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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186703154
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-03
- Tag1867-03-15
- Monat1867-03
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.03.1867
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Anzeiger Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leidig. M 74. Freitag den 15. Mürz. 1887. Bekanntmachlmg, die Verpachtung der Restauration und de- Lass im neuen Stadttheater betr. Die im Neubau de- hiesigen Stadttheaters zu einem Gafä und zu einer Restauration bestimmten Lokalitäten sollen nach Maßgabe der vorliegenden Grundrisse schon jetzt an den Meistbietenden mit Vorbehalt der Auswahl unter den Licitanten und jeder sonstigen Entschließung verpachtet werden. Als LicitationStermin haben wir den 2V. März d. I., Vormittag- 1L Uhr anberaumt. Die auf diese Pachtung Refleclirenden werden aufgeforvert, sich zu dem in der. vormaligen Richterstube (RathhauS 1- Etage) abzuhaltenden Termine einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen. Der Schluß des Termin- erfolgt, sobald nach vorheriger Umfrage unter den Anwesenden keine Gebote mehr gethan werd . Die Pachtbedingungen so wie da- Verzeichniß der Pachtobjecte können bei un- eingesehen werden. Leipzig, den 7. März 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Holz-Auktion. Donnerstag den 21. d. M. sollen Vormittags von S Uhr an im Gonnervitzer Revier und zwar zunächst an der neuen Fluthbrücke an der Zwenkauer Chaussee, hierauf an der hohen Brücke bei Connewitz, an Nutzklötzeu ungefähr 22 buchene, 52 eichene, 15 rüsterne und 3 erlene, sowie 30 Stück Schirrhölzer, ferner 4 Klaftern buchene, 18 Klaftern eichene, 3 Klaftern rüsterne Vrennholzfchette, 118 Stück Wurzelhanfen, 65 Abraumhaufen und 9 erlene Langhaufe« (zu Bohnenstangen sich eignend), gegen übliche Anzahlung und unter den sonstigen im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an dir Meistbietenden verkauft werden. — Leipzig, am 13. März 1867. DeS Raths Forst - Deputation. Oeffentliche Verhandlungen der Stadtverordneten am 15. Februar 1867. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) Vicevorsteher vr. Günther eröffnete die Sitzung mit Vortrag einer Zuschrift deS Raths, „ die Uebersicht über den Stand der Anleihe von 1864", die Monate November, December 1866 und Januar 1867 umfassend, welche an den Finanzausschuß verwiesen wurde. Der Rath communicirte ferner dem Collegium die Anstellung de- Herrn vr. C. F. Knapp als Director des hiesigen statistischen Bureau-, zunächst auf die Zeit von drei Jahren. Die weiter vom Rathe übersendeten Exemplare der unter dem Namen „Stiftung-buch" gedruckten Zusammenstellung der städtischen - Stiftungen und damit zusammenhängenden milden Ästalten, verfaßt vom Herrn Stadtrath Jul. Franke, wurden an die Mitglieder vertheilt. Ein Antrag deS Herrn Lorenz: dem Verfasser de- StistungSbuchs den Dank de- Collegium- auSzusprechen, fand allseitige Annahme. Hierauf referirte Herr Adv. Anschütz über daS Gutachten de- Ausschusses zu den Verfassungs-Angelegenheiten, die Betheiligung nichtchristlicher Glaubensgenossen an den äußeren Vermögens-Angelegenheiten unserer Schulen und Stiftungen betreffend. Zur Ausübung des Mitberathungs - und Stimmrechts in allen äußern Frage» der Schul- und Stiftungssachen, insbesondere, insofern sie die Vermögen-Verwaltung und die Aufbringung und Verwendung der für dieselben erforderlichen finanziellen Mittel betreffen, durch die Mitglieder de- Stadtraths und der Stadt verordneten, die einer andern christlichen Confessio« zugethan find, als welche* die in der Sache kompetente geistliche Jnsvection av-ehött, hatte der Herr EphoruS bereus früher sein Einverfiändniß erklärt. 3m Hinblick jedoch darauf, daß alle Gemeindemitalieder ohne Äschen de- kirchlichen Bekenntnisse- mit ihrer Steuerkraft für die za Schul- und Stiftungszwecken erforderlichen Zuschüsse aufzu kommen haben, und daß e- von Alters her in Leipzig so gehalten Norden, daß die Verwaltung de- Vermögen- dieser Anstalten in derselben Maaße erfolgt ist wie die Verwaltung de- Stadtvermögen- im engeren Sinne; in fernerer Erwägung, daß nach §. 16 der drrch königl. sächsische Verordnung vom 2. März 1849 publicirten Grundrechte de- deutschen Volkes vom 27. December 1848 die Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch da- religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt werden und der Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten durch dasselbe kein Ab bruch geschehen darf, diese Vorschrift der Grundrechte auch nach Art. I. g. de» Eins. Ges. sofort in Kraft getreten und in §. VI der behufs Ausführung einiger Bestimmungen der Grundrechte er lassenen königl. sächsischen Verordnung vom 20. April 1849 die völlige Gleichstellung der sächsischen Juden mit den Christen hin sichtlich de- Genusses bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte und der Erfüllurg staatsbürgerlicher Pflichten ausdrücklich ausgesprochen und die Aufhebung aller entgegenstehenden früheren Bestimmungen anerkannt ist, in welchen Beziehungen auch daS Gesetz vom 12. Mai 1851 eine Aenderung nicht herbeigeführt hat, empfahl der Ausschuß, da- Collegium möge den Rath darum ersuchen, daß Der selbe vom Herrn EphoruS eine Ausdehnung jener seiner Erklärung auf die israelitischen Mitglieder des Stadt verordneten-Collegiums (resp. de- RathS) und deren Mit berufung nach §. 276 der Städte-Ordnung zur Theilnahme an den äußern Angelegenheiten unserer Schulen und Stiftungen erbitten resp. bewerkstelligen wolle. Da- Collegium trat diesem Anträge einstimmig bei. In einem vom Rathe in Bezug auf den Confirmanden- Unterricht eingegangenen Schreiben sagt Derselbe unter Andrem: „Die Herren Stadtverordneten haben den Antrag an uns ge richtet, die Bekanntmachung vom 16. October 1866, den Confir- manden-Unterricht betr., zurückzuziehen und die freie Zuführung der Kinder durch die Aeltern zu den Geistlichen behufs der Con- firmationSvorbereitung mit jeder ZwangSeinmisckung zu verschonen. Wir haben in Erwiderung hierauf zunächst darauf zu ver weisen, daß die fragliche Bekanntmachung nicht vom Stadtrath au-geganaen ist, sondern von der Kirchen-Inspektion, zu deren ausschließlicher Competenz die ganze Angelegenheit gehört. ES kann daher eine Zurücknahme der Bekanntmachung auch nur von der Kirchen-Inspektion, nicht vom Stadtrath allem erfolgen. Abgesehen von dieser formellen Seite der Sache sind wir aber auch in materieller Beziehung nicht in der Lage, innerhalb der Kirchen - Inspektion und als Mitglied derselben eine Zurücknahme der Bekanntmachung zu befürworten. Denn die fragliche Ver fügung involvirt keineswegs eine Zwangseinmischung in Bezug auf die Auswahl der Geistlichen, welchem der CovfirmatkvnS- Unterricht übertragen werden soll, sie sanctionirt nur die Grenz linie, die di« Natur ohnehin der Arbeitskraft eine- einzelnen Manne- gesetzt hat. Diese letztere Schranke ist der Freiheit der
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