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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-02-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186702196
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-02
- Tag1867-02-19
- Monat1867-02
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.02.1867
- Autor
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Mpltzer TagMM Anzeiger. Amtsblatt des Kvmgl. Bezirksgerichts und des NathS der Stadt Leipzig. M 50. Dienstag den 19. Februar. 1807. Bekanntmachung. Auf der Rückseite einer kleinen Anzahl der heute auSgegebeneu Stimmzettel steht in Folge eine- Druckfehlers unter 2: „Auf dem Stimmzettel ist die Person des Wühlenden so zu bezeichnen re." wahrend eS dort heißen muß: „Auf de« Stimmzettel ist die Person des jU Wählenden re. re." Zur Vermeidung von Irrthümern machen wir dies mit dem Bemerken bekannt, daß Stimmzettel, welche den Namen des Wähler tragen, ungültig sind. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 18. Februar 1887. vr. Rüder. Bekanntmachung. Dir Llexanderstraße soll auf der Strecke von der MendelSsvhnfiraße bi- zur Grundstücksgrenze der 4. Bürgerschule mit einer Schleußt versehen und diese Arbeit in Accord vergeben werden. Lu hiesigen Gewerken, welche die Herstellung übernehmen wollen, werden aufgefordert, die betreffenden Profile und Bedingungen «f dem Rach--Bauamte einzusehen, ihre Forderungen in die Anschlagsformulare einzusetzen und letztere, mtt NamenSunterschrist -ersehe», bi- 21. Februar Abend« 6 Uhr an vorgenannter Stelle abzugeben. Leipzig, den 16. Februar 1867. DeS RathS Bau-Deputation. Entwurf Ln Verfassung des Norddeutschen Lundes. (Schluß.) VI. Zoll- und Handelswesen. Art. 30. Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, um gebe« von gemeinschaftlicher Zollgränze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgränze nicht Mnelen einzelnen Gebietscheüe. Alle Gegenstände, welche im saien Verkehre eines BundeSstaateS befindlich sind, können in jeden ruderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Ab gabe nur in so weit unterworfen werden, als daftlbst gleichartige uüändische Erzeugnisse einer innern Steuer unterliegen. Art. 31. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umlie genden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaft lichen Zollgränze, bi- sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 32. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über kaS gesammte Zollwesen, über die Besteuerung deS Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, jo wie über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgränze erforderlich sind. Art. 33. Dre Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver brauchssteuern (Art. 32) bleibt jedem Bundesstaate, so weit ver lüde sie bi-her auSgeübt hat, innerhalb seines Gebiete- überlasten. La- Bunde--Präsidium Überwacht die Einhaltung de- gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer- Ämtern und den Directiv-Behörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses deS BundeSrathrs für Zoll- und Sleuerwefe», beiordnet. Art. 34. Der BundeSrath beschließt 1) über die dem Reichs te vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung de» Art. 32 fallenden gesetzlichen Anordnungen , ein schließlich der Handels- und Schifffahrtsverträge; 2) über die zur Abführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 32) dienenden Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung Art. 32) hervortreten; 4) über die von feiner Rechnungsbehörde ihm vorgeleate schließlich- Feststellung der in die BnndrScusse > imßenben Abgaben (Art. 36). Zeder über die Gegenstände zu 1 dis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem BundeSrathe gestellte Lnlrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 dezeichneteu alSdann den Ausschlag, wenn sie sich str Lvfrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Sümmverhältniß. Art. 35. Der Erkag der Zölle und der in Art. 32 bezeich net« Verbrauchsabgaben fließt in die BundeScaffe. Dieser Ertrag besteht auS der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommcnen Einnahme nach Abzug 1 der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften beruhenden Steuervergü- lungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebung-- und VerwaltungS- kosten, und zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inlän dischem Zucker, so weit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll- und Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten, d) bei den übrigen Steuern mit 15 Proc. der Gefannnteinnahme. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgränze liegenden Gebiete tragen zu den BundeS-AuSgaben ourch Zahlung eines AversumS ber. Art. 36. Die von den ErhcbungSbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal- Extracte und die nach dem Jahres- und Bücherschluffe aufzustellen den Final-Abfchlüffe über die im Laufe deS Vierteljahres, beziehungs weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchs-Abgaben werden von den Directiv- Behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauplübersichten zusammengestellt und diese an den Ausschuß deS BundeSrathS für daS Rechnungswesen eingesandt. Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Caffe jedes BundeSstaateS der BundeScaffe schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den BundeSrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem BundeS- rathe zur Beschlußnahme vor. Art. 37. Die Bestimmungen in dem Zoll-Vereinigungsver trage vom 16. Mai 1865 , in dem Vertrage Über die gleiche Be steuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem Ver trage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage und im Art. 2 deS Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereinsoerträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, so weit sie nicht durch vie Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lauge sie nickt auf dem im An. 34 vorgezerchneten Wege abgeändert werden. Mit diesen Be schränkungen finden die Bestimmungen deS Zoll-VereiuigungSver- trageS vom 16. Mai 1865 auch aus diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll- und Han dels-Vereine zur Zeit nicht angehören. VII. Eisenbahnwesen. Art. 38. Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidifliing deS Bundesgebiets oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines BundeSgesetzeS auch
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