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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-11-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186211131
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-11
- Tag1862-11-13
- Monat1862-11
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 317» Donnerstag den 13. November. 1862» Bekanntmachung. DaS 14. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 94. Decret wegen Bestätigung der Statuten des Spar- und Vorschußvereins zur BurkhardtSwalde, vom 17. September 1Ä2; - 95. Decret wegen Bestätigung der Statuten de- ActienvereinS für Gasbeleuchtung in Pirna, vom 3. October 1862; - 96. Verordnung, die Einführung innenbenannter Gesetze betreffend, vom 13. October 1862; - 97. Bekanntmachung, die dem Spar- und Vorschußvereine zu Wolkenstein und dem Vorschußvereine zu Schneeberg bewilligte Stempelbefreiung betreffend, vom 13. October 1862; - 98. Verordnung, die Errichtung von PhoSphorzündwaarenfabriken betreffend, vom 26. October 1862; - 99. Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen das Eindringen der Rinderpest betreffend, vom 23. October 1862, ist bei unS eingegangen und wird bis zum AS. -. MtS. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig den II. November 1862. Der Rath -er Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Bekanntmachung. Die mannkchfachen Nachtheile, welche das bisher in Leipzig übliche Verfahren bei Anlegung von Brunnen, Senk- und AbtrittSgruben herbeigeführt hat, insbesondere aber die schlimmen Einflüsse, welche die Senk- und AbtrittSgruben auf die Beschaffenheit des Brunnenwassers auSüben, und die sowohl hier wie auswärts in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen machen ein dieSfallstgeS Einschreiten vom Wohlfahrt-- und gesundheitspolizeilichen Standpunkte nothwendig. Wir verordnen demnach Folgende-: 1) Neue öffentliche Brunnen sollen künftig nur in einer Entfernung von mindestens 30 Fuß von einer bestehenden Abtritts oder Senkgrube angelegt werden. 2) Neue Abtritts- und Senkgruben (letztere, soweit sie nach H. 6 noch errichtet werden dürfen) müssen mindestens 30 Fuß von bestehenden öffentlichen Brunnen entfernt sein. 3) Den Abtritts - und Senkgruben werden in den §. 1 und 2 erwähnten Beziehungen die sogenannten Schlammfänge gleich geachtet. 4) Neue AbtrittSgruben dürfen fortan nur in nachstehend beschriebener Weise angelegt werden: Sohle und Umfassungen sind mit Cementmörtel herzustellen und ebenso wie die Rutsche mit Lettichumschlag zu versehen. Die Umfassungen müssen -/« Elle stark sein, die Sohle muß aus zwei Schichten bestehen und mit einem -/» Zoll starken Cementguß über zogen werden; der Lettichumschlag muß allenthalben eine Stärke von mindestens 12 Zoll haben. 5) In solchen Grundstücken, welche an Straßen liegen, in denen sich eine Straßenschleuße befindet, dürfen neue Senkgruben nicht mehr angelegt werden. Die in den an solchen Straßen liegenden Grundstücken zur Zeit vorhandenen Senkgruben sind längstens bis zum 1. Juli 1863 zu beseitigen. Vor der Zuschüttung einer solchen Sengrube ist dieselbe unter Aufsicht der städtischen Beamten und nach deren Anweisung gründlich zu räumen. Zu diesem Zwecke ist von der beabsichtigten Zuschüttung bei unserem Bauamte rechtzeitige Anzeige zu machen. Die Besitzer der hierdurch betroffenen Grundstücke haben binnen derselben Frist Veischleußen zur Abführung der Flüssigkeiten anzulegen und dafür den herkömmlichen Canon zu entrichten, auch den üblichen Revers auszustellen. Die Veischleußen unterliegen besonderer Genehmigung des RatheS. 6) In solchen Grundstücken, die an Straßen liegen, welche zur Zeit noch keine Schleuße haben, oder wo die Oertlichkeit die Herstellung von Berschleußen technisch unmöglich macht, ist zwar die Anlegung neuer Senkgruben gestattet, doch unterliegen diese der besonderen Genehmigung des RatheS und dürfen nur in derselben Weise, wie in ß. 4 rückstchtlich neuer AbtrittSgruben bestimmt ist, angelegt werden. Sobald jedoch in einer dieser Straßen eine Schleußenanlage ausgeführt ist, welche die Einführung von Veischleußen thunlich macht, sind auch die zur Zeit vorhandenen oder inzwischen nach vorstehender Bestimmung neu angelegten Senkgruben binnen einer Frist von sechs Monaten von Vollendung der fraglichen Schleußenanlage an gerechnet zu beseitigen, und es treten hierbei allenthalben die Bestimmungen von ß. 5, mit Ausnahme der daselbst angeordneten Frist, in Kraft. 7) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen 2—7 werden mit Geldbußen bis zu Zwanzig Thaler geahndet werden. Hierneben werden wir erforderlichen Falles auf Kosten des Zuwiderhandelnden die vorgeschriebenen Herstellungen ausführen, beziehentlich die ordnungswidrigen Anlagen beseitigen lassen und den die-fallstgen Aufwand von dem betreffenden Grundstücksbesitzer beitreiben. Leipzig, den 21. October 1862. Der Rath -er Gta-t Leipzig. ' vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Das zeither an Herrn F. A. Cölln vermiethete, jetzt miethsreie Gewölbe in dem der Stadtcommun gehörigen Hause PeterSstraße Rr. L4 („SchletterhauS") soll von Weihnachten -. I. ab, nach Befinden auch schon früher, anderweit auf -rei Jahre an den Meistbietenden vermiethet werden. Miethlustiqe haben sich Dienstag -en AS. Rovember -. I. Vormittags 1L Uhr an Rathsstelle einzu- sinden, ihre Gebote zu'thun und daraus weiterer Beschlußfassung de- RatheS, welchem die Auswahl unter dm Licitanten sowie jede sonstige Entschließung vorbehaltm bleibt, sich m gewärtigen. Die LicitatlonS- und Miethbedinaungen liegen an RathSstelle zur Einsicht aus. Leipzig, den 12. Rovember 1862. Des Raths -er Sta-t Leipzig Finanz-Deputation.
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