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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.01.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-01-23
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186701235
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670123
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670123
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-01
- Tag1867-01-23
- Monat1867-01
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 23.01.1867
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en. ab«um. nkranz. liberg. logene. el zum usfie. onne. Borna, hnerH. Daum. r«- mbaum. Baum. aviere. cg erlin. ibaum. Sonne. S Hau«. Pruffe. und ner Hof. -senstedt, knl. - Oesterr. r.75. — 109^4-, Illinois Zauuar: Bond arrt.) merikan. Kiddlivg ruhigere Ichwung ü. Die Bündel r Böch Mule in t notirte 50 — 55, 15 — 55, , Nr. 20 - I. Kette tteb. 75, :e Stim- Mittel- 1 beginnt. .100 Pfd. - Gerste 200 Pfd. Iluatt. — FrüMr 100 Pfd. »ui 12 t/,. » von u. b. Anzeiger. M 23. AMMalt de« Nmgl. BkMgmcW md de« Raths dn SIM Leidig. Mittwoch den 23. Januar. 18671 Bekanntmachung, die Anmeldung der militairpflichtigen Mannschaften Betreffend. Nack Vorschrift de- Gesetze- über Erfüllung der Militairpflicht vom 24. December 1866 werden alle im Königreiche Sachsen militairpflichtigen im Jahre 1846 gebornen Mannschaften, welche bei unS al- OrtSobrigkeit sich anzumelden haben, ingleichen auch diejenigen, welche bei der letzten Aus hebung, wegen noch zu erwartender Körperlänge oder zeitlicher Untauglichkcit zurückgestellt worden sind, hiermit aufgefoddert, im An- meldung-termine Freitag de« L. Februar d. I. auf dem Rathhause im Quartieramte 1 Treppe hoch, bei Vermeidung de- im §. 76 fg. de- eingangs gedachten Gesetzes angeordneten Verfahrens sich zu stellen. Die im Inlande Gebornen haben sich mit Geburtsscheinen, die im AuSlande Gebornen aber nach Sachsen gehörigen, durch Taufzeugnisse wegen ihres Alters zu legitimiren. Däfern sich Personen aus früheren Geburtsjahren hier aufhalten sollten, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, so haben sich dieselben ebenfalls Freitag den 1 Februar d. I. in derselben Weise wie vorgedacht bei un- anzumelden. Leipzig, den IS. Januar 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. . vr. Koch. Lamprecht. Bekanntmachung. Die bei der Reerutirnng in den Jahren 1863, 1864 und 186S in die Dieustreferve gefetzte« Mann schaften betreffend. In Gemäßheit §. 4 der AuSführungS-Verordnung'vom 24. December 1866 zu dem unter demselben Tage erlassenen Gesetze über Erfüllung der Militairpflicht werden die bei der Recrutirung in den Jahren 1863, 1864 und 1865 in die bisherige Dienst- reserve gesetzten Mannschaften, insoweit sich dieselben hier aufhalten, ingleichen die bei den Recrutirungen 1860, 1861, 1862, 1863, 1864 und 1865 in die Claffe der Ernährer unter Controle gestellten Mannschaften hiermit aufgefv'.dert im Anmeldungstermine Freitag den 1. Februar d. I. auf dem Rathhause 1 Treppe hoch im Quartieramte unter Eindeichung ihrer GeburtS- und Gestellscheine zur Aufzeichnung entweder persönlich sich anzumelden oder im Behinderungsfalle, durch Beauftragte sich anmelden zu lasten. Leipzig, den 19. Januar 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. lamprecht. Bekanntmachung. Die Herren Inhaber laufender und Meßconten werden hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß die Duplicat-Certificate, oder an deren Statt die Certificat-Verzeichnisse, über die in der gegenwärtigen NeujahrSmeffe nach dem VereinSauSlande resp. nach anderen vereinSländifchen PackhofSplätzen abgesetzten Waarenpostcn, längstens den 24. Januar dieses JahreS bis Abends 6 Uhr bei der hiesigen Contobuchhalterei einzureichen sind. Leipzig, den 3. Januar 1867. Königliches Haupt-Zoll-Amt. Keßler. der Inhaber eines Dienstmannsivstilvts ist Frachtführer im Sinne de- Art. 890 de- H.-G.-v. Je mehr DienstmannS- oder Packträgerinstitute entstehen und je mehr Geschäfte denselben übertragen werden, desto mehr Diffe renzen über mangelhafte oder gänzlich unterbliebene Ausführung der erlheilten Aufträge können zwischen den Vertragschließenden Vorkommen und zu proceffualen Streitigkeiten führen, und da dieser Institute in dem allgemeinen deutschen Handelsaesetzbuche speciell nicht Erwähnung geschehen ist, so läßt sich wohl die Frage auf werfen, ob dergleichen Streitigketten nach diesem Gesetzbuche und, wenn diese- der Fall, nach welchem Artikel de- letztem sie zu ent scheiden seien. Dem Einsender ist nicht bekannt, ob Differenzen dieser Art schon sächsischen Gerichten zur Entscheidung Vorgelegen haben, wohl aber sind ihm Erkenntnisse preußischer Behörden und zwar aller Instanzen über diese Frage Zugänglich geworden, und da die beigegebenen Rationen diese Entscheidungen so vollständig moti- vireu, daß jeder sächsische Richter sie für richtig anerkennen kann, so dürfte deren Veröffentlichung von allgemeinstem Interesse sein. In Thorn besteht ein DienstmannS-Institut, dessen Inhaber durch seine Leute unter Ander« auch da- Gepäck der Reisenden uach und von dem (etwa eine Viertelstunde von der Stadt ent fernten) Bahnhofe aus zweirädrigen Handkarren schaffen läßt. Ein Reisender hatte einem dieser Leute seinen Koffer zum Transporte nach der Stadt übergeben; dort war er jedoch nicht abgeliefert, sondern angeblich gestohlen worden. Als der Reisende gegen den Inhaber des Instituts auf Werthersatz klagte, wurde letzterer abge lehnt. DaS Kreisgericht zu Thorn gleichwie das ApellationSgericht zu Marienwerder erackieten jedoch den Beklagten für einen Fracht führer im Sinne de- Art. 390 des H.-G.-B., woraus denn folge, daß er nach Art. 395 u. 400 für seine Leute und für allen Schaden hafte, sofern nicht nachgewiesen werde, daß der Verlust durch höhere Gewalt (vi8 major) entstanden sei. Dieser Grundsatz wurde denn auch in dritter Instanz von dem Obertribunal zu Berlin (Allg. Erk. v. 10. Juli 1865) adoptirt und in den Gründen der be treffenden Entscheidung sich also gehalten: Die Nichtigkeitsbeschwerde macht dem AppellationSrichter zum Vorwurfe: die Art. 390, 395 und 460 de- H.-G.-B. durch unpaffende und unrichtige Anwendung verletzt zu haben, indem sie denselben namentlich darauf stützt: daß die Begriffsbe stimmung, welche der Art. 390 von dem Gewerbe resp. der Eigen schaft eines „Frachtführers" giebt, auf den vorliegenden Fall und die Person deS Verklagten nickt paffe. Der Vorwurf ist unbe gründet. Denn der App.-Richter stellt in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter thalsächlich fest: daß eS anerkannter Maßen das Gewerbe des Verklagten sei, al- Inhaber de- concessionirten Gepäckträger-Institut- zu
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