Dresdner Nachrichten : 06.05.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-186305065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-18630506
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-18630506
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1863
- Monat1863-05
- Tag1863-05-06
- Monat1863-05
- Jahr1863
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- Dresdner Nachrichten : 06.05.1863
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für Unterhaltung und GeschWverkehr. Mittedactem Theodor Drobisch. Mittwoch, den «. Mai 18«3. L 'L.rL 'LS sr«. ns«. Dresden, den 6. Mai. — Se Maj. der König hat gestattet, daß der Hauptmann v. Süßmilch, genannt Hörnig I., vom 12. Infanterie-Bataillone das ihm verliehene Ritterkreuz des Herzog!. Sachsen-Ernestinischen Hausordens, und der Oberkanonier Franz Maximilian Zimmer mann vom Fußartillerie-Regimente die ihm verliehene päpstliche Medaille „pro Petri Secle" annehmen und tragen darf. — I. K K. H. die verw. Frau Großherzogin von Tos cana und I. K. H. die Prinzessin Amalie find gestern früh nach 8 Uhr nach Schlackenwerth gereist. — f Oeffentliche Gerichtsverhandlung vom 5. Mai. Heute stehen zwei Hauptverhandlungen an. Die Zuhörerräume sind fast leer, ein seltener Fall. Zuerst tritt auf die Anklage bank wiederum ein in desolatem Zustande sich befindender Mensch, der mit der Welt abgeschlossen zu haben scheint. Ihm ist Alles gleichgiltig, ebenso gleichgiltig legt er ein volles offenes Ge- ständniß ab, das Wohl an ihm zu ehren wäre, hätte e^ nicht wegen Diebstahls und Betrugs schon zweimal im Gefängniß und im vorigen Jahre wiederum wegen Diebstahls sogar Monate im Arbeitshause gesessen. Seine Kleidung ist defect, sie deutet auf ein unthätiges, bedauernswertheS Leben hin. Andreas Beyer steht vor dem Richter, abermals des ausge zeichneten Diebstahls angeklagt. Er ist 37 Jahre alt, zu Do berschütz gebürtig, wo sein Vater noch lebt. Er diente stets als Handarbeiter auf verschiedenen Dörfern. Am 10. August 1862 wurde er aus dem Arbeitshause entlasten und hielt sich seit jener Zeit an verschiedenen Orten auf. Am 10. März 1863 erinnerte er sich wieder einmal eines gewissen Gutsbesi tzers Johann Christian Ferdinand Kranke, der zu Oberherms dorf wohnt und bei dem er früher in Arbeit gestanden. Dort begab er sich Abends gegen 10 Uhr hin, drückte im Wohnhause eine Fensterscheibe ein, stieg ein, "gelangte durch eine Kammer in die Wohnstube und stahl dort einen alten schwarzen Rock, der heute auf dem Gerichtstisch figurirt, ein Paar alte Stiefeln und ein Paar ebenso alte Pantoffeln. Der Rock, der eigent lich nicht dem Gutsbesitzer, sondern dem Tagearbeiter Vogt gehört, ist aus 20 Ngr., das Paar Stiefeln auf 15 Ngr., das Paar Pantoffeln auf 8 Ngr. taxirt. Letztere hat er verkauft, Rock und Stiefeln aber getragen. Er sagt, der Rock habe schon ein Loch am Ellenbogen gehabt. Hr. Staatsanwalt Held faßte sich im vorliegenden Falle kurz und beantragte einjährige Zuchthausstrafe, was auch bestätigt wurde. — Um 11 Uhr tritt ein Handlungsbeflifsener auf die Anklagebank, Friedrich Wermann, der am 2. Juli 1840 geboren, bei einem hiesigen Kaufmann in Condition, in der letzten Zeit aber geschäftslos war und deshalb in Noth gerieth, in Folge besten er einen Brief im Namen seines früheren Prinzipals an einen hiesigen Baron schrieb, in welchem er 100 Thlr. angeblich für den Elfteren auf Credit verlangte, da eben der Preis eines gang baren Artikels sehr im Fallen und also billig anzuschaffen sei, später aber ein größerer Verdienst zu erwarten sei. Der Ba ron gab das Geld, womit sich der junge Mann entfernte. Gr bezahlte theils Schulden, theils kaufte er sich Kleider dafür. Es wurden 84 Thlr. 27 Ngr. bei ihm noch vorgefunden, dis der Verletzte heute zurückerhält. Der besagte Brief ist sehr ge schickt, correct und stylistisch geschrieben. Der Beschuldigt« ge steht Alles offen ein. Hr. Staatsanwalt Heinze spricht nur Einiges über die Strafzumessung, hebt zu seinen Gunsten dm großen geleisteten Ersatz und seine Jugend hervor und tragt die Bestrafung. Hr. Advocat vr. Schaffrath rechm ein mildes Urtheil. Er erhielt 18 Monate Zuchthaus. — -1 Aus der Hauptverhandlung gegen den Tischler meister Uhlemann zu Tharandt habe ich zu berichtigen, daß die Zeugin Künzel, die bei dem Angeklagten diente, Wohl mit ihm Umgang gehabt, nicht aber von ihm schwanger gewesen, am allerwenigsten aber entbunden worden sei. Im ersten Theil der Verhandlung wurden allerdings derartige Angabm ge macht, als ich aber Nachmittags mich auf einige Zeit aus dem Gerichtssaale entfernte, stellten sich die Sachen anders heraus. —Am 4. Mai fand in Abwesenheit Sr. K. H. des Prinzen Georg, und zwar leider etwas zeitiger als bisher, di« letzte Versammlung des K. S. Alterthumsvereins vor den Som merferien Statt. Zuerst kamen die angeblichen Ansprüche de- Freiberger Alterthumsvereins zur Sprache, welcher vor einiger Zeit dem hiesigen Verein viele Gegenstände, darunter eine An zahl von theilweise goldnen Ringen, ferner 28 Crucifixe, m-.ist von edlem Metall, gegen 50 Holzfiguren, darunter ein Heiland aus dem 12. Jahrhundert in Lebensgröße u s. w. au- de« Kreuzgängen des dortigen Domes überlasten hatte und nunmehr zurückfordert. — Einen interessanten Vortrag hielt Herr Rector LI. Rüdiger über einige in Siebenbürgischen Schächten aufge fundene mit Wachs überzogene Tafeln (Urkunden), unter denen eine den Verkauf und Kauf eines Mädchens aus Mösien und einen hierüber im Jahre 139 n. CH G. entstandenen Rechts streit betraf. — Nachdem der Vereinskassirer Herr Adv y. v. Querfurth noch einige geschäftliche Angelegenheiten besprochen, auch zwei neue Mitglieder ausgenommen worden, ging die Ber- sammlung auseinander, um erst am 5. October d I. wiedy zusammenzukommen. — Vielfache in dieser Beziehung geführte Beschwerde« veranlassen die Königliche Polizeidirection die für die Tanzbe lustigungen in hiesiger Stadt gegebene Bestimmung einzuschär- fen, nach welcher der Schluß äller öffentlichen Tanzvergnügun gen auf Mitternacht 12 Uhr festgesetzt ist und nur im Falle besonders dazu ertheilter Erlaubniß früh 1 Uhr erfolgen darf. Für die genaue Befolgung dieser Vorschrift ist der betreffende Inhaber des Tanzlocales verantwortlich, welcher mit Eintritt dieser Zeit da- Local zu räumen und die Hilfe des anwesenden Polizeibeamten nur für dm Fall, daß seiner Weisung nicht Folge geleistet wird, in Anspruch zu nehmen hat Diejenigen Inhaber von Tanzlocalen, welche dieser Bestimmung zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu 50 Thlr. oder dem ent sprechender Gefängnißstrafe belegt, während gegen die Gäste, soweit dieselben der Weisung des Polizeibeamten zum Verlaffe»
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