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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.05.1867
- Erscheinungsdatum
- 1867-05-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186705119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18670511
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18670511
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1867
- Monat1867-05
- Tag1867-05-11
- Monat1867-05
- Jahr1867
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.05.1867
- Autor
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Anzeiger. L Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 131. Sonnabend den 11. Mai. 1887. Bekanntmachung, de» Brodverkanf betreffend. Folgende, in der Bekanntmachung vom 10. December 1857 enthaltene Bestimmungen: 1) ES darf in hiesiger Stadt kein anderes als vollko««en auSgebackeueS und abgevihlte-, gute- reiues Skoggeubrod ohne alle- Gemeuge zum Verkauf gestellt werden. ^ Die Brode find nur «ach Pfunde« ohne Bruchthetle zu backen und muß jedes Brvd mit fo viel Grube« auf der Oberrinde versehen fein, als eS Pfunde wiegen soll; auch haben die concessionirte» Land- brodbäcker auf den Teig jedes zum Verkauf in hiesige Stadt gebackenen BrodeS ihre ConcefsionSnummer dergestalt einzudrücke», daß dieselbe auf der Unterrinde deutlich zu erkennen ist. Zugaben zu unterwichtigen Broden find durchaus verboten und dürfen letztere nicht anders als zerschnitten zum Verkaufe ausgelegt und gebracht werden. 2) Jeder concessionirte Landbrodbäcker hat an seinem Marktstand eine Tafel au-zuhängen, auf welcher seine ConcesstonS-- Nummer, sein Name und Wohnort deutlich angeschrieben ist. 3) Damit der Käufer von der Qualität des zu verkaufenden BrodeS sich überzeugen kann, hat jeder Brodverkäufer von jeder Sorte deS von ihm zum Verkaufe au-gelegten BrodeS ein angeschnittenes fortwährend in seinem Verkauf-- locale, resv. am Verkaufsstande rur Ansicht bereit lieaen »u lasten. 4) Behuf- der Controle über das richtige Gewicht und die gute Beschaffenheit deS zum Verkaufe gestellten Brode- werden durch unsere Marktofficianten und Diener Nachwiegungen und Recherchen bei oen Brodverkäufern stattstnden. Auch kann Jedermann das von ihm allhier erkaufte Brod in der RathhauSwache, so wie an den Wochenmarkt- tagen auf der auf dem Brodmarkt öffentlich aufgestellten Brodwaage von den verpflichteten Wiegern »schwiegen laste«. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldbuße bt- zu 20 Thaler oder Verhältnis' »ästiger Gefängniststrafe, beziehentlich unter gleichzeitiger ConfiScation de- im Gewicht unrichtig oder von schlechter Beschaffenheit befundenen BrodaebäckeS und der etwa vorhandene« unrichtigen Waagen und Gewichte geahndet; eS haben auch die Bäcker und Brodverkäufer in jedem Falle ihre Angehörigen, Gehülfea oder Dienstleute persönlich zu vertreten. rmtt zur Nachachtung in Erinnerung. Im Uebrigen verfügen wir unter Aufhebung der nach obgedachter Bekannt- eit sie nicht in Vorstehendem wiederholt sind, daß alle Brodverkäufer ihre Preise in ihren 5) Zuwiderhandlungen Leipzig, den 4. Verkauf-Lande in einer für da- kaufende Publicum leicht erkennbaren Weise auSzuhängen haben, gegur diese Verfügung werden nach obiger Bestimmung sud 5 bestraft werden. 1867. Der Skath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Rti itscher, Act. Bekanntmachung. mg vom 21. März d. 2. empfehlen wir wiederholt allen Grundstücksbesitzern und brigkeitliche Weisung zugraangeu ist, auf da- Angelegentlichste, die DeSinfectron der d zwar womöglich am Montag, Mittwoch und Freitag jeder Woche vornehmen be- Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachun Mielhbewohner», denen die-fall- nicht besondere ob Aborte nach dem unter D beigefügten Recepte und ziehentlich fortsetzen zu lasten. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß der Erfolg der DeSinfection ganz wesentlich von einer vorgängigen Räumung der Privetgrubeu abhänat. Die Grundstücksbesitzer erhallen demnach hiermit Anweisung, die Gruben ihrer Häuser, sofern die- nicht erst ganz neuerdings geschehen, so bald als möglich gründlich räumen zu lassen. AlS besonder- wirksam wird von den technischen Sachverständigen da- Emschütten einer Quantität Eisenvitriol- unmittelbar in die Grube alSbald nach deren Räumung bezeichnet. Leipzig, den 7. Mai 1867. Der -tat- der Stadt Leipzig. Der Stadtbezirksarzt. vr. E. Stephani. vr. H. Sonnenkalb. Ritscher, Act. 6 , Ein Centner Eisenvitriol ist zu lösen in 800 Dresdner Kannen heißen WafserS. Bon dieser Lösung ist in die Aborte der Etagen am Montag, Mittwoch und Freitag einer jeden Woche eiuzugießen und zwar so, daß an jedem dieser Tage */, Kanne der Lösung gerechnet wird auf 1 Person. Bekanntmachung, das Grubenräumen und die Düngerabfuhr ln den Vorstädtenbetr. Die in unserer Bekanntmachuna vom 20. October 1836 getroffene, bezüglich des PferdedüngerS durch RathSbefchluß vom 18. September 1860 modificirte Bestimmung, wonach während der drei Messen weder daS Räumen der Gruben noch da- Abfahren von Dünger irgend einer Art gestattet ist, wird für die Vorstädte hiermit arrfgehobe«. Für die innere Stadt dagegen bleibt obige- Verbot eben so in Gültigkeit, als alle sonstigen, bezüglich d«r!^^krabf«hr «laffmen obrigkeMche» Berfügmigt». ^ deS Grubenräumens und am 7. Mai 1867. Der Batst der Stadt Leipzig. Vr. E. Stephani. Ritscher, Act. Bekanntmachung. Der hiesige B Dresdner Wurzen, verpflichtet worden. »ea bat Herr Pa«l Lobe die ihm bisher übertragen gewesene Agentur der genannten Gesellschaft niedergelegt, am 7. Mai 1867. Der Math der Stadt Leipzig. >Sagent Herr Bernhard Theodor Gustav Hindorf ist heute von uns als Agent der für den Bezirk der Stadt Leipzig und der Königlichen Gerichtsämter Taucha, BraudiS, rna, Zwenkau, Pegau und Markranstädt bis auf Widerruf bestätigt und vorschrift-gemäß . r -ff »74 . Vr. E. Stephani. G. Mechler.
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