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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-03-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186703104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670310
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-03
- Tag1867-03-10
- Monat1867-03
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1867
- Autor
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WMgrr IllgMM Anzeiger. UMMa« dir MW, BtjirkkgnW Md dk« MIH« dir Stadt «chM. NÄ. Sonntag den 10. Mürz. 1867. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den 13. März e. Abends r/z7 Uhr im Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: 1) Gutachten des Ban-Ausschusses über a) den abgeänderten Entwurf v deS neuen Bauregulativs, b) Verbesserungen im Löschwesen, e) Fluchtlinienregulirung an der Frankfurter Straße und Arealverkaus an Herrn Senf, ä) Grubeneinrichtungen in Commungrundstücken; *2) Gutachten der Ausschüsse zum Bauwesen und zu den Kirchen rc., die Heizung der ThomaSkirche betr.; 3) Gutachten deS Finanz-AusschusseS, die Erleihung der Nachverwilligung zum Theaterbau betr. ; 4) Gutachten deS StiftungS-AusschusseS über u) Bericht über den Etat der Waisenhaus-Verwaltung, * b) eventuell den Ankauf deS Kollmannschen Hauses betr.; 5) Gutachten deS Verfassungs - Ausschusses, die Neuetatisirung mehrerer Polizeibeamtenfiellen betr. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ofterrneffe beginnt am 6. Mai and endet mit dem 2S. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten nnd den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier seilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das AuS packen der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpacken die Eröffnung der Meßlocale in der sofortigen Schließung desselben, - . . „ chalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 2. Mai, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsftaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ange- borigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhallen der den Zollvereinsftaaten und den K. K. Oester- Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Leipzig, o ' am 6. März 1867. Der Rath der Stadt Leipzi vr. Koch. Schlei'ßner. Bekanntmachung. Die Entschädigung für das vom 1. December v. I. bis mit resp. 5. Januar d. I. allhier in der Albertstraße, Brandvorwerk, Braustraße, Burggaffe, Elisen-, Emilienstraße, Floßplatz, hohe Straße, Königsplatz, Lützowstraße, Münzgaffe, Obstmarkt, Petersstcin- iveg, Pleißengasse, Sidonien-, Sophien-, Schletterstraße, an der Wasserkunst, Zeitzer Straße und vor dem Zeitzer Thore einquartiert ü'wesene Königlich Preußische 7. Brandenburgfche Infanterie-Regiment Rr. 61) kann m den nächsten 2 Tagen bri uvS erhoben werden. Der den Quartierzettel Borwnsende gilt zur Empfangnahme berechtigt. Leipzig, den 8 März 1867. Das Quartier - Amt. vr. Lippert-Dähne. Lamprecht. Bekanntmachung. Zum Behuf der gegen das Ende jede- akademischen Halbjahres zu hallenden Revision der Universitäts-Bibliothek werdm die jenigen Herren Studirenden, welche Bücher auS derselben geliehen haben, hierdurch aufgefordert, diese an den ersten drei Tagen der nächsten Woche, am 11. —13. März, alle übrigen Herren Entleiher dagegen an den ersten drei Tagen der darauf folgenden Woche, spätestens bis zum 20. März gegen Zurücknahme der Empfangsbescheinigung abzuliefern. Leipzig, am 9. März 1867. Die Verwaltung der Universität- - BibliotheV. Reichstag des Norddeutschen Sundes. Unsere gestrige Depesche meldete, daß Geh. R. v. Wächter, der Abgeordnete für Leipzig, für Zulassung des vr. Wiggers gesprochen. Ter letztere selbst sagte: „Ich will behufs einiger Aufklärungen mich rein am Juridischen halten. Ich bin in den sog. Rostocker Hochverrathsproceß verwickelt gewesen, 1853 inhastirt, 1856 zu 3 Jahren Zuchthaus verurtheilt und 1857 zur Verbüßung der selben abgrsührt. Mit Ausnahme eines einzigen Freundes bin ich der Einzige, der die Strafe wirtlich Hai verbüßen müssen. Die Verurtheiluvg hat fiattgefunden „wegen Theilnahme am Versuch deS Hochverrats." So sind die factischen Verhältnisse. ES kommt Alle» auf Auslegung der §§. 4 und 5 deS preuß. Wahlgesetzes an, wie der Herr Referent richtig sagt. Mir sind die bürgerlichen Ehrenrechte nicht entzogen, die Entziehung derselben ist nicht eine Folge der Zuchthausstrafe. Im Gegenthnl (Heiterkeit). Aller dings ist nur meine Advocatur späte'' entzogen, aber nur auf dem DiSciplivarwege. Neun Jahre nachdem ich meine Strafe abge-
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