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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-01-08
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186701083
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-01
- Tag1867-01-08
- Monat1867-01
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 08.01.1867
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Anzeiger. K 8. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Dienstag den 8. Januar. 18«7. Bekanntmachung. Die Perforralfieuer der Empfänger von Appanagen, Capitalifierr, Rentiers re. betreffend. Bä der bevorstehenden Revision der Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster der Stadt Leipzig für das Jahr 1867 werden die als Empfänger von Appanagen, Capitaliffen, Rentiers n. f. w. Steuerpflichtigen hierdurch auf die Bestimmungen de- die Gewerbe- und Personalsteuer betreffenden ErgänzungSgesetzeS vom 23. April 1850 Überhaupt, insbesondere aber auf §. 20, 4., nach welchem den Beiheiligten im Falle de- Außenbleibens der eigenen Angabe für da- laufende Jahr eine Reklamation gegen die von der Abschätzungs-Commission bewirkte Schätzung nicht zufieht. auf §. 21, 10, nach welchem eS der wiederholten Einreichung einer Declaration für das laufende Jahr nur dann bedarf, wenn da- fragliche Einkommen in Folge stattgehabter Veränderungen in eine höhere oder niedere Clafse getreten ist, und auf §. 34 ä. der zu gedachtem Gesetze erlassenen Ausführungsverordnung, nach welchem die Ginkommrrr-Declaratii» ru spätestens den 12. Januar 1867 bei uns, oder fall- der Steuerpflichtige seinen Beitrag in die geheime Renteurolle ausgenommen zu sehen wünscht, bei der König!. BezirkS-Steuer-Einnahme einzureichen sind, aufmerksam gemacht. Formulare von diesen Einkommen-Declarationen werden auf Verlangen bei der hiesigen Stadt-Steuer-Einnahme, RathhauS 2. Etage Zimmer Nr. 12 verabreicht. Leipzig, den 21. December 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Taube. Bekanntmachung, die Eisbahnen betreffend. Der Obermeister der hiesigen Fischer-Innung ist von unS angewiesen worden, die Flüsse und Teiche, soweit dieselben zum Schlittschuhfahren benutzt werden, auf die Dauer dÄ Winters sorgfältig zu überwachen. Inhaber von Eisbahnen haben deshalb den Anordnungen de- Fischerr Obermeisters pünktlich nachzukommen, insonderheit haben sie das Betteten deS Eises wie das Schlitischuh- fahren nicht eher zu gestatten, als die- von jenen für unbedenttich erklärt worden ist, bei eintretendem Thauwetter aber, auf dessen Anordnung, ieden Zutritt sofort- zu verbieten. Etwaige eisfreie Stellen endlich sind von den Eisbahn-Inhabern in sicherstellender Weise gehörig abzusperren. Contraventionen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldstrafe von 5 Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe unnach- sichtlich geahndet werden — Leipzig, den 22. November 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. ^ vr. E. Stephani. H. OeffkÄtliche Ztadtverordnetensitzung >k als die stehen! i» Ani umnaL ' am 17. December 1866. u dem,- Conto der Communalgarde im Haushaltplane halten Stadtverordnete ven Antrag gestellt: Die .neueste Gesetzgebung über allgemeine Wehrpflicht macht daß Institut der Communalgarde überflüssig und lästig, insofern olkSwehrkraft ohnedies schon durch Einübungen zum Heere, in der Reserve und Landwehr nachgerade genug pruch genommen ist. e große Anzahl derer, welche sich der Pflicht, in die Com- arde einzutreten, mit fortdauerndem Erfolge zu entziehen zeigt, daß in jetziger Zeit dieselbe sich zu einem Gemein de- öffentlichen bürgerlichen Leben- in der Gemeinde nicht r erheben kann. Die Lasten der Gemeinde sind im starken Wachsen begriffen d die mehreren Tausend Thaler, welche die Communalgarde stet, lasten sich zur Minderung dieser Lasten oder anderen nütz- Zwecken vorteilhafter verwenden. Dazu kommt, daß die Communalgarde jener öffentlichen Bedeutung und jener Selbst ständigkeit in Ordnung ihrer Angelegenheiten jetzt entbehrt, welche ihr durch da- Gesetz vom 11. April, 22. November 1848, so wie selbst durch die Bestimmungen deS Jahre- 1831 eingeräumt wor den sind. Nachdem Versuche zur Wiederherstellung dieser Bestimmungen sich vergeblich erwiesen haben, beantragen wir: der Rath wolle die zur Auflösung der Communalgarde hier zu Ostern 1867 nöthigen Schritte thun." In der Debatte hierüber sprachen: Herr Güttner gegen diesen Antrag, worauf Herr Professor Biedermann da- Wort erhielt und sprach: Prof. Biedermann: Meine Herren, ich glaube die vor liegende Frage ist so wichtig, daß sie erst zu genauerer Erwägung an de« Ausschuß verwiesen werden sollte. E- hat diese Frage bereit- im vorigen Jahre sehr lebhafte Erörterungen in unserer Glichen Stadt veranlaßt. Allerdings mag die Sache jetzt etwas anders liegen, aber man kann noch nicht über sehen, wie die neue Miliiarr- verfaffung auf die Communalgarde ew wirkt. Es wäre vielleicht aut, diesen Antrag in der erweiterten Form an den Ausschuß zu bringen, daß er rächst der Frage der Aufhebung auch die der Reform der Communalgarde erwäge. Im vorigen Jahre gab es in der Bürgerschaft zwei Parteien, die eme, w-l-te die Aufhebung nicht wünschte, aber eine Reform verlangte. Düse letztere Ansicht war auch innerhalb der Communalgarde stark vertreten, konnte aber dort — durch welche Hemmnisse, ist mir nicht genau bekannt — bedauerlicher Werse nicht zum gesetzlichen Ausdruck gelangen. Herr Ru dl off und Adv. Schilling sprachen gegen Ver weisung an den Ausschuß. Herr Sencke: Meine Herren, ich bedauere, daß dieser Antrag gestellt worden ist, der wohl nur bei der jüngern Bürgerschaft Anklang finden kann, die nicht weiß was eS zu bedeuten hat, wenn der Bürger ein Gewehr handhaben kann; sagte mir doch ein junger Kaufmann unlängst: „WaS braucht Leipzig eine Communalgarde, der Bürger braucht nur ein Gewehr ohne Hahn." Nach meiner Meinung muß es aber ein jeder Bürger sich zur Ehre schätzen ein Gewehr zu tragen, und die Zeitereignisse haben e- un- gelehrt, was da- Mllitair uns genützt hat und daß der Bürger selbst sich schützen muß. Ich stelle daher den Antrag die Com- munualgarde mit voller Instanz, wie sie beschaffen »st, aufrecht zu erhalten. Vorsteher Joseph: Dieser Antrag ist entbehrlich, denn wer die Beibehaltung der Communalgarde will, braucht nur einfach gegen den Antrag auf Aufhebung der Communalgarde feine Stimme abzuaeben. Gebeimrath v. Wächter: Gerade der Punct der allgemeinen Wehrpflicht bedarf noch sorgfältiger Erwägung, da er mir in der vorliegenden Frage nicht entscheidend zu sein scheint. In Preußen dauert sie bi- zum 40. Jahre, während sie nach dem jetzt vor- gelegteu Gesetz m Sachsen nur bi- zum 32. Jahre dauern soll. Andererseits kann auch bei dem Bestehen der allgemeinen Wehr-»
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