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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-12-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186212191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18621219
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18621219
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-12
- Tag1862-12-19
- Monat1862-12
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.12.1862
- Autor
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Anzeiger. AnMlall des Kö«l. BlMzmchii mid drS Ralhs der Stadt ttkipjij. W 3SZ. Freitag den 19. December. 1882. Bekamtmachmg, die Einfuhr von Schafwolle ans Böhmen bete. Einer im diplomatischen Wege eingegangenen Mittheilung der Königlich Preußischen Regierung zufolge ist die Einfuhr roher Schafwolle aus Oesterreich nach Preußen mit Rücksicht aus die Ausbreitung und Jntenfivität der Rinderpest in dem k. k. österreichischen Landesgebiete bis auf Weiteres nur mittelst der Eisenbahn und unter folgenden Bedingungen gestattet: 1) ES muß in glaubhafter Weise darüber Nachweis beigeb/acht werden, daß die einzuführenden Wollen nicht aus Orten, welche von der Rinderpest inficirt sind, herstammen resp. dort gekauft sind. 2) Der Transportunternehmer muß sich protokollarisch verpflichten, den Transport auf der Eisenbahn durch einen zuver lässigen, von ihm zu remunerirenden Aufsicht-beamten begleiten zu lassen, welcher dafür verantwortlich ist, daß die zum Transport bestimmten Güterwagen vor dem Grenzeintritt versiegelt werden und daß eine Umladung der Wolle aus ihrem Wege zu dem Orte ihrer Bestimmung nicht stattfinde. Zur Nachachtung für alle hierbei Betheiligte wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich hat das Ministerium des Innern beschlossen, ähnliche Bestimmungen auch für die Wolleinfuhr aus den k. k. österreichischen Ländern nach Sachsen bis auf Werteres in Kraft treten zu lassen, es bedarf jedoch wegen der für Sachsen bestimmten WolltranSporte der obigen protokollarischen Erklärung nicht, vielmehr ist dem Transporte von den an den sächsisch böhmischen Grenzstationen befindlichen Polizeicommiffariaten je ein Poltzeibeamter zur Begleitung zu geben, welcher darüber zu wachen hat, daß den sonstigen Bestimmungen unter 2) genau entsprochen werde. Der durch diese Polizeibegleitung ent stehende Kostenaufwand ist vor Zulassung des Transports von dem Transportunternehmer zu berichtigen. Auch bei den zur Durchfuhr nach den Königlich Preußischen Staaten bestimmten Transporten ist für die Polizeibegleitung durch Sachsen der Kostenbetrag sofort an der sächsisch-böhmischen Grenze zu erheben, dem BegleitSbeamten aber die Königlich Preußischer SeitS geforderte protokollarische Erklärung zur Aushändigung an die nächste Königl. Preußische Polizeibehörde mitzugeben. — Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen in 8. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Jan. 1860 geahndet werden. Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen §. l4 deS PreßgesetzeS vom 14. März 1831 gedachten Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. — Dresden, am 15. December 1862. Ministerium deS Innern. Frhr. v. Beust. Schmiedel, S. Aufforderung ^ Um die durch das Gesetz vom 24. December 1845 und Ergänzungsgesetz vom 23. April 1850 angeordnete Auf stellung der Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster für daSJahrLSKS bewirken zu können, bedürfen wir zur Vervollständigung der bereits eingegangenen HauSlisten genaue Verzeichnisse über das Einkommen der angestellten Beamten, Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, überhaupt aller eine öffentliche Function bekleidenden Personen. Es werden daher die fämmtlichen hiesigen Königlichen, Universität-- und anderen Behörden veranlaßt, diese Verzeichnisse, in welchen 1) die neue Brandkataster-Nummer der Wohnungen der Angestellten, 2) die vollständigen Tauf- und Geschlechtsnamen derselben, 3) deren festes Einkommen nach dem Betrage, welchen es am Schluffe diese- Jahres erreichen wird, 4) die steigenden und fallenden Emolumente nach dem Betrage, wie solche in den AnstellungSdecreten oder sonst Seiten der AnstellungSbehötden berechnet. sind, in Ermangelung derartiger Angaben nach Höhe der Summe des letzten Jahre- genau aufzuzeichnen, insbesondere auch 5) die darunter befindlichen Ortszulagen und den etwa bewilligten Dienstaufwand bemerklich zu macken, an die Stadt-Steuer-Einnahme allbier spatesten- bis zum S. Januar L8SS abgeben zu lassen. Spätere Eingaben können beider diesjährigen Katastration nicht berücksichtigt werde« und die betreffenden Behörden haben daher die durch verzögerte Einreichung derselben in den Katastern herbeigeführten Unrichtigkeiten zu vertreten. Leipzig, den 17. December 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Dr. Koch. Taube. Bekanntmachung. Da cS ebenso in der Notwendigkeit der Erhaltung eines ordnungsmäßigen Dienstbetriebes, wie im Interesse deS PublicumS liegt, daß bei der ungewöhnlich starken Aufgabe von Fahrpostsendungen in der Weihnachtszeit keine Störung in der regelmäßigen Benutzung der Eisenbahnzüge für die PosttranSporte stattstndet, so hat die Königliche Ober-Post- Direktion genehmigt, daß an den vier Tagen deS 21., 22., 23. und 24. December d. I. die Schlußzeit zu den Eisenbahn zügen, einschließlich des Magdeburger NachtzugeS eine Stunde früher als gewöhnlich erfolgt, wogegen die Schlußzeit für die Korrespondenz allenthalben unverändert bleibt. Leipzig, l8. December 1862. Königliches Ober-Post-Amt. Röntsch.
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