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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-04-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186704210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670421
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670421
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-04
- Tag1867-04-21
- Monat1867-04
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.04.1867
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2736 Bekanntmachung. Heute find Herr Stadtrath Vr. Rudolph Ruder an Stelle des am 12. v. M. verstorbenen Herrn AppellationSrath Metzler als Polizeidirector der Stadt Leipzig und Herr Advocat vr. Otto Günther an Stelle de- am 1. d. M. in Ruhestand getretenen Herrn Stadtrath vr. Robert Julius Vollsack als Stadtrath auf Lebenszeit verpflichtet und eingeführt worden. Leipzig, am 20. April 1867. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Der Abschlag deS PleißenfluffeS macht zwei Fangdämme erforderlich und soll die Herstellung derselben in Accord vergeben werden. Diejenigen Zimmermeister, welche sich hierbei betheiligen wollen, werden hierdurch aufgefordert, die Zeichnungen und Bedingungen hierüber im RathS-Bauamte einzusehen und ihre PrerSforderung bis Donnerstag den 2S. d. M. Abends 6 Uhr daselbst versiegelt abzugeben. — Leipzig, den 16. April 1867. DeS Raths Da«-Deputation. Oeffentliche Verhandlungen der Stadtverordneten am 3. April 1867. (Auf Grund deS Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Demnächst referirte Herr Advocat Schilling für den Aus schuß zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über nach stehende- erneuere Ansuchen de- RathS: „Nach Ihrer Zuschrift vom 29./30. November v. I. haben die Herren Stadtverordneten unsere Beschlüsse in Betreff der Ge währung des dritten TheilS der von den Herren SubdiakonuS N. Suppe, Pastor Ll. BrockhauS und OberdiakonuS N. Merbach nach §. 9 und 10 de- Gesetze- vom 19. September 1864 zum EmerttirunaSfondS der Geistlichen zu leistenden Beiträge sowohl als rücksichtlich der Vorstellung an die Staatsregierung wegen einer Modification des gedachten Gesetzes abgelehnt. Wir können unS jedoch durch die ganz allgemein gehaltenen und auf die Sache gar nicht näher eingehenden Gründe, welche Sie unS in dem Ihrer Zuschrift beigefügten Protokollextracte als Motive Ihrer Entschließung mitgetheilt haben, nicht bestimmt finden, von unserer Auffassung zurückzugehen, fühlen uns vielmehr dringend verpflichtet, Sie um nochmalige Erwägung dieser wichtigen An gelegenheit und um Zustimmung zu unseren Beschlüssen hierdurch angelegentlich zu ersuchen. Es kann sich hier schwerlich um eine allgemeine Kritik deS er wähnten Gesetze- handeln, sondern um die Frage, ob dasselbe im Interesse unserer Stadt liege. Wir glauben die- entschieden ver neinen zu müsse», und wenn wir daher den Versuch zu machen gedenken, eine Modification zu erlangen, welche nicht nur unserer Stadt, sondern allen in gleicher Lage befindlichen diejenige Selbst bestimmung über ihre eigenen Angelegenheiten in Bezug auf die geistlichen Aemter zurückgiebt, welche von Ihnen ebenso wie von unS jeder Zeit über Alle- hochgehalten und erstrebt worden ist, so läßt sich wohl ganz und gar nicht der Borwurf daraus formiren, als bemühten wir unS zu Gunsten von Privi legien einzelner Stände und gegen die Rechtsgleichheit. Landesgesetze sollen zwar das Ganze, zugleich aber auch die jenigen besonderen Einrichtungen in- Auge fassen, auf welche ein zelne Corporationen im Staate einen begründeten Anspruch haben. Die- hat aber da- angezogene Gesetz nicht gethan, dasselbe bezweckt vielmehr augenscheinlich eine Verbesserung der Lage kleinerer und ärmerer Gemeinden auf Kosten der besser gestellten ganz nach dem nämlichen Principe, welches bei der sächsischen Immobiliarbrand- cassen-Gesetzgebung seit so langer Zeit befolgt worden ist. ES fetzt an die Stelle der Provisionen zeitweilige Beiträge der neu angestellten Geistlichen nach einer stark progressiven Scala (§. 10), wobei die gering dotirten Stellen sehr mäßig, die höher dotirten aber mit ganz enormen Summen beigezogen werden, wie letzteres bei den eingangsgenannten hiesigen Geistlichen gegenwärtig der Fall ist. Andererseits ist in §. 1 ebenfalls augenscheinlich zu Gunsten der geringeren Stellen unv auf Kosten der besser auS- gestattetea ein Minimum und ein Maximum der Pension vorge schrieben. Ganz abgesehen von den Beiträgen der Geistlichen muß jetzt unsere Stadt vom städtischen Kirchenvermögen jährlich einen Beitrag von mehr als 600 Thlrn. an den LandeS-Emeritirungs- fond- zahle», während sie früher nichts zu zahlen hatte. Und aller der unseren Geistlichen und de» Kirchenvermögen durch dies neue Gesetz auferlegten Opfer ungeachtet erhallen erstere eine viel ge ringere Pension, als zeither hier üblich war, und eben so eine ge ringere als die StaatSdiener, wie die- eine Vergleichung mit der Scala de- städtffchen Pension-regulativ- und de- EtaatSdiener- gefetze- vom 7. März 1835 ergiebt. Daher werden dre geistlichen Stellen unserer Stadt in Ein kommen und Pension verschlechtert, und wir werden sie aufbessern müssen, wenn sie unter dem neuen Gesetze auf ihrer jetzigen Höhe gehalten werden sollen, waS allerdings wieder nur mit erhöhten Opfern an den EmeritirungSfondS geschehen könnte. Bei dieser Sachlage erscheint uns der Versuch, eine Modifica tion de- Gesetze- herbeftvführen, dringend geboten zu sein, und ebenso dürste e- die Billigkeit erforder», den oben genannte« Geistlichen, welche durch da- neue Gesetz so' empfindlich getroffen werden, eine Erleichterung zu gewähren. Die Stadt würde hier bei nur in dem Sinne handeln, in welchem sie fett langen Jah ren die Situation der Geistlichen durch freiwillige, nunmehr in Wegfall kommende Pensionen verbessert hat." Das AuSschußgutachten war auf abermalige Ablehnung ge richtet. Der Herr Referent bemerkte noch zu demselben: Die Gründe, welche den Ausschuß abermals zu einer ablehnenden Entschließung veranlaßt Laben, sind im Wesentlichen folgende: Wenn der Rath in feiner Zuschrift dem Gesetz vom 19. Sep tember 1864 den Vorwurf gemacht, daß dasselbe gegen die hiesigen Geistlichen eine fast maaßlose Härte enthalte und wen» der Rath außerdem behauptet, daß die Höhe der Beiträge, welche die ge nannten drei Geistlichen während der ersten Jahre ihrer AmiS- thätigkeit an den EmeritirungSfond zu entrichten haben, diesen während der gedachten Zeit eine leidliche Existenz beinahe unmög lich mache, so ist ebensowohl jener Vorwurf, alS diese Behauptung eine Übertriebene und unbegründete. DaS fragliche Gesetz ist ein für die Geistlichen sogar vor- theilhaftes und im Allgemeinen als gut und zweckmäßig zu bezeichnen. Dies Gesetz hat die dreijährigen Betträge neu an- gestellter Geistlicher zum EmeritirungSfondS in einer Scala nach Höhe ihre- Einkommens festgestellt. Und wenn man in dessen Folge auch zugeben muß, daß die Geistlichen in größeren Städten und also auch in Leipzig einen höheren Beittag zu leisten habe», alS Geistliche in kleineren Städten oder auf dem Lande, so liegt hierfür eben der Grund darin, daß die Geistlichen größerer Städte (in der Regel wenigsten-), und insbesondere Leipzig-, ein Höhere- Einkommen besitzen alS andere Geistliche. Gerade da- Princip der Feststellung der Beiträge nach der Höhe de- Einkommens ist dem Ausschüsse als ein natürliche- und völlig gerechte- erschiene», da- den Vorwurf maßloser Härte um so weniger verdient, als im umgekehrten Falle gewiß Niemand eS gerechtfertigt finden würde, wenn ein Geistlicher auf dem Lande mit seinem geringen Einkommen eben so viel beittagen sollte, wie ein Geistlicher LeipzigS mit seinem weit größeren Einkommen! Sodann ist nach der Ziffer, welche die genannten drei Geist lichen selbst in ihrem Gesuche für die Höhe ihres Beitrages an gegeben haben, leicht zu berechnen gewesen, daß ihnen auch »ach Abzug jene- Beitrag- immer noch ein recht gutes Einkommen verbleibt. Ferner ist nicht abzufehen, wie der Rath eS anfangen wolle, ein Gesetz, das erst vor Kurzem von der StaakSregierung »ach Vereinbarung mit den Ständen erlassen worden und da- an sich alS gut und zweckmäßig anzuerkennen ist, theilweise wieder »m- zustoßen, da voraussichtlich weder Regierung noch Stände zu einer Abänderung sich herbeilassen würden. Die wiederhotten Ab weisungen der Geistlichen durch das königl. Staat-Ministerium zeigen deutlich, daß Dasselbe nicht aufgehört hat, sein vor Kurzem erst erlassenes Gesetz für ein gute- und angemessene- zu halten. Wenn der Ausschuß nun hiernach sich nicht veranlaßt fand, den hiesigen Geistlichen bei ihrem ausreichenden Einkommen eine Unterstützung zu gewähren zur Erfüllung gesetzlicher Verpflich tungen, deren Maaß ganz sachentsprechend nach der Höhe ihre- EinkommenS berechnet worden und deren Dauer nur nur vor-^ übergehende ist, so kann derselbe Ausschuß auch deshalb zu einer Beistimmung sich nicht entschließen, weil er den schon Eingang« angedeuteten Grundsatz festhielt, daß Privilegien Einzelner oder einzelner ^Stände nicht begünstigt werden dürfen, vielmehr die Rechtsgleichheit in Tragung der Lasten, welche im vorliegen den Falle ohnehin nur alS Gegenleistung für zu verlangende Vortheile sich kennzeichnen, aufrecht erhallen müsse. DaS Collegium erhob den Antrag auf Ablehnung einstimmig zum Beschluß. Derselbe Referent berichtete über eine vom Rath beantragte Unterstützung de- früher Fiebigschen Institut- mit 100 Thlr. für das laufende Jahr, wozu der Ausschuß empfahl, die verlangte Unterstützung nicht zu gewähren, da da- Institut ein reine- Privatunternehmen fei. und fall- eS keine glücklichen pecuniären Erfolge erziele, diese Unter- stützuvg einen stehenden Posten auf dem Budget bilde« würde.
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