Die Gemeiiideverordnetenwahlen im Sinne der sächsischen Gemeindeordnung. i. Die Wahlen der Gemeindeverordneten finden ihre gesetzliche Grundlage 1. in den 22 flg. der sächsischen Gemeindeordnung vom 1. August 1923 in der Fassung der Bekannt machung vom 15. Juni 1925; 2. in der Gemeindewahlordnung vom 1. August 1923 mit Änderung vom 26. September 1923, vom 24. Oktober 1923 und vom 18. Dezember 1923 sowie mit 1. Nachtrag vom 27. März 1924; 3. in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 24. September 1923 über Gemeindeverord- netenwahlen; 4. in der Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. Januar 1924 über Wahlumschläge. II. Die Gemeindeverordneten werden in allgemeiner und geheimer Wahl (8 22 Gem.-O.) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit ge bundenen Listen gewählt. Auf andere Weise als durch allgemeine und geheime Wahl kann niemand Gemeindeverordneter werden. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bestimmt § 16 GWO-, daß der Stimmzettel vom Wähler in unbeobachteter Weise in einen Umschlag zu legen ist. Durch Bereitstellung eines Nebenraumes oder Neben tisches ist dazu Gelegenheit zu bieten. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses soll auch die einheitliche Größe und Farbe des Stimmzettels und des Umschlages