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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-11-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186211131
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621113
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621113
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-11
- Tag1862-11-13
- Monat1862-11
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.11.1862
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KM8 Erinnerung an Abführung der Gnindsteuern. Der am 1. November d. A. fällige vierte Termin -er Grundsteuer ist nach der zu dem Finanz- gesehe vom 25. September I8VI erlassenen Ausführungsverordnung von demselben Tage mit zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit zu entkichten. Die kiesigen Steuerpflichtigen werden daher aufgefordert, ihre Steuerbeiträge, ingleichen die städtischen Gefälle von diesem Tage ab und spätestens binnen 14 Tagen nach demselben bei der Etadt-Steuer-Einnahme allhier pünctlich zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, erecutivische ZwangSmaßregeln gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, den 3V. October 1862. Per Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Taube Bekanntmachung. Die Fleischbänke Nr. SB und VS in den Fleischhallen der Georgenhalle nebst zugehörigen Keller- Abtheilungen sollen sofort anderweit an die Meistbietenden vermiethet werden. Miethlustige haben sich Dienstag den 18. November d. I. Vormittags 11 Ubr an RaMstelle einzu finden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung deS RatheS, welchem die Auswahl unter den Licitanten so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, stch zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedingungen liegen an Nachsstelle zur Einsicht uuS. Leipzig den 10. November 1862. DeS RathS der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Bekanntmachung^ Die Inhaber der verlorenen Pfandscheine Nr. 755780-, 4S257. 52419. 53074. 55168. 57687. 77084. 78259. 79576. 92961. 96822. 96826 und 96862. sämmtlich 0., 7875. 16680. 21412. und 25614. sämmtkich 8. so wie deS JnterimS- ScheinS Nr. 73939. werden hierdurch aufgefordert, stch damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, der Leihhausordnung gemäß, die Pfänder den Anzeigern werden auSgeliefert werden. Leipzig, 12. November 1862. DaS Leihhaus zu Leipzig. Verhandlungen -er Sta-tveror-neten am 29. October 1862. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Fortsetzung und Schluß.) Hierauf brachte Herr Adv. An schütz 1- o das Gutachten des Verfassungsausschusses über die Ent schädigung mehrerer, in Folge der neuen Gewerbegesetzgebung in Wegfall kommender und zur Anmeldung gebrachter Ver- bietungsrechte zum Vorträge. Dieses Gutachten spricht sich darüber u. A. folgendermaßen aus: Bei dem Stadlrathe haben sich bis zum 1. Juli d. I. behufs der Entschädigung für den Wegfall von Verbietungsrechten an gemeldet, 1) die Inhaber von 33 Backgerechtigkeiten, 2) die Inhaber von 13 Barbiergerechttgkeilen und 3) Herr Universitäts-Fechtmeister Berndt. Nach tz. 31 der Verfassungsurkunde kann Niemand gezwungen werden, fein Eigemhum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten Fällen und gegen Entschädigung. Nun sind zwar, wenn man streng gehen will, Zweifel zu erheben, ob gewerbliche Verbietungsrechte auch als wirkliche Eigenthumsrechte zu betrachten seien. Denn sie verdanken ihre Entstehung nur dem öffentlichen Rechte, indem sie zu Emporbringung deS Gewerbes und für andere Zwecke des Gemeinwohls, nicht aber zu Erhöhung des Wohlstandes Ein zelner geschaffen und verliehen worden sind. Eben deshalb ist in den landesherrlichen Privilegien, auf denen einzelne solcher Rechte beruhen, meist das Mehren oder Mindern oder auch das gänzliche Wiederaufheben derselben Vorbehalten worden, was nicht würde haben geschehen können, hätte man sie in der Eigenschaft einer für alle Zeilen unantastbaren privatrechtlichen Vergünstigung gewähren wollen. Eben deshalb sind sie ferner von unserer Gesetz gebung, wenn Streit darüber entstanden, nicht als im reinen Rechtswege, sondern im Administrativjustizwege zu entscheidende Verwaltung-fachen behandelt worden, anderer Gründe gegen die privatrcchtUche Eigenschaft und Entschädigungsberechtigung der Ver- dietungSrechte nicht zu gedenken. Dennoch läßt sich nicht läugnen, daß einzelne solcher Verbietungsrechte, wenn schon gleichen Ur sprungs mit den übrigen, mit der Zeit tatsächlich enien andern und zwar privatrechtlichen Charakter allerdings angenommen haben und es sind diejenigen, welche auSgeübt werden nicht sowohl vermöge des allgemeinen VerbietungS- und Ausschließungsrechtes einer Innung gegen Nichtmilglieder derselben, sondern vermöge be sonderer Verleihung. Diese nämlich sind, wo sie mit dem Besitz einer GewerbSanlage odereines Grundstücks, odereinerBer- kaufsftelle Zusammenhängen, von jeher als Zubehörungeu dieses dinglichen Besitzthums betrachtet worden, und selbst wo ein solches RealzubehörigkeitSverhältniß nicht stattfand, hat der bloße Besitz der Befugniß, zugleich mit gewissen an deren, der Zahl nach fest bestimmten Berechtigten ein Gewerbe ausschließlich ausüben zu dürfen, hier und da die Gestalt eines erwerbbaren und förmlich in Handel und Wandel übergegangenen Vermögensrechtes angenommen, und ist, was die Hauptsache, gleich jener ersteren Art auch in und vor den Grund-und Hypothekenbüchern als ein solches dingliches Recht behandelt und vielfach mit Hypotheken belastet worden, so daß, da dies doch Alles nur unter Duldung und zum Theil sogar aus drücklicher Genehmhaltung der Regierung hat geschehen können und auch beziehentlich geschehen ist, zum Mindesten erhebliche Billigkeitsrücksichten für die Anerkennung der Entschädigungs ansprüche solcher Berechtigten sprechen. Von den hauptsächlichsten drei Fragen, deren Lösung Auf gabe des Entschädigungsgesetzes war, nämlich über den eigentlichen Gegenstand der Entschädigung, über die zur Entschädigung ver pflichteten Rechtspersonen und über die Art und die Höhe der Entschädigung kann nur die erste jetzt in Betracht kommen. Es ergiebt sich bei der großen Mannichfaltigkeit der betreffenden Rechte die Nothwendigkeit einer scharfen Begrenzung derselben, sowohl in Bezug auf ihr Wesen, als auch auf ihre formelle Beschaffen heit. Zum Wesen eines zur Entschädigung geeigneten Gegen standes gehört nun vor Allem, daß es ein wirkliches Verd Le ttin gSrecht sei, d. h. daß es seinen Inhabern die Befugniß gewähren muß, jeden Andern am gleichen Orte oder im gleichen Bezirke von dem Betriebe des gleichen Gewerbes auSzuschlreßen. Zu den Bedingungen der formellen Beschaffenheit aber, welche bei einem solchen Verbietungsrechte, wenn es sich zur Entschädigung eignen soll, außerdem noch vorhanden sein müssen, gehört, daß, je nachdem dasselbe entweder für eine geschlossene Anzahl von JnnungSmitgliedern besteht und auf InnungSartikeln be ruht, oder aber für (Einzel-) Besitzer von GewerbSanlagen, ganze Gemeinden oder nicht unter Innungen fallende Genos senschaften innerhalb eines gewissen BeKrkS besteht und dann auf Privilegien beruht, im ersteren Falle die InnungS- artikel entweder von verfassungsmäßig dazu berechtigten Behörden oder Personen bestätigt, oder das VerbietungSrecht durch die Regierungsbehörde oder durch rechtliche Entscheidung anerkannt und außerdem bei dem Einzelnen mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden oder sonst im Grund- und Hypotheken- buche eingetragen sein muß, und im zweiten Falle daß die Privilegien nachweislich gültig sein müssen und bei der Verleihung das Mindern oder Wiederaufheben nicht Vorbehalten worden sein darf. Der Verfassungsausschuß erachtete es für zweckmäßig, diese all gemeinen Bemerkungen vorauszuschicken, ehe er zu der Beurtheilung der in Leipzig angemeldeten Entschädigungsansprüche selbst sich wendet. ES sollte in Kurzem zusammengefaßt werden, von welchen Ansichten und Voraussetzungen die Gesetzgebung im einschlagenden Falle ausgegangen war, und die Begutachtung der einzelnen An sprüche wird dadurch um so leichter erfolgen können, als sie auf den Inhalt jener allgemeinen Bemerkungen mit zu fußen hat. Was nun die beim Stadtrath erfolgten, den Stadtverordneten zur Abgabe einer Erklärung vorgelegten Anmeldungen selbst av- langt, so ist zuförderst zu bemerken, daß Über die Anmeldung des Herrn Berndt in Betreff einer Fechtgerechtsame die Gemeinde vertretung eine Erklärung nicht abzugeben har, da eine solche nach
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