ob sie gegenwärtig Voll- oder.Theil- wasser gehabt und dafür bezüglich 3 Thlr., 2»/, Thlr. oder 2 Thlr. jährlich bezahlt Hab«, b) unter den Bedingung«, daß sie sich den Ständer unter Aufsicht der Wasserkunst auf ihre eigeueu Lost« — die an die Wasserkunst zu zahlend« nicht ausge nommen (vergl. Allgemeine Bedingung« des Tarif-) — Herstellen lassen, und daß sie sich un Uebrig« dem Tarife und dem Regulative für die neue Wasserkunst vom 6. Juli 186- allenthalben unterwerf«, auch auf ihre vermeintlich«, au- dem RöhrtrogSbefitze abzu leitenden Ansprüche irgend welcher Art an die Stadt« caffe verzichten. 3) Die Vergünstigung diese- niedrig« Wassergeld«- von S Thlr. jährlich erlischt nach Ablauf von 30 Jahr« vom 1. April L8S7 an gerechnet. 4) Von der nach tz. 14 de- Regulativ- Vorbehalt«» Kündi gung soll innerhalb dieser S0 jährig« Frist gegen sie nur m dem Falle Gebrauch gemacht werden können, wenn dis neue Wasserleitung ganz aufgehoben wird.
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