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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186211228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-11
- Tag1862-11-22
- Monat1862-11
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1862
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32k, Bekamtmichmg- die Eisbahn betreffend. Der Obermeister der hiesigen Fischer-Innung ist von uns angewiesen worden , die Flüsse und Teiche, soweit dieselben zum Schlittschuhfahren benutzt werden, auf die Dauer deS Winters sorgfältig zu überwachen. Inhaber von Eisbahnen haben deshalb den Anordnungen des Fischer-ObermcisterS pünctlich nachzukommen, insonderheit habm sie das Betreten deS EiseS wie das Schlittschuhfahren nicht eher zu gestatten, als dies von jenem für unbedenklich erklärt worden ist, bei eintretendem Thauwetter aber, auf dessen Anordnung, jeden Zutritt sofort zu verbissen. Etwaige eis freie Stellen endlich sind von den Eisbahn-Inhabern in sich erstellender Weise gehörig abzusperren. Contraventionen gegen diese Vorschriften werden mit' einer Geldstrafe von 5 Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe unnachstchtlich geahndet werden. ^ Leipzig, den 21. November 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Hempel. Erinnerung an Abführung des diesjährigen 2. Termins der Gewerbe- und Personalsteuer. Unter Beziehung auf unsere Aufforderung vom 14. vor. Mon. werden die hiesigen Steuerpflichtigen nochmals an sofortige Entrichtung ihrer SteuerbeitrLge für den am 1j^. pctober d. I. verfallenen I. Termin der Gewerhe- und Personalsteuer hierdurch erinnert, mit dem Bedeuten, daß gegen die Säumigen mit erecutwischeu Maßregeln verfahren werden muß. Leipzig, dm 18. November 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Koch. Taube. Bekanntmachung. Einer Reparatur halber wird die heilige Brücke vom st2. dieses Monats an auf einige Tage für Fuhrwerk gesperrt. Leipzig,. am 2V. November 1862. Der Rath der Stadt -Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. ES ist in neuerer Zeit wahrzunehmen gewesen, daß Kkcher, namentlich Knaben, Pfeile mit eisernen Spitzen als Spiel zeug benutzen und dieselben in den Straßen und Promenaden in einer Weise handhaben, welche nicht nur für sie selbst, sondern auch für Vorübergehende gefährlich werden kann. Wir sehen uns daher veranlaßt, Aeltern und Erzieher zu ersuchen, ihren Kindern dergleichen Spielzeug ferner nicht zu gestatten und haben unsere Wachmannschaften angewiesen, dsn Kindern bergt. Spielzeug eintretenden Falls wegzunehmen. Leipzig, den 19. November 1862. DaS Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Metzler. Kurzwelly, Act. Das Gesetz, das Ämmobiltar- Srandvrrficherungswesen betr. vom 23. August 1862. Die Landes - Immobiliar - Brandversicheruugsanstalt des König reichs Sachsen, durch das Mandat vom 10. Novbr. 1784 zunächst für die alten Erblande ins Leben gerufen und durch Vertrag vom 27. Novbr. 1848 auf die Oberlausitz ausgedehnt, hatte insofern einen polizeilichen Zweck, als durch diese Einrichtung der Ver armung calamitoser Hausbesitzer vorgebeugt und der bei großen Bränden eintretende allgemeine Nothstand verhütet werden sollte. Die Anstalt bewährte sich vollständig und wurde in den Eingangs worten des Gesetzes, die Einrichtung der alterbländischen Immo biliar-Brandversicherungsanstalt betr., vom 14. Novbr. 1835 all ein Institut geschildert, welches nach dem unverkennbaren Zeug nisse einer vierzigjährigen Erfahrung denjenigen Städten, Dörfern und einzelnen Hausbesitzern, welche in diesem Zeiträume mit Feuer-brünsten heimgesucht worden seien und Brandschaden er- ' — estörteu Wohlfahrt deS Lande- überhaupt vielfacher, Dater wnrde jedoch nicht verkannt, daß mr inner» Einrichtung derselben sich mancherlei litten haben, wesentliche Hülfe zur Wiederherstellung ihres gestör Besitz- und NabrpngSstandeS geleistet und hierdurch zugleich Wohlfahrt des Landes Überhaupt vielfachen Nutzen gewahrt habe. länge! entdeckt hät ten und sich daher zur ferneren Aufrechterhaltung und zeitgemäße» Verbesserung dieser nützlichen Landesanstalt ein neues Gesetz noth- wendig gemacht habe. Allein auch dieses - vollkommen, namentlich erregte die durch von böswilligen Brandstiftungen Hervorgei tz. 4, wonach die Versicherung der bei und zutrittspflichtigen Gebäude nach Ver WertheS wsder über s/- noch unter der durfte, gleichwohl aber nach tz. 6 Zutritt,zu qndepn als der allgemein verboten wurde, allgemeinen Anstoß bei avaesessenen Bevölkerung, da hiernach bei unverschuldeten Bränl es Hauses rc. einbüßen M ^ fünf tzchre darauf ein neues Gesetz (vom 11. Juli die Versichern«« hei dieser Anstalt hinfüro bis zur strirjen vollen ZeitwertheS gestattete. Allein auch diese- Gesetz so wie^ einige nachfolgende Verordnungen waren nicht geeignet, vie hre 1835 amtichenden Mängel zu bgeüigen; beschloß daher die zeitgemäß gewordene Ab- °g der Mthengm Tchtzgeduftg üb« La« rttchermig-w-s^, legte Per Mr.gea Stalche- etze»e»t«mf °°r und di» SiesMt der,statt- rschienene Gesetz, das v jvpmM August Besitzer eines dem Gesetze die Staatsr, Ludern«, qmmoh. vom .chyn rathun-en der Versicherung zeitig erschienene . gen Gebäude-, jedoch zugleich nebst der gleich- u-führung-vervrdnung von einem solchen Um* -
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