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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-11-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186211228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-11
- Tag1862-11-22
- Monat1862-11
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.11.1862
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6450 h tz fange, daß nur Wenige dasselbe sich anschaffeu werde«, Mn sich mit dessen Inhalte bekannt za machen. Einsender vnternimmt eS daher, durch dieses Blatt die Aufmerksamkeit aller Betbeiligten, so wie überhaupt Aller, welche sich für die Laude-gesetzgebung interessiren, auf folgende Hauptpunkte de- Gesetze- und der sich anschließenden Verordnung zu richten. Da- Gesetz unterscheidet (Erster Abschnitt tz. 2) wie im Wesentlichen auch die Gesetzgebung vom Jahre 1835, tz. 2 u. 3, im Verhältniß zur Versicherung bei der Landes anstatt drei ver schiedene Arten von Immobilien und Zubehörungeu, nämlich d) o) olche, welche beitritt-pflichtig, olche, welche bloS beitritt-fähig, und olche, welche nicht beitritt-fähig sind. Zur Kategorie »ud ». gehören nach tz. 3 jetzt alle Gebäude, so weit sie m den nächstfolgenden tztz. nicht besonder- ausgenom men werden, mit Einschluß dessen, was zum inner» Ausbaue gerechnet wird, so wie bei Kirchen und andern öffentlichen Gebäuden mit Inbegriff der Orgeln, Thurmuhren und Glocken. AlS bettrutS fähig (aä d) werden tz. 4 bezeichnet die wirklichen Resioenzschlöfser (welche früher von der Versicherung bei der Lan- desanstall geradezu ausgenommen waren), solche Lust- und Garten häuser, die nicht zum Bewohnen oder gewerblichen Zwecken dienen und mit FeuerunaSanlagen nicht versehen sind, Schauspielhäuser (welche früher ebenfalls nicht beitritt-fähig waren), Begräbnißgebäude, Ueberbrückungen der Flüsse oder Viaducte von Eisenbahnen und Straßen, so wie diejenigen Gebäudezubehörungen au gewerblichen Gerächschasren und Maschinen, welche mit Gebäuden, worin sie sich befinden, in feste Verbindung gesetzt sind und in Gesetzesbei lage »ub I als zuttlttsfähig bezeichnet. Hierbei findet sich jedoch die Beschränkung, daß wegen zu großer Gefährdung der LanbeS- anstalt die Annahme von Maschiuenversicherungen versagt und die Wiederaufhebung schon bestehender dergl. Versicherungen, letzteren Falle- nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung verfügt werden kann, wenn der Eigenthümer die für nothwendig er kannten Sicherheitsmaßregeln gegen FeuerSgefahr nicht au-sührt und die erforderlichen Löschapparate nicht beschafft. Ausgeschlossen von der Versicherung bei der LandeSavstalt sind hinaegen (aä e) nur Pulvermühlen und Magazine, so wie Pulverhäuser, Gebäude, welche zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder von andern ähnlichen Stoffen bestimmt sind, FeuerwerkSladoratorien und die mir Gebäuden dieser Art im unmittelbaren, baulichen Zusammenhänge stehenden, durch Brand mauern davon nicht vollständig abgetrennten Gebäude, ingleichen Gebäude, welche nur eine vorübergehende Bestimmung haben, oder öfters tranSlocirt werden. Die Beilrittspflichtigkeit sowohl, als die BeitrittSfähigkeit gilt nach tz. 6 nur von solchen VersicherungSobjecten, deren Zeitwerth mindestens 10 Thlr. beträgt. Die in tz. 4 als beitritt-fähig bezeichneteu Gegenstände bleiben (nach tz. 7), den Fall der Kündigung ausgenommen, nach einmal erfolgter Versicherung bei der Landesanstalt so lange versicherungs- pfllchlkg, brS ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt, oder eine nicht durch Brand veranlaßt Erneuerung der Versicherung statifindet und bis in dem einen wie in dem andern Falle die Ent lastung aus dem Versicherungsverband mit der Landesanstalt von der Brandvelsicherungscommlssion ausdrücklich bewilligt worden ist. tz. 8 verbietet, gleichwie schon tz. 6 des älteren Gesetzes, unbedingt den Zutritt zu einer andern Feuer Versicherungsanstalt als derLandeS- anstatt, mag derselbe neben der Versicherung bei letzterer, oder ohne eine solche gleichzeitige Astecuranz erfolgen, in Ansehung der beitrit ts- pflichtigen Gebäude sammt Zubehör, ein Verbot, welche- sich auch auf die Gebäude, welche nur vorübergehende Bestimmung haben (tz. 4 sub Nr. 6), bezieht, so lange deren unter Einer Kataster nummer aufgeführtenBestandtheile ganz oder theilweise bei derLaudeS- anstalt versichert sind; folglich können nur die der Kategorie »ub b u. o zufallenden Baulichkeiten bei andern FeverversicherungSanstalten astecurirt werden. Die Landesanstalt versichert nach tz. 9 nur gegen Schäden, welche entweder durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehung-Ursache, oder durch Blitz, mag dieser gezündet haben oder nicht, oder aber durch die zur Bewältigung eines entstandenen Brande- AmtSwegen ge troffenen oder nachträglich für nothwendig befundenen Maßregeln herbeiaeführt worden sind, und leistet den Versicherten zur Wieder herstellung der auf diese Weise ganz oder theilweise zerstörten Ge bäude sammt Zubehör die im Gesetze bestimmte Entschädigung, während nach der frühem Gesetzgebung (tz. 5 lsx. vet.) Beschädi gungen der Gebäude durch sogen, kalte Wetterschläge sich nicht zur Vergütung aus der BrandverstcherungScasse eigneten. Wohl zu beachten ist die sich anschließende Vorschrift, daß andere bei Gelegenheit von Bränden erfolgte ungerechtfertigte und muth- willige Zerstörungen und Beschädigungen eben so wenig als solche Schäden vergütet werden, welche lediglich durch Explosionen ent standen sind. Dabei ist eS in tz. 6 der Ausführungsverordnung den Personen, welchen bei Bränden die Leitung der Feuerlösck- anstalten obliegt, zur Pflicht gemacht, ungerechtfertigte und mnH- villige Zerstörungen zu verhindern und dafür zu sorgen, daß Personen, welche sich dergleichen vergehen zu Schulden kommen lasse«, sofort und Noch während de- Brande- ermittelt, ausgezeichnet und beziehendlich zur Bestrafung augezeigt werden. tz. 10 enthält nun die von den oben gedachte» Vorschriften der Gesetze aus den Jahren 1835 u. 1840 abweichende präceptlve Be stimmung, daß die Versicherung bei der Landesanstalt in jedem Falle nach der Höhe de- vollen Zeitwerth eS zu bewirken sei, folglich die Aufhebung der frühem Bestimmung, wonach man ein Gebäude nur nach der Hälfte de- vollen ZeitwerlheS zu ver sichern brauchte. Der LandeSanstalt gegenüber und im Sinne de- Gesetze- gilt nach tz. 12 als Versicherter der jedesmalige rechtliche Eigen thümer des BersicherungSobjecteS, weshalb Jeder, der die Rechte eine- Versicherten in Anspruch nimmt, sich, da nöthig, als Eigen thümer zu legitimiren hat, indem so lange, als dies mcht geschehen, da- VerstcherungSverhältniß de- bisherigen Eigenthümer- als fort- bestehend angesehen wird. In Betreff der Behörden hat sich durch das neue Gesetz nicht- geändert; in allen da- Immobiliar- und Mobiliar - Brandversiche rungswesen betreffenden Angelegenheiten bildet (nach tz. 13 und 14) das Ministerium des Innern die oberste, die BrandversicherungS- Commission die mittlere und die für jeden Ort kompetente OrtS- Obrigkeit in Verwaltung-fachen die untere Instanz, welcher letzteren in diesen Angelegenheiten Jeder, ohne Unterschied de- persönlichen Gerichtsstandes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindl'chen VerflcheruugSobjecte unterworfen ist, während die specielle Leitung der Lande--Immobiliar-BrandveistcherungSanstalt zu dem Ressort der BrandversicherungS - Commission gehört. Die Vertretung der in solchen Angelegenheiten von und bei den Ortsbehörden begangenen Verschuldungen (welche in vielfacher Beziehung Vorkommen können) liegt gegen die Anstalt sowohl, als gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten wegen der k. GerichtSämter dem Staat-fi-cu-, wegen der Stadträche der be treffenden Stadtgemeinde, wegen der Gerichtsbehörden in den Schön buraschen Receßherrschaften den Inhabern der Gerichtsbarkeit ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen und Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. Der zweite Abschnitt handelt von der Anmeldung zur Ver sicherung. Die Verpflichtung hierzu hinsichtlich der versicherungs pflichtigen Privatgebäude liegt dem Eigenthümer oder dem gesetz lichen oder besonders ernannten Stellvertreter (Vormund, Ehemann, Bevollmächtigten rc.) desselben, bei öffentlichen, Stiftung-- und anderen Gebäuden dieser Art den Administratoren, refp. den Stadt- und Gemeinderäthen, Kirchen- und Schul-Inspektionen, bei den unter Sequestration befindlichen Objecten dem Eigenthümer, unter hinzutretender Autorisation des Richter- der Sache, und bei den zu einer Concursmasse gehörigen dergleichen dem Gütervertreter unter Concurrenz des ConcurSrichterS ob. Wegen der aus roher Wurzel aufgeführten, so wie wegen wieder ausgebauter Gebäude ist die Anmeldung binnen längsten- vierzehn Tagen, von Zeit der Vollendung des Baues in allen seinen der Versicherung unter worfenen Theilen an gerechnet, und jedenfalls noch vor der In gebrauchnahme des Gebäudes zu bewirken. Dieselbe Vorschrift gilt auch für solche an bereit- versicherten Gebäuden in Folge von An bauen oder sonstigen Baulichkeiten eiugetretenen Veränderungen, durch welche entweder der Zeitwerth des VersicherungsobjectS, sei es an sich oder in Bezug auf dessen Beschaffenheit und Zustand, sich erhöht oder die BettragSclasse (tz. 31), in welcher dasselbe bis her gestanden, sich geändert hat. Die Unterlassung der vorschrift- mäßigen Anmeldung, über welche übrigens von der Verwaltungs- obngkeit sofort und längstens binnen 72 Stunden von dem Ein gänge der Anmeldung au gerechnet dem Versicherten ein Anmelde schein auSzuhändigen ist, zieht eine nach Höhe des vierfachen Betrags der der BrandversicherungScaffe entzogenen Brandver- ficherungSbeiträge zu bemessende Geldstrafe nach sich, eS haben jedoch auch die Obrigkeiten ohnehin amt-halber darüber zu wachen, daß Neubaue rc. nicht unangemeldet bleiben, vielmehr nöthigenfalls die Eigenthümer der betreffenden BersicherungSobjecte oder deren Stellvertreter zur Anmeldung anzuhalten (tz. 18—26). (Schluß folgt.) Das Senefiz-Concert -es Orchester- Pensionsfonds ^ wird nächsten Montag den 24. November im Saale de- Gewand hauses stattfinden. Wie gewöhnlich ist auch diesmal ein sehr interessante- Programm für diese Aufführung aufgestellt worden, da- eine hier noch nicht gehörte Neuigkeit, Suite für Orchester von Franz Lachner, enthält. Außerdem werde» an großen In strumental-Compofitionen da- Vorspiel der Oper ,Dw Meister sänger" von R. Wagner (auf vielseitige- Verlangen) und da- iutereffante, erst einmal in einem Euterpe-Eoncert vorgesübrte Werk de- russischen Compovisten Glinka .KamarinSkaja* gegeben werden. Die SologesangSvorlräg« bat die königl. preuß. Los» Overnsängenn Fräul. De Ahna übernommen, da- Solo-In- strumentalspiel (Milit-ircoucert von Lipin-kh und Variationen von
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