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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-12-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186212069
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621206
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-12
- Tag1862-12-06
- Monat1862-12
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.12.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts uud des Raths der Stadt Leipzig. M Sonnabend den 6. Decemder. 1862» Bekanntmachung. . Die Inhaber der verlorenen Pfandscheine Nr. 17914. 20188. 39225. 81210. 61212. 64428. 65418. 73290. 74341. 74439. 78268. 78298. sämmtlich k., 3780. 3797. 5767. 13464. 22941. 25799. 26052. 30218. sämmtlich 8. werden hierdurch aufgefordert, sich damit unverzüglich bei Unterzeichneter Anstalt zu melden, um ihr Recht daran zu beweisen oder dieselben gegen Belohnung zurückzugeben, widrigenfalls, der LeihhauSordnung gemäß, die Pfänder den Anzeigern werden auSgeliesert werden. Leipzig, 4. December 1862. Das Leihhaus zu Leipzig. Die Haftpflicht der Spediteure. Schon nach der zeitherigen Gesetzgebung war es Rechtens, daß der Spediteur zwar den eigentlichen Unglücksfall oder ein dem selben gleich zu achtendes Ersigniß nicht zu vertreten, dagegen aber bei dem Empfange, der Aufbewahrung und der Weiterbeförderung der ihm übergebenen Wraren, sowohl rücksichtlich seiner eigenen Person, als auch seiner Leute, die vorzüglichste Sorgfalt anzu wenden, daher für das geringste Berschen zu haften und den aus letzterem entstandenen Schaden zu ersetzen hatte. Im Wesentlichen erkennt diesen Grundsatz auch die neuere Handelsgesetzgebung an, denn nach Art 380 des allgem. deutschen Handelsgesetzbuchs haftet der Spediteur für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht, und eS liegt im Zweifelsfalle demselben der Beweis ob, daß er diese Sorgfalt wirklich angewendet habe, oder, wie es in Art. 367 und 387 sich ausgedrückt findet, er ist für Verlust oder Beschädigung des Gutes, so lange er Aufbewahrer ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Um stände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Für des Spediteurs Vertretung-- und Entschädigungsverbind lichkeit macht eS nun keinen Unterschied, ob der zu vergütende Schaden durch eine fahrlässige Thätigkeit oder durch eine fahr lässige Unterlassung entstanden ist. Die erftere kann z. B. in der Verladung auf einem vermöge seiner Conftruction die Ladung gefährdenden Transportmittel, die fahrlässige Unterlassung aber in der unterbliebenen Prüfung der Beschaffenheit des Collo im Ver hältnisse zu der nach der Wahl des Transportmittels möglichen Gefährdung, oder, wenn diese erfolgt, in der unterlassenen An wendung der eine wirkliche Gefahr ausschließenden Vorkehrungen bestehen. Daß bisweilen bei dem Transporte von Gütern Seiten der Spediteure und öfter noch Seiten deren Leute die gewöhn lichste Vorsicht, namentlich in Betreff der Wahl des Transport mittels oder der gehörigen Verwahrung des Frachtgutes auf dem selben nicht angewendet wird, ist eine Erfahrung des täglichen LebeuS; daß aber aus dergleichen Vernachlässigungen für den Spediteur die nachtheiligsten Folgen entstehen können, lehrt der Ausgang eines vor dem hiesigen Handelsgerichte verhandelten und erst neuerding- entschiedenen Rechtsfalles, dessen kürzlich« Mit theilung nicht allein allen Inhabern von Spedition-- und Com- missionSgeschäften, soudern. überhaupt dem gesammten HandelS- fiaude, welcher mit den letzter« m täglichem Verkehre steht, von Uicht geringem Interesse sein dürfte. Ein in Paris lebender deutscher Maler hatte einen Leipziger Spediteur zu Beförderung eines von Paris nach Dresden adres- sirten, in eine Kiste von Holz verpackten großen Gemälde-, ein Alpenglühen darstellend, beauftragt. Behufs der Zollrevision in Leipzig war von des Spediteur- Leuten die Kiste auS dem Lager- die Kiste mit dem Boden auf letztern aufgelegt; dieser Schaufel halbring aber, sei es nun an sich oder in Folge des Gebrauchs in eine Schneide auslaufend, war beim Fahren auf der kurzen Strecke UH« zwischen den Fugen des Bodens in die Kiste mit Gewalt ern- gedrungen, so daß das Gemälde zerschnitten und im Wesentlichen werthlos geworden war. Der Maler verlangte nun von dem Spediteur nach vergeblich erfolgter Privatverständigung unter An der vorgedachten, von diesem nicht durchgängig zugestan denen Thatsachen mittelst Klage Schadenersatz, nämlich 100 Stück Friedrichsd'or, als den Werth des Gemäldes, zu dessen Ueber- lassung an den Beklagten er sich erbot. Es wurde auf Beweis erkannt, schließlich aber von dem Handelsgerichte entschieden, daß Beklagter dem Kläger gegen Ueberlassung deS gedachten, von de» erwählten Sachverständigen wirklich auf 100 Friedrichsd'or ge schätzten Gemälde- diesen Betrag unter Abzug der für den Kläger erweislicher Maaßen verlegten oder noch zu verlegenden Fracht- rc. Spesen zu bezahlen, demselben auch die Prozeßkosten zu erstatten schuldig sei,, ein Erkenntniß, welches auf eingewendete Berufung von dem k. Appellationsgerichte zu Leipzig und dem k. Ober- appellationSgerichte bestätigt wurde. Sämmtliche Behörden nah men an, daß die vorstehends aufgeführten Thatsachen, namentlich auch das Anführen des Klägers, daß die sofort nach der Ankunft des Gemäldes auf dem Lagerhofe an demselben Vorgefundene Be schädigung daher rühre, daß während der Fahrt die Spitzschaufel zwischen zwei die Rückwand der Kiste bildenden Bretern in da» Innere derselben eingedrungen und das Gebühren der Leute des Beklagten mit der Kiste jedenfalls ein fahrlässiges gewesen sei. Dabei hatten sich die entscheidenden Behörden zuSeich mit Beant wortung der von dem Beklagten in den Vordergrund gestellten Frage zu beschäftigen, ob der schädigende Erfolg ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Kiste eine festere Conftruction gehabt hätte. Beklagter legte nämlich auf den actenkundig gewordenen Umstand großes Gewicht, daß die Kiste an der Rückwand, mit welcher sie auf der eisernen Schaufel der Spitzkarre aufgelegen, nicht ebenso wie an der Vorderseite mit Querleisten versehen ge wesen sei. Er bezog sich dabei auf das Gutachten der Sach verständigen, welche sich dahin ausgesprochen hatten, daß zwar die Verpackung de» Gemälde- eine solide und sorgfältige gewesen sei, derselben aber nicht- weiter zur Abwendung des Schadens als die Hinzufügung von Querleisten am Boden der Kiste aefehlt habe, welche bei dergleichen Kisten zu Sicherung der Interessenten noth- wendig seien, weshalb denn auch die Verabsäumuag dieser Vor sichtsmaßregel für eine Nachlässigkeit zu achten sei; jedenfalls habe, wenn Querleisten auf dem Boden derselben a»-evr«cht ge wesen wären, der Schaden uicht so leicht, wenigsten- nicht so bedeutend entstehen können, auch lasse sich nicht annehmen, daß der Transport einer also verwahrten Kiste auf einer so kurzen Tour wie die gegenwärtig in Rede stehende, nicht, oder doch nicht un bedingt für gefährlich zu achten sei, vorausgesetzt, daß die nöthige Vorsicht augewendet werde, obwohl sich, um ganz sicher zu gehen, die Anwendung eines Rollwagen- empfehle. Allein in keiner der abgefaßten Entscheidungen wurde auf da- Gutachten der Sachverständigen, so weit solche- der Beklagte für sich zu benutzey suchte, rechtliches Gewicht gelegt. Die zweite In stanz hob hervor, es würde, selbst wen» auSgemackt vorläge, der Beschädigung wäre durch den. vermißten Querverschlag wirksam da- Radende herau-stehenden, nach aufwärts gebogenen eisernen Schauselhalbringe, gefahren worden. Hierbei hatten dir Arbeiter vorgebeugt worden, doch die nächste Ursache derselben in keinem
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