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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-11-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186211281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621128
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-11
- Tag1862-11-28
- Monat1862-11
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.11.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des Mnigl. BkzirlSgrrichlS Mb des Raths der Stadt Leipzig. M 332. Freitag den 28. November. 1862. Bekanntmachung. Das 15. Stück de- diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 100. Decret wegen Concesstonlrung der Zweig-Eisenbahn-Gesellschaft zu Großenhain und wegen Bestätigung ihrer Statuten, vom 6. Oktober 1862; - 101. Ausführungsverordnung zum V. Abschnitte deS das Jmmobiliar-BrandverstcherungSwesen betreffenden Gesetzes, vom 20. Oktober 1862; - 102. Verordnung, Maßregeln gegen.das Einschleppen der Rinderpest betreffend, vom 4. November 1862; - 10S. Verordnung, die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcaffen betr., vom 4. Novbr. 1862, ist bei uns eingegangen und wird bis zum LL. December I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnisnahme öffentlich auShängen. Leipzig am 26. November 1862. Der Ratb der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Bekanntmachung. Für den bevorstehenden Weihnachtsmarkt soll eine der mit Glas bedeckten Budmreihen auf dem Markte aufgestellt und für alle Waarenbranchen deS WeihnachtSmarktS in Abtheilungen verschiedener Größe, nach Befinden bis zu 50 Ellen Länge, jedoch nur an hiesige Einwohner, überlassen werden. Der MiethzinS beträgt für die laufende Elle I Thaler. Während eS hinsichtlich der Räumung und deS Abbruchs der übrigen Marktbuden bei der zeitherigen Einrichtung verbleibt, sollen die mit GlaS bedeckten Duden, jedoch ohne daß sie während der Weihnachtsfeiertage geöffnet werden dürfen, bis zur Beendigung der Neujahrmeffe stehen blevben. Für die Benutzung in der Neujahrmeffe, welche auch Fremden gestattet ist, wird ebenfalls 1 Thaler für die lausende Elle erhoben. Die Zutheilung der Stände erfolgt von heute an auf dem Rathhaufe. Leipzig, den 25. November I86S. DeS Raths Deputation für MeGKLnbe. Vas Gesetz, das ImmobiUar-Srandoerstcherungswesen betr. vom 23. August 1862. (Schluß au- Nr. 326.) Der dritte Abschnitt handelt von der Würderuvg und Ein schätzung und enthält mehrere von der zeitherigen Einrichtung völlig abweichende Vorschriften. Während früher (Z. 15. 24. des Ges. von 1835) jeder Besitzer selbst Werthsangaben machte und die Freiheit hatte, sein Gebäude mit Einschluß des Mauerwerks und der steinernen Treppen, oder mit Ausschluß derselben und also nur die verbrennbaren Theile zu versichern, bestimmt sich jetzt die Versicherung lediglich nach dem durch sachverständige Würderung festgestellten Zeitwende des VersicherungSobjecteS; die Höbe der Versicherungssumme kommt hierbei dem Zeitwerthe gleich und darf diesen nicht übersteigen. Die Abschätzung hat sowohl de« Neubau werth, d. h. diejenige Summe, welche erforderlich sein würde, wenn das VersicherungSobjett zur Zeit der Eatastration neu hergestellt werden sollte, alS denjenyen Werth, welchen dasselbe zur Zeit der Abschätzung noch wirklich hat, nach technischen Grundsätzen fest- zufiellen, wobei die in der Erde liegenden Grundmauern, der Grund und Boden selbst, der von der Lage de- Grundstücks ab hängige Werth und der ortsübliche Verkaufspreis, Realgerechtig- keiten und bloße Verzierungen (z. B. Wandmalereien, Tapeten re.) soweit deren Versicherung nicht ausdrücklich verlangt wird, außer Anschlag zu laffeu sind. Während ftüher bekanntlich (st. 25 de- Ges. v. I. 18S5) der festzustellende Werth jederzeit so auszudrücken war, daß er b« jedem einzelnen Gebäude in 25 aufging, ist jetzt (vergl. st. 2S de- neuen Gesetzes) bei der Feststellung der Zeitwerths - und Versicherungs summe so zu verfahren, daß die 100 Thaler und mehr bettagenden Summen m 20 und die unter 100 Thaler bleibenden in 10 auf- gche«. Mit dieser Würderung wird aber nunmehr die Einschätzung (Classification) verbunden, welche »um Zwecke hat, die Beitrags claffe und die Gesammtzahl der BeitrqaSeivhetten für da- lobjett festzuftellen. Der Maßstab, ngch welchem die IcherungSbeikäge zu leiste« find, ist ei« ganz »«er: er wird theils durch das Verhältniß, in welchem die verbrennbaren zu den nicht verbrennbaren Theilen de- BersicherungSobjectS stehen, theils durch den Grad der FeuerSgefahr, welche dem VersicherungS- objeet mit Rücksicht auf DachungSart, FeueruugSanlagen, Schutz vorrichtung gegen Blitzschlag und Betriebs- und BenutzuagSweise eigen ist, bestimmt. Aus dem hiernach stattsindenden niederen oder größeren Ristco ergeben sich die verschiedenen BeitragSclasiev. Diese letzteren bestimmen wiederum die Zahl der auf je 100 Thaler Zeit- werthS - und Versicherungssumme z« Haenden Beitrag-eiuhetten, deren Zahl sich mit jeder aufsteigenden Elaste erhöht. Die Classification oder Abstufung de- Beitrag-Verhältnisse- erfolgt bis auf Weitere- nach den in der Gesetzesbeilage »ud II und den dazu gehörigen Tabellen mrd m A, S, 0 aufgestellten Grund sätzen (st. 29—33). Gegen die Ergebniste der Ab- und Ein schätzung wird Jedermann mit Reclamationen gehört (vergl. über da- Verfahren st. 40 flg.) In dem vierten Abschnitte (ß. 47 — 68) wird von den BraudversicherungSbeittäge» und den soustige» Mitteln zur Deckung de- Bedarfs gehandelt. Erste« werden nach Einheiten umgelegt und halbjährlich in zwei Terminen wie zeither am 1. April uud 1. October jeden Jahre- erhoben; sie zerfallen in ordentliche und außerordentliche, die ersteren find zu Bestreitung des laufenden und nach den zeitherigen Erfahrungen als regelmäßig auzntehenden Jahresbedarf» der Anstalt bestimmt und betragen jährlich Drei Pfennige von der Einheit, und zwar 2 Pfennige auf den ersten und 1 Pfennig auf den zweiten halbjährige» Teum». Brennt ein VersicherungSobjett ganz oder theilweise ab, oder wird e- bei Gelegenheit eines Brandes beschädigt oder zum Wieder aufbau abgetragen, so dauert gleichvahl die Verpflichtung de- Ver sicherten zur Bezahlung der Beiträge nach den bisherigen Einheiten so lange sott, bis entweder die Wiederherstellung und die Ln- meldvna zur anderweiten Versichern,- erfolgt ist, oder der Ver sicherte «t der Ort-obrigkett auf Gewährnng der Brandschäden- vergütnngSgelder verzichtet hat. Ban der Verzichtleistung find jedoch die vorhandenen hypothekarische» Gläubiger in Kenntmß zu scheu, iude» eine solche ohne deren Zustimm«« nicht zulässig ist. Doch kan» die diesfallstge Einwilligung «ach Maßgabe des Gesetze- vom 6. Nov. 1843, st. 57 in ähnlicher Weises wie» solche- bei Uh-
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